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Schönheitsreparaturen bei Auszug fällig?


27.10.2011 15:19 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers


| in unter 2 Stunden

Wir möchten unsere Mietwohnung fristgerecht zum 31.01.2012 kündigen und sind im Zweifel, ob wir vor Auszug renovieren müssen.
Und falls wir nicht renovieren müssen und dies auch nicht tun, wie wir uns verhalten, wenn der Vermieter bzw. die Wohnungsverwaltung dies nicht akzeptiert und z.B. die Kaution einbehält.
Es gibt zwar viele Hinweise dazu im Web, aber wir wollen auf Nummer sicher gehen.

--
Der Passus im Mietvertrag (gültig ab 01.11.2005) lautet:

§17
1.
Hat der Mieter die ihm obliegenden fälligen Schönheitsreparaturen zum Vertragsende nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht ausgeführt, so hat ihn der Vermieter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Durchführung dieser Arbeiten aufzufordern. (...)

2. Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der auf Grund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als:
bei Küchen, Bädern, Duschen:
7 Monate = 20%
11 Monate 30%
15 Monate 40%
usw.
bei Wohn-/Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten:
12 Monate = 20%
18 Monate = 30%
24 Monate = 40%
usw.

8. Der Mieter kann seine Abgeltungspflicht abwenden, indem er die – eigentlich noch nicht fälligen - Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt bzw. durchführen lässt.
--

Reichen diese Angaben zur Beurteilung?

Herzlichen Dank

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Schönheitsreparaturen fällig?
27.10.2011 | 16:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
99 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Beachten Sie zunächst, dass für eine abschließende Beurteilung letztlich der gesamte Vertragsinhalt zu prüfen ist, da sich u.U. auch aus mehreren verschiedenen Klauseln eine Unwirksamkeit ergeben kann.

Leider fehlt in Ihren Angaben der eigentliche Passus zu den Schönheitsreparaturen. Es sollten sich dort vermutlich in einem vorherigen § weitere Ausführungen finden (z.B. „Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen..."). Hier ist der entsprechende Text entscheidend dafür, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen auszuführen oder nicht. Dies müssten Sie ggf. im Wege der Nachfragefunktion noch ergänzen.

Sie zitieren im Wesentlichen die sog. Abgeltungsklausel, die nur relevant ist, wenn Sie ausziehen, obwohl eine Renovierung zu dem Zeitpunkt noch nicht notwendig ist. Zu dieser Klausel ist – vorbehaltlich von nicht genannten Ergänzungen in den weiteren Punkten des § 17 – zu sagen, dass diese jedenfalls unwirksam ist, weil hier starre Abgeltungsquoten vereinbart wurden (vgl. BGH VIII ZR 52/06, http://lexetius.com/2006,2844).

Sind Schönheitsreparaturen nicht wirksam vereinbart und nehmen Sie diese daher nicht vor, müssen Sie sich darauf einstellen, beim Vermieter auf wenig Begeisterung zu stoßen. Dies ist natürlich kein Grund für diesen, die Kaution einzubehalten, was in der Praxis aber natürlich immer wieder passiert. Letztlich müssen Sie dann dem Vermieter eine Frist zur Rückzahlung setzen, damit er sich in Verzug befindet, um dann ggf. mit anwaltlicher Hilfe die Rückzahlung der Kaution zu erzwingen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Bielefeld

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