13.11.2011 | 15:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Wer darf den Kostenfestsetzungsantrag stellen?
Gibt es hier klare Vorgaben?
Das Gericht hat von Amts wegen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Den Kostenfestsetzungsantrag kann grundsätzlich diejenige Partei stellen, die vom Gericht die Kosten zugesprochen bekommen hat (also Anwaltskosten und Gerichtskosten).
Wer das letztendlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Sehr oft werden auch so genannte Kostenquoten ausgeurteilt. So kann es beispielsweise sein, dass der Klage nur zur Hälfte stattgegeben wird und die Klage hinsichtlich der anderen Hälfte abgewiesen wird.
In diesem theoretischen Fall hätte dann jede der Parteien 50 % der Prozesskosten zu tragen. Dementsprechend könnte auch jeder diese beiden Parteien einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag an das zuständige Gericht stellen. Hierfür gibt es Vorgaben, die sich aus der Zivilprozessordnung ergeben.
2. Sind Kosten für den Kostenfestsetzungsantrag auf die Gegenpartei abzuwälzen?
Für die Stellung des Kostenfestsetzungsantrags fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten an.
3. Innerhalb welcher Frist muss ein Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag stellen?
Sofern es eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung gibt (also das Urteil),verjährt der Anspruch auf prozessuale Kostenfestsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in 30 Jahren.
Innerhalb dieser Frist müsste dann die Kostenfestsetzung beantragt werden.
Selbstverständlich sollte der Rechtsanwalt aber nicht allzu lange damit warten und unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung den Kostenfestsetzungsantrag stellen.
4.Der Prozess ist abgeschlossen, kann ich meine Handakte vom ersten Anwalt zurückfordern? Ich betrachte es als mein Eiegntum, ist das rechtens?
Grundsätzlich können Sie Ihre Handakte/ Ihre Unterlagen heraus verlangen.
Die Herausgabe könnte der Kollege nur im Ausnahmefall verweigern (zum Beispiel wenn noch berechtigte Honorarforderungen Ihnen gegenüber offen wären und der Kollege somit ein Zurückbehaltungsrecht hätte. Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung aber nicht erkennen).
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller
13.11.2011 | 16:36
Ich möchte meine Frage präzisieren.
Welcher Anwalt kann, in dem Falle sind es ja zwei Anwälte für mich tätig gewesen, die der ersten und zweiten Instanz, den Antrag auf Kostenfestetzung stellen. DAher zu Beginn meine Ausführungen über die beiden Instanzen und verscheidene Anwälte. Gitb es eine Anwaltbindung für den Antrag auf Kostenfestsetzung. Habe ich die Möglichkeit einen dritten Anwalt mit der Kostenfestezung zu beauftragen? DAs ist der Kern meiner Frage.
Das wir als Partrei, die die Kosten vom Gericht zugesprochen haben, den Antrag stellen dürfen/ müssen, ist mir schon recht klar. Nur wer genau darf es / muss es ? WElcher Anwalt.
Der Hintergrund ist der, ich möchte nicht, dass der Anwalt der ersten Instanz für mich tätig wird.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.11.2011 | 16:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Wichtig ist lediglich, DASS Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (alleine können Sie den Antrag nämlich leider nicht wirksam stellen).
Welcher Rechtsanwaltskollege dieses letztendlich macht, ist aber nicht von Bedeutung.
Es kann also durchaus der Kollege dieses für Sie erledigen, der Sie in der letzten Instanz vertreten hat.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt