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Streitwert Mängelklage Wohnungskauf


28.10.2011 22:00 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Ich habe eine Eigentumwohnung im Wert von 52 000 Euros gekauft. Im notariellen Vertrag steht ' verkäufter Garantiert keine Wohnungs- und Mietpreisbindung'. 10 Tagen später nach dem Notartermin hat der Markler uns darüber informiert, daß es doch eine Wohnungs- und Miepreisbindung bis zum Jahr 2017 exitiert. Ein Schreiben von der Behörde liegt es bei uns vor, daß die Wohnung bis 2017 nur an bestimten Personen (mit Wohnberechtigungsschein) vermieten kann. Und die Mietpreis soll ein Abstand von 10% zur ortsüblichen Vergleichsmiete besteht.

Ich habe der Ex-Eigentümer gebeten, die Bindungen zu beheben. Jetzt behauptet der Ex-Eigentümer, dass der Markler hat uns vorher darüber informiert und was im Vertrag steht handelt sich es sich lediglich um eine missverständliche Formulierung.

Ich möchte den Ex-Eigentümer vor Gerichte klagen, um die Mängel zu beseitigen: Aufbeben der Wohnungs- und Mietpreisbindung. Wie wird im so einem Fall der Streitwert ermittelt? Wie sieht die Gewinn-Chance aus?

Der Markler ist leider auf den Ex-Eigentümer Seite, welcher aber nicht erklären kann, wieso wurde die Garantie im Vertrag eingeschrieben trotz nicht Erfüllen der Garantie. Der Markler war persönlich beim Notartermin dabei.

Die Wohnung ist zur Zeit vermietet, ca. 200 Euros Netto, welche aber weiter unter ortsüblichen Vergleichsmiete (ca. 350).



Vielen Danke!

Mit freundlichen Grüßen,


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Wohnungskauf
28.10.2011 | 22:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
512 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Mietpreisbindung unterliegt öffentlich-rechtlichen Vorschriften und kann von dem Verkäufer nicht beseitigt werden. Ihre Klage hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Der Streitwert folgt aus der Differenz des Wertes des Hauses mit und ohne Mietpreisbindung.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 28.10.2011 | 23:23

Sehr geehrter Herr Weber,

Vielen Danke für Ihre schnelle Antwort.

Wie sieht dann die Klage auf einen Rücktritt vom Vertages aus? Ist dann der Streitwert des Kaufpreises, 52000 Euro?

Falls ich die Klage gewinne, werden die Nebenkosten zum Wohnungserweben (Marklergebühr, Grunderwerbsteuer) , Anwaltkosten für außergerichtliche Verhandlung vom Ex-Eigentümer erstattet bekommen?

mit freundlichen Grüßen,
Ratsuchender


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.10.2011 | 23:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

dann ist der Streitwert der gesamte Betrag, den Sie zurückfordern, also Kaufpreis plus Notarkosten, Grunderwerbssteuer etc.

Inwieweit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den konkreten Formulierungen des Vertrages ab.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

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