Klopphengstjährling- kann sie vom Kaufvertrag zurücktreten?
| 10.11.2011 22:48
| Preis:
***,00 € |
Tierrecht, Tierkaufrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Abend,
Im März 2011 haben wir unseren Hengst verkauft. Er wurde gerade 1 Jahr alt(geb.März 2010). Die Ankaufsuntersuchung hat die Käuferin bei sich Zuhause von ihrem Tierarzt am nächsten Tag machen lassen. Dort wurde vermerkt, bei dem Punkt Geschlechtsorgane: Hoden nicht abgestiegen. Da sowas in dem Alter vorkommt, dachte ich mir nichts dabei, auch die Käuferin erhob keine Beschwerden. Heute hat sie sich bei mir gemeldet, dass die Hoden immer noch nicht abgestiegen seien, und die Ultraschalluntersuchung ergab, dass der Hengst nun operiert werden muss, und kastriert. Das sie aber einen Hengst gekauft hat, und jetzt wird er Wallach, verlangt sie von mir Preisminderung oder Rückgaberecht.
Kann sie sowas verlangen? Der Hengst wurde zwar als Hengst verkauft, aber zu keinem bestimmten Zweck.
Ich bin Privatperson, nicht gewerblich, falls das einen UNterschied macht. Ein ganz normaler
Kaufvertrag von Privat an Privat wurde abgeschlossen.
MfG
A.H.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag
10.11.2011 | 23:22
Antwort
von
Rechtsanwältin Claudia Bertram
38 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage anhand der Sachverhaltsschilderung sowie des gebotenen Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich hat ein Käufer ein Minderungs- oder Rückgaberecht, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel ausgestattet war. Dieses Recht ist jedoch gem.
§ 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluß kennt. Da der Tierarzt der Käuferin bei der Ankaufsuntersuchung bereits festgestellt hatte, daß ein Hoden noch nicht abgestiegen war, mußte die Käuferin damit rechnen, daß dies im schlimmsten Fall so bleibt. Sofern Sie also keine Garantie dafür übernommen haben, daß der Hoden absteigen würde, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe, kann die Käuferin keinerlei Minderungsansprüche geltend machen. Im übrigen wäre zu prüfen, ob eventuelle Ansprüche nicht auch schon verjährt sind. Dies hängt jedoch von dem Inhalt des Vertrages ab und kann nur bei Vorlage des Vertrages genauer geprüft werden.
Sollten Sie also eine über eine Erstberatung hinausgehende Tätigkeit durch mich wünschen, können Sie sich gern jederzeit unter der im Profil angegebenen E-Mail-Adresse an mich wenden. An dieser Stelle darf ich Sie darauf hinweisen, daß ich schwerpunktmäig auf dem Gebiet des Pferderechts tätig bin.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschafft zu haben und würde mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2011 | 00:35
Ich danke Ihnen sehr, und werde mich melden falls ich rechtliche Hilfe brauche. Ich habe keinerlei Garantie übernommen, und der Kaufvertrag war ein Standartvertrag zwischen Privatpersonen. Unter Verjährungklausel steht: Mängelansprüche des Käufers verjähren in 3 MOnaten nach Ablieferung des Pferdes.
Und bei Garantieklausel steht: Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.
Viele Grüsse,
A.H.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2011 | 08:30
Sehr geehrte Fragestellerin,
Nach dieser Klausel wären die Mängelansprüche der Käuferin bereits verjährt, sofern die Abnahme des Pferdes länger als 3 Monate her ist.
Ob diese Klausel und insgsamt der Formularvertrag wirksam ist, kann allerdings nur unter Vorlage und Prüfung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Wie bereits oben erwähnt, stehe ich Ihnen gern für eine weitere Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram