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Grundsicherung im Alter/ Erbregelung mit Übertrag Haus


14.11.2011 12:44 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater (selbständiger Schreiner) ist vor 6 Wochen verstorben. Nach Berechnung der Rentenversicherugn stehen meiner Mutter nun etwas weniger als 400 Euro monatlich an Rentenzahlungen zu (große Witwenrente plus eigenge Rente).

An Vermögen sind vorhanden:
Wohnhaus samt Grundstück
Schreinerwerkstatt inklusive Maschinenpark auf gleichem Grundstück (gleiche Flurnummer)
Geld nach Bezahlung der Beerdigung keines.

Meine Mutter ist anch dem Erbfall zu 3/4 Eigentümer und jedes der 4 Kinder zu 1/16


Wir sind 4 Kinder und waren uns im Bereich der Erbregelung insofern einig, dass der älteste Bruder, der zuglech Schreinermeister ist, die Eltern schon jahrelang unterstützt und den väterlichen Betrieb übernehmen/ neu gründen will die kompletten Immobilien übertragen bekommt. Der Mutter sollte in dem von nun an nur selbst bewohnten Haus ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden.
Im ersten Entwurf des Notars wäre der erbende Bruder fortan auch für die Nebenkosten des von der Mutter bewohnten Hauses zuständig was sich wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebes allerdings als äusserst schwierig erweist und meine Mutter die Nebenkosten slbst tragen müsste. In diesem Haus befindet sich noch ein von dem Bruder genutztes abgeschlossenes Büro (Abgeschlossenheitsbescheinigung ist beantragt).

Welche Leistungen der Grundsicherung können von meiner Mutter beantragt werden wenn die Immobilien übertragen werden ? Wäre eine Grundsicherung in Höhe der Nebenkosten des selbst genutzten Hauses möglich?

Muss sie die Immobilien auf eigenem Namen halten um Grundsicherung beantragen zu können?


Das Haus ist Baujahr 1952, renovierungsbedürftig und wahrscheinlich schwerlich veräusserbar wegen der unmittelbar rückseitig angrenzenden Werkstatt (Garten erst in 100m Entfernung und rundherum bebaut/ versiegelt).

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema:
Grundsicherung
14.11.2011 | 13:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Sofern Ihre Mutter ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann, hat sie nach § 41 SGB XII einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Dieser Anspruch umfasst auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, kann also auch auf Übernahme der Nebenkosten gehen. Hierbei ist es zunächst einmal unbeachtlich, ob Ihre Mutter noch (Mit)Eigentümerin der Immobilien ist.

Problematisch ist jedoch, dass nach § 90 SGB XII vor dem Einsetzen der Sozialhilfe grundsätzlich das gesamte Vermögen des Hilfebedürftigen zu verwerten ist. Eine Ausnahme gilt hierbei für ein selbst genutzten Hausgrundstück, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Dieses muss – sofern es nicht unangemessen ist – nicht verwertet werden. Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts gehe ich somit davon aus, dass Ihre Mutter das selbst genutzte Wohnhaus nicht verwerten müsste.

Etwas anderes gilt jedoch für die Werkstatt. Sofern diese getrennt verwertet werden könnte, müsste Ihre Mutter vorrangig die Erlöse aus dieser Verwertung zum Lebensunterhalt einsetzen.

Falls die Werkstatt zuvor an den ältesten Sohn übertragen würde und Ihre Mutter im Gegenzug lediglich ein Wohnrecht eingeräumt bekäme, müsste ferner § 528 BGB beachtet werden.

Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung bis zu 10 Jahre nach deren Vollzug rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker in der Folgezeit verarmt, d.h. seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln decken kann. Dieser Anspruch kann von der Behörde nach § 93 SGB XII auf sich übergeleitet werden, so dass diese die Schenkung an Ihren Bruder rückgängig machen und auf Verwertung der Werkstatt bestehen könnte. Gleiches würde im Übrigen für das Wohnhaus gelten, falls dieses in den nächsten 10 Jahren nicht mehr durch Ihre Mutter bewohnt werden würde.

Es müsste daher aus meiner Sicht eine Vertragsgestaltung gewählt werden, die nicht auf eine Schenkung hinausläuft. Hierzu sollten Sie sich unter Vorlage der geplanten Auseinandersetzungsvereinbarung nochmals ausführlich anwaltlich beraten lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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