30.08.2006 | 14:49
Antwort
von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Vater hat nach
§ 528 BGB gegen Sie als die Beschenkte einen Anspruch auf Rückzahlung des geschenkten Geldes, soweit er seinen eigenen angemessenen
Unterhalt nicht mehr bestreiten kann oder bestimmte ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann. Die Herausgabe des Geschenkes kann durch Zahlung des jeweils für den Unterhalt erforderlichen Betrages, solange bis der Wert der
Schenkung erschöpft ist (unabhängig vom familienrechtlichem Unterhaltsanspruch), abgewendet werden. Maßgebend ist der angemessene Unterhalt, der objektiv der Lebensstellung des Schenkers entspricht. Soweit die Wohnung und die Haushaltshilfe seiner Lebensstellung entspricht oder es Ihrem Vater aufgrund seines hohen Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist, in eine billigere Wohnung umzuziehen oder seinen Haushalt selbst zu besorgen, so gehören auch diese Aufwendungen zum angemessenen Unterhalt, bei Pflegebedürftigkeit dann gegebenenfalls auch die Kosten eines Pflegeheims.
Der Rückforderungsanspruch ist nach der Einrede des
§ 529 BGB ausgeschlossen, wenn Ihr Vater seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit (z.B. durch Verschwendungssucht oder leichtfertige Spekulationen) herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind.
Nach dieser Vorschrift ist der Rückforderungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen, soweit Sie bei Berücksichtigung Ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, das Geld zurückzuzahlen, ohne dass Ihr eigener angemessener Unterhalt oder die Erfüllung Ihrer gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Angemessen ist grundsätzlich der entsprechende Familienunterhalt. Dem Beschenkten ist hier das zu belassen, was er selbst an Unterhalt von seinen Eltern verlangen können.(Palandt-Weidenkaff, BGB-Kommentar, § 529 Rn. 3). Der Selbstbehalt von 1.400,-- Euro, der ansonsten bei Unterhaltsansprüchen der Eltern besteht, gilt hier so pauschal für Sie deshalb nicht. Der angemessene Unterhalt bestimmt sich nach der Lebensstellung,
§ 1610 BGB. Bei volljährigen studierende Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, wird nach der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise von einem Bedarf von 640,-- Euro ausgegangen. Dieser Betrag wird Ihnen auch mindestens verbleiben müssen (als Rentnerin aber eher noch ein höherer Betrag je nach Lebensstellung), zuzüglich des Unterhaltsbetrages für Ihren Sohn.
Ob Ihre Tochter die Firma aufgeben muss, wenn Sie das Geld zurückzahlen, spielt für den Ausschluss Ihres Rückzahlungsanspruchs leider keine Rolle.
Im Einzelfall kann diese Einrede der Bedürftigkeit des Beschenkten auch ausgeschlossen sein, so wenn der Beschenkte wg. Kenntnis der Verarmung des Schenkers verschärft haftet oder wenn er selbst seine Bedürftigkeit durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat.
Der Anspruch auf Rückzahlung richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, d.h. es gelten insoweit die §§
818,
819,
822 BGB. Soweit Sie durch das Geschenk nicht mehr bereichert sind, besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung. Sollten Sie das Geld in der Vergangenheit (vor Kenntnis der Verarmung Ihres Vaters) für außergewöhnliche Dinge verwendet haben (Luxusausgaben, Verbesserung des Lebensstandards), die Sie sich sonst nicht angeschafft hätten und ist es wertmäßig auch nicht mehr in Ihrem Vermögen vorhanden sein und besteht insoweit auch kein Anspruch gegen einen Dritten, so ist die Bereicherung ersatzlos weggefallen und es besteht kein Rückzahlungsanspruch.
Soweit Sie das Geld aber teilweise unentgeltlich (?) Ihrer Tochter zugewendet haben und deshalb diesen Teil des Geldes selbst nicht an Ihren Vater zurückzahlen müssen, greift jedoch
§ 822 BGB ein. Danach wäre ersatzweise Ihre Tochter dann zur Rückzahlung des von Ihnen erhaltenen Geldes an ihren Grossvater verpflichtet, soweit sie noch bereichert ist. Ob Ihre Tochter bei einer Rückzahlung dann ihre Firma aufgeben müsste, spielt auch bei einer eigenen Rückzahlungsverpflichtung leider keine Rolle, solange sie bereichert ist. Es sind insoweit aber alle Aufwendungen, Ausgaben und Vermögensnachteile abzugsfähig, die der Empfänger der zurückgeforderten Schenkung im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des vermeintlichen Vermögenszuwaches erlitten hat.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit zunächst weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
31.08.2006 | 10:24
Zusatzfrage:
Wie ist die Rechtslage, wenn ich durch Rückzahlung eines
Teilbetrags erreiche, dass die Notlage als Vorraussetzung
Für einen Rückzahlungsanspruch nicht vor Ablauf der 10-
Jahres-Frist eintritt: Geht dann der verbleibende Teil der
Schenkung eventuell in das Schonvermögen mit ein?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.08.2006 | 18:39
Sehr geehrter Fragesteller,
dem Wortlaut des § 529 Abs.1 BGB nach wäre bei dieser Vorgehensweise für den Restbetrag zwar die Einrede gegeben, da dann zehn Jahre zwischen Eintritt der Bedürftigkeit und Leistung der Schenkung liegen würden.
Laut Ihrer Frage liegt jedoch bereits jetzt offenbar schon die Bedürftigkeit Ihres Vaters vor, da er nach Ihrer Darstellung "kein Geld mehr hat" und die Schenkung zurückfordert. Mit der Rückzahlung eines Teilbetrags würde dann aber lediglich die Bedürftigkeit wieder beseitigt, nachdem sie einmal eingetreten ist. Außerdem, falls sich diese Rückzahlung als eine Unterhaltszahlung an Ihren Vater darstellt, beseitigt sie dessen Bedürftigkeit i.S.d. §§ 528f. BGB auch nicht, da bei der Frage, ob er bedürftig ist oder nicht, nicht berücksichtigt wird, ob er Unterhaltsansprüche gegen andere hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin