Antwort vom
01.11.2011 | 02:45
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Frage: Bin ich an diesem
Unfall voll allein schuldig oder hat sie auch fahrlässig ausgeparkt und bekommt Mitschuld?
Ob hier eine Mithaftung der anderen Fahrerin in Betracht kommt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auch der anderen Fahrerin ein Verschuldensvorwurf im Sinne eines Sorgfaltspflichtverstoßes gemacht werden kann. Nach meiner Einschätzung dürfte dies hier nach Ihrer Unfallschilderung in jedem Fall anzunehmen sein, da nicht nur Sie, sondern vielmehr auch die andere Fahrerin einer besonderen Sorgfaltspflicht unterlegen war, da eben beide Fahrzeuge entsprechend Ihren Angaben beim Parkvorgang gleichzeitig rückwärts gefahren sind und es dabei zum Zusammenstoß gekommen ist. Insoweit oblag hier eben beiden Fahrern gleichzeitig jeweils die besondere Sorgfaltspflicht aus
§ 9 Abs. 5 StVO, wonach sich ein Fahrzeugführer unter anderem beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Daher dürfte auch der anderen Fahrerin eine Sorgfaltspflichtverletzung und somit ein Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich der Unfallverursachung zu machen sein, es also letztlich aufgrund einer Mitschuld zu einer Haftungsquote kommen. Insoweit geht insbesondere auch die Rechtsprechung (so z.B. Urteil des KG Berlin vom 25.10.2010, Az:
12 U 3/09) grundsätzlich in solchen Fällen, bei denen beide unfallbeteiligten Fahrzeuge zugleich im Rahmen eins Parkvorgangs in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren sind, davon aus, dass eine Mitschuld anzunehmen ist und damit letztlich eine Schadensteilung gemäß
§ 17 StVG zu erfolgen hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller
02.11.2011 | 16:55
Vielen Dank schonmal das sie mitten in der Nacht so schnell geantwortet haben. Ich habe jetzt erfahren dass diese Strasse auf der ich gefahren bin eine Einbahnstrasse ist. Ich bin max. 2 Meter rückwärts gefahren - jedoch nicht um direkt in eine Parklücke zu kommen, sondern in eine Querstrasse des Parkplatzes in der ich eine Lücke gesehen habe. Die Gegnerin meint dass ich dort nicht rückwärts fahren darf und ich deshalb zu 100 % schuld bin, weshalb ich auch die 30€ Verwarngeld zahlen musste. Es handelt sich auf jeden Fall um einen Privatparkplatz eines Einkaufsladens.Habe nun schon jede menge gegoogelt aber keine richtigen Treffer gefunden. Ich wäre sehr erfreut wenn ich von Ihnen höre.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.11.2011 | 17:06
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist tatsächlich nicht zulässig und kann eine Ordnunsgwidrigkeit darstellen. Eine Ausnahme hiervon gilt im Falle des Einparkens oder Umkehrens in der Einbahnstraße. Dies ist aber im Hinblick auf Ihre Frage zu einer Mitschuld letztlich aber ohenhin nicht relevant, weil es hier allenfalls um einen ordnungsrechtliches Vorwurf geht, welcher sich nicht auf die zivilrechtlichen Haftungsregeln auswirkt bzw. unabhängig von diesen zu betrachten ist. Oder einfach ausgedrückt: Nur weil Sie eventuell eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, bedeutet dies zivilrechtlich noch lange keine Alleinschuld an der Unfallverursachung. Es verbleibt damit im Ergebnis also dennoch im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bei einem Mitverschulden wegen des gleichzeitigen Rückwärtsfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt