09.11.2011 | 21:22
Antwort
von
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Nach Ihren Angaben haben Sie zunächst mit Ihrer damaligen Freundin gemeinsam den Hund erworben, so dass Sie beide Eigentümer sind. Daher sind Sie grundsätzlich gemeinsam mit Ihrer ehemaligen Freundin zu gleichen Teilen verpflichtet, für den Hund zu sorgen,
§ 748 BGB, was Sie offensichtlich auch tun. Auch im Trennungsfall gehört der Hund grundsätzlich Ihnen gemeinschaftlich.
2. Im Falle eines in der Ehe gemeinsam angeschafften Hundes wurde bereits mehrfach (sehr kontrovers) entschieden, dass der Hund wohl als zugehörig zum Hausrat anzusehen ist.
Im Rahmen der Hausratverteilung kann dann dem Ehegatten, der den Hund nicht erhalten hat, eine Art "Umgangsrecht" eingeräumt werden. (So zB AG Bad Mergentheim vom 19.12.1996,
1 F 143/95)
Das OLG Hamm (19.11.2010, Az.
10 WF 240/10) hat hingegen entschieden, dass zwar die Regelungen zur Hausratsteilung Anwendung finden, aber nicht zu einem Umgangsrecht des anderen Partners führen. Es führt weiter aus, dass demjenigen Partner, der den Hund nicht erhält, auch nach anderen Vorschriften kein Umgangsrecht zusteht. Insbesondere die Vorschriften zum Umgangsrecht mit Kindern sind nicht analog anzuwenden. (Ebenso auch OLG Bamberg, 10.06.2003, Az.
7 UF 103/03)
Nach diesen Vorschriften wird entsprechend im Rahmen der
Trennung einem der Ehegatten der Hund zugewiesen.
3. Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Sache jedoch komplizierter. Wie gemeinschaftlich angeschaffte Gegenstände aufgeteilt werden, müssen die beiden Partner grundsätzlich auch gemeinschaftlich entscheiden. Das haben Sie bisher offenbar ganz gut geschafft, da die "Aufteilung" über mehrere Jahre funktioniert zu haben scheint.
Ist diese Lösung jedoch nicht mehr praktikabel, kann von jedem der Partner jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangt werden. Hierzu wird (sofern keine Einigung erzielt werden kann) durch einen der beiden Miteigentümer Leistungsklage mit dem Antrag auf Vornahme oder Duldung der zur Teilung des Gemeinschaftseigentums notwendigen Handlungen erhoben.
Das AG Walsrode hat mit Urteil vom 23.12.2003, Az.
7 C 1028/03, in einem solchen Fall entschieden, dass bei Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft der eine Partner das Eigentum am Tier durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung erwerben kann.
Es hat festgestellt, dass die tatsächliche Teilung ("in Natur") nicht möglich und die Teilung durch Verkauf ausgeschlossen sei, so dass nach billigem Ermessen entschieden wurde. Für die Entscheidung, wer den Hund dann tatsächlich erhielt, wurden zB die Zahlung der Hundesteuer, Tierarztbehandlungen usw. herangezogen.
Das ist hier in Ihrem Fall jedoch problematisch, da zwar nach außen hin alles durch Sie getragen und erledigt wurde, Sie aber intern die Kosten geteilt haben. Auch die Betreuung des Hundes haben Sie immer vernünftig untereinander geregelt, so dass ein Gericht Schwierigkeiten haben wird, den Hund nur Ihnen oder nur Ihrer ehemaligen Freundin nach Billigkeitserwägungen zuzusprechen.
Entsprechend können Sie zwar grundsätzlich ebenso Leistungsklage erheben und die Zuweisung des Hundes beantragen, aber auch in diesem Fall wird die Entscheidung schwierig und das Ergebnis ist so nicht vorhersehbar. Zu Ihren Gunsten spricht letztlich aufgrund der Teilung sämtlicher Kosten nur der Nachweis, dass Sie den Kaufpreis (zunächst) alleine getragen haben.
Da die bisherige Regelung gut funktioniert hat und weder Sie noch Ihre damalige Freundin unter der Woche richtig Zeit für den Hund haben, halte ich nach erster Einschätzung Ihre bisherige Lösung ebenfalls für die sinnvollste. Offensichtlich konnten Sie sich bisher auch vernünftig darüber auseinandersetzen, so dass Sie hier nochmal eine einverständliche Lösung zu erreichen versuchen sollten.
Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, sich auch im Interesse des Hundes, nochmals mit Ihrer damaligen Freundin (und ggf. auch den Eltern, die sich jeweils um den Hund kümmern) zusammenzusetzen und nach einer tragfähigen Lösung zu suchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
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Ich wünsche Ihnen noch eine angenehme Woche und hoffe sehr, dass Sie eine vernünftige Lösung finden können!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin