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BU-Versicherung


26.08.2006 12:22 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Ich habe eine private Berufsunfähigkeitsversicherung und bin nun als Beamtin wg. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Mein Versicherungsschutz enthält eine sog. Dienstunfähigkeitsklausel, nach der die Vers. auch dann leistet, wenn der Beamte ausschließlich wg. med. festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

In meinem Antrag auf Abschluss der Versicherung musste ich seinerzeit Angaben zu meinen Erkrankungen und Ärzten der letzten 3 Jahre machen. Nachdem ich nun die Auszahlung von Leistungen beansprucht habe, fordert die Versicherung plötzlich zunächst noch Angaben zu meinen Ärzten und Krankenhausaufenthalten sowie dem Grund der jeweiligen Behandlung aus den letzten 5 Jahren vor der damaligen Antragstellung.
Außerdem soll ich die Krankenkasse für einen Zeitraum von 10 Jahren vor der damaligen Antragstellung von der Schweigepflicht entbinden.

Unabhängig davon, dass ich über einen so langen Zeitraum zurück - nicht zuletzt wegen mehrerer Umzüge - nur lückenhafte Angaben machen könnte, stellt sich mir die Frage, ob die Versicherung überhaupt berechtigt ist, den Leistungsanspruch von der Beantwortung dieser Fragen abhängig zu machen und welche Absicht möglicherweise dahinter steckt.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass Versicherungen häufig Probleme machen, wenn es darum geht, eine Leistung auszahlen zu müssen. Aus diesem Grund bin ich sehr beunruhigt, denn mir drängt sich der Verdacht auf, dass auch hier die Versicherung versucht, sich Wege zu eröffnen, um die Zahlung verweigern zu können.

In dem den Fragebögen beigefügten Anschreiben hat die Versicherung keinerlei Angaben darüber gemacht, aus welchem Grund die zusätzlichen Auskünfte erforderlich sind;
in den Versicherungsbedingungen habe ich keine Begründung finden können und auch aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich kein Anlass, z.B. von einer sogenannten "schleichenden Erkrankung" auszugehen.

Wie beurteilen Sie die Sache?
26.08.2006 | 16:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
431 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online- Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Hintergrund der begehrten Informationen Ihrer Versicherung zu den Krankenhausaufenthalten vor der Antragstellung sowie der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für den Zeitraum von 10 Jahren vor der Antragstellung könnte der Verdacht der Verletzung Iher vorvertraglichen Anzeigepflicht sein.

Nach § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (§ 15 Abs. 1 VVG). Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind z.B. folgende Umstände gefahrerheblich: ein Bandscheibenvorfall, ein langwieriges, häufig ärztlich behandeltes Leiden, langjährig pathologisch und ärztlich behandelte Leberwerte. Nicht angezeigt werden müssen dagegen z.B. Umstände, die dem Versicherer schon bekannt sind, oder Umstände, mit denen der Versicherer typischerweise rechnen muss, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen halten (z.B. Kopfschmerzen, Erkältungen, Karies). Bei schuldhafter Anzeigepflichtverletzung - es genügt Fahrlässigkeit - kann der Versicherer, innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, bei arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten. Beide Maßnahmen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Nachdem die privaten Versicherungsgesellschaften vertraglich die Entbindung der Schweigepflicht als Obliegenheit festlegen, werden Sie sich dem kaum widersetzen können. Weiterhin endet zwar die vorvertragliche Anzeigepflicht mit der Schließung des Vertrages durch den Versicherer. Andererseits ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, dem Versicherer jede Auskunft erteilen, die dieser zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht für erforderlich hält und die dafür bedeutsam sein kann. Diese Obliegenheit kann der Versicherer zwar nicht eingeklagen, bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung steht dem Versicherer jedoch grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Versicherer nach der Beantwortung der Fragen im Antragsformular eine Risikoprüfung vorzunehmen haben und diese nicht erst dann erfolgen darf, wenn der Versicherungsfall eintritt. D.h. der Versicherer muss durch geeignete Nachforschungen für eine unfassende Beantwortung seines Fragenkatalogs sorgen. Ggf. werden Sie Ihrem Versicherer eine Verletzung seiner Nachfrageobliegenheit vorwerfen können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht