Auflösung/Löschung eines langjährig untätigen Vereins
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Vereinsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
| in unter 2 Stunden
Das Problem:
Auflösung eines langjährig untätigen Vereins
Die Fakten:
Der Verein existiert seit ca. 30 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums verfolgte er nur in den ersten (max.) 4 Jahren aktiv seine satzungsgemäßen Ziele. Der Verein ist also seit 26 Jahren untätig. Von den ursprünglich 10 Mitgliedern des Vereins haben bereits nach 3 Jahren 4 Personen ihre Mitgliedschaft ordnungsgemäß gekündigt. Von den übriggebliebenen 6 Mitgliedern sind 5 Personen Vorstandsmitglieder. Die letzte Vorstandswahl erfolgte im Jahr 1984. Die Mitglieder haben sich seitdem aus den Augen verloren. Ihre Adressen sind den beiden (Alt)Vorständen, die die Auflösung/Löschung des Vereins beim Registergericht beantragen wollen, nicht bekannt. In den letzten 26 Jahren sind zudem keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt worden. In diesem Zeitraum wurde weder eine Vorstands- oder Mitgliederversammlung durchgeführt noch irgendwelche anderen Aktivitäten des Vereins geplant oder initiiert.
Allerdings haben der Geschäftsführer und der erste Vorsitzende (auf Anfrage!) dem Finanzamt jährlich Auskünfte über den Kassenstand des Vereins gegeben. Da das Vereinskonto im Jahr 1984 mangels satzungsgemäßer Aktivitäten aufgelöst wurde, existiert nur noch ein kleines Restvermögen in der Handkasse. Dieser kleine Betrag (ca. 300 Euro) wurde dem Finanzamt als unverändertes Vereinsvermögen regelmäßig mitgeteilt. Sachvermögen ist nicht vorhanden. Dem Verein wurde schließlich rückwirkend ab 2002 - mangels Nachweises satzungsgemäßer Tätigkeit - die Gemeinnützigkeit entzogen
Die Fragen:
(1) Wie ist unter diesen Bedingungen eine Auflösung oder Löschung des Vereins möglich? Kann aufgrund des 'Verschwindens' aller Mitglieder und aufgrund der langjährigen Untätigkeit des Vereins eine sofortige Löschung des Vereins beantragt werden oder ist ein reguläres Auflösungsverfahren vonnöten? Gibt es ein Verfahren, das wir aktiv anstreben sollten? Wie kann zudem die lange Untätigkeit und Mitgliederlosigkeit des Vereins belegt oder dem Gericht zumindest glaubhaft gemacht werden? Welche rechtlichen Folgen ergeben sich für den 1.Vorsitzenden und den Geschäftsführer aus dem Umstand der extrem verspäteten Einleitung des Auflösungs- bzw. Löschungsverfahrens? Welche Rolle spielen dabei die anderen drei 'verschwundenen' Vorstandsmitglieder? Eine Ressortaufteilung unter den Vorständen existiert lt. Satzung nicht.
(2) Der Vorstand ist seit 1984 nicht mehr neu gewählt worden. Allerdings sieht die Satzung vor, dass er so lange die Geschäfte des Vereins weiterführt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bedeutet dies, dass er – auch nach 26jähriger Untätigkeit des Vereins - noch im Amt ist? Haben etwa die beiden (Alt)Vorstandsmitglieder dadurch, dass sie regelmäßig dem Finanzamt einen Kassenbericht vorgelegt haben, sich juristisch als aktive Übergangsvorstände betätigt oder kann per se, ohne andere praktische Vereinsaktivitäten, nicht von einer Weiterführung der Geschäfte des Vereins gesprochen noch überhaupt von der Verfolgung eines Vereinszweckes ausgegangen werden? Ist also der Verein noch im juristischen Sinne existent? Und wenn ja, was bedeutet dies für das Auflösungs- bzw. Löschungsverfahren oder für evtl. Haftungsansprüche, die möglicherweise den (Alt)Vorstand betreffen?
(3) Der Verein hat keine Schulden. Das Vermögen des Vereins fällt nach Löschung der Kommune zu. Da jedoch seit 1984 bis heute keine Mitgliederbeiträge mehr gezahlt wurden, stellt sich die Frage, ob der Anfallberechtigte auch Anspruch auf alle (oder einen Teil der) nicht eingezahlten Mitgliederbeiträge besitzt. Sollte dies der Fall sein, wer haftet dann (in welchem Umfang?) für die entgangenen Mitgliedsbeiträge? Etwa die beiden Altvorstände, die nun die Auflösung des Vereins beabsichtigen zu beantragen?
Sollte dies der Fall sein, endet eine solche Haftung dann nach einem bestimmten (welchem?) Zeitraum 'offenkundiger' Untätigkeit (in unserem Fall ab 1985) oder haftet der Vorstand für alle bis heute entgangenen Beiträge? Wie könnte zudem der Zeitpunkt einer 'offenkundigen Untätigkeit', sollte die Haftung des Altvorstands nur bis hierhin gelten, belegt oder ggf. vom Gericht/Rechtspfleger ermittelt oder gar festgesetzt werden?
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