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Rücktritt vom Vertrag wegen mangelhafter Kaufsache


02.09.2006 17:09 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich binn Geschäftsführer in einem beim Amtsgericht eingetragenen
Schützenverein.
Im Mai diesen Jahres haben wir zum Schmücken der Straßen zu unserem Schützenfest 200 Meter Wimpelketten über einen Internet-Versandhandel bezogen. Nachdem wir diese Wimpelketten nach drei Wochen wieder abgenommen haben, stellten wir fest, dass die Umnähungen an den Wimpel gelöst hatte und die Wimpel ausgefranst waren.
Beschreibung aus dem Internet-Angebot: ...aus hochwertigem Fanenpolyesterstoff. ...jerder einzelne Wimpel ist umkettelt und umnäht.
Am 18.06.06 habe ich eine Muster dieser beschädigten Wimpelketten, mit der Bitte um Nachbesserung der Lieferung innerhalb von vierzehn Tagen, an den Versandhandel gesendet. Es erfolgte keine Reaktion.
Am 11.07.06 habe ich ein Einschreiben mit Rückschein, mit der gleichen Bitte, allerdings ohne Muster, an den Versandhandel geschickt. Bis auf den Rückschein ist weiter keine Reaktion erfolgt.
Am 30.07.06 habe ich in einem Einschreiben mit Rückschein unseren Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Weiter habe ich den Versandhandel aufgefordert, uns den Rechnungsbetrag von 200 € zu überweisen und die Wimpelketten bei uns abzuholen.
Am 10.08.06 rief mich der Besitzer dieses Versandhandels an und schlug aus "Kulanz" vor, 50 Meter dieser Wimpelketten zu ersetzen. Diesen Vorschlag haben wir nicht angenommen.
Wie können wir weiter vorgehen, um unser Recht durzusetzen? Oder haben wir keine weiteren Möglichkeiten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 298 weitere Antworten zum Thema:
Vertrag Kaufvertrag Rücktritt
02.09.2006 | 19:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,

die von Ihnen eingereichte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie sind nach erster Beurteilung der von Ihnen beschriebenen Sach - und Rechtslage am 30.07.2006 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Sie haben also Ihr Gestaltungsrecht aus §§ 434, 437 Nr. 2 i. V. m. 323 BGB ausgeübt.

Die Rechtsfolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag ist, dass die gegenseitig erbrachten Leistungen gemäß § 348 BGB Zug um Zug zurückzuerstatten sind. Gezogene Nutzungen sind nach § 346 BGB zurückzugewähren.

Bei der Rückabwicklung des Vertrages haben Sie also die Möglichkeit, entweder als Erster oder erst nach Erhalt des Geldes die Ware zurückzusenden:

Solange Sie die restlichen mangelhaften Wimpelketten noch nicht zurückversendet haben, kann der Verkäufer sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und gerät so unter Umständen nicht in Zahlungsverzug.

Fraglich erscheint, ob es ratsam ist, die Wimpelketten zurückzusenden. Bei Rücksendung geben Sie auf jeden Fall das Beweismittel für das Vorliegen eines Mangels aus der Hand.

Der Vorteil einer Rücksendung wäre jedoch, dass Sie den Verkäufer durch nochmalige Fristsetzung zur Leistung der 200,00 €uro abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeldes für den Gebrauch der Wimpelketten in Zahlungsverzug setzen können und Ihre Geldforderung dann im Wege des Mahnverfahrens beitreiben können.

Die Entscheidung - wie Sie weiter in der Sache vorgehen - darf ich Ihnen überlassen und wünsche Ihnen hierbei viel Erfolg.

Mit freundlichem Gruß

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
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89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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