Schönheitsreparaturen bei Auszug fällig?
27.10.2011 15:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Wir möchten unsere Mietwohnung fristgerecht zum 31.01.2012 kündigen und sind im Zweifel, ob wir vor Auszug renovieren müssen.
Und falls wir nicht renovieren müssen und dies auch nicht tun, wie wir uns verhalten, wenn der Vermieter bzw. die Wohnungsverwaltung dies nicht akzeptiert und z.B. die Kaution einbehält.
Es gibt zwar viele Hinweise dazu im Web, aber wir wollen auf Nummer sicher gehen.
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Der Passus im Mietvertrag (gültig ab 01.11.2005) lautet:
§17
1.
Hat der Mieter die ihm obliegenden fälligen Schönheitsreparaturen zum Vertragsende nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht ausgeführt, so hat ihn der Vermieter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Durchführung dieser Arbeiten aufzufordern. (...)
2. Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der auf Grund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als:
bei Küchen, Bädern, Duschen:
7 Monate = 20%
11 Monate 30%
15 Monate 40%
usw.
bei Wohn-/Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten:
12 Monate = 20%
18 Monate = 30%
24 Monate = 40%
usw.
8. Der Mieter kann seine Abgeltungspflicht abwenden, indem er die – eigentlich noch nicht fälligen - Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt bzw. durchführen lässt.
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