26.10.2011 | 23:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu bemerken, dass das angeführte notarielle Testament, die gesetzliche Erbfolge abbildet, ist ungewöhnlich.
"Ist diese Aufteilung rechtlich in Ordnung oder haltbar?"
NEIN, NEIN.
Die Stiefsöhne Ihrer Großmutter sind nicht in gerader Linie mit ihr verwandt. Damit sind sie keine Abkömmlinge Ihrer Großmutter (auch keine Adoption).
Nach
§ 2303 Abs. 1 BGB sind die Stiefsöhne Ihrer Großmutter nicht pflichtteilsberechtigt.
Für diesen Erbfall sind Sie vor diesen Stiefsöhnen sicher.
Aber Ihr Großvater hat eine
Schenkung an Ihre Großmutter ausgeführt. Diese Schenkung ist im Erbfall Ihres Großvaters von Belang.
Ohne
Testament Ihres Großvaters, gilt dann die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteilsregelungen greifen nicht.
Unter der Prämisse, dass Ihr Großvater ein Testament aufsetzt, ist das Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen. Über
§ 2329 Abs. 1 BGB ist der Beschenkte für den Anteil der ERGÄNZUNG des Pflichtteils heranzuziehen, wenn der Erbe nicht zu dieser Ergänzung verpflichtet ist.
Dann wird gerechnet. Die 10 Jahresfrist für Schenkungen im Rahmen des Pflichtteils beginnt gemäß
§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB mit dem Tod Ihrer Großmutter.
Damit ist nach 10 Jahren die Schenkung nicht mehr für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Stiefsöhne Ihrer Großmutter relevant.
Im Übrigen gilt
§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ab dem zweiten Jahr vor dem Erbfall (Großvater) sind jeweils 10% der Schenkung nicht mehr anrechbar.
Hinweis:
Lassen Sie sich nicht auf die Ausführungen der Stiefsöhne Ihrer Großmutter ein.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
27.10.2011 | 20:03
Sehr geehrter Herr Tautorus,
vielen Dank für die rasche und umfassende Antwort.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, bedeutet das wenn im Testament meines Großvaters (ist mit Sicherheit vorhanden da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt bei dem die Passagen meines Großvaters ausgelassen sind) ausschließlich seine Söhne bedacht sind diese uns gegenüber nach dem Tod des Großvaters keine Forderungen mehr stellen können da sie nach der gesetzlichen Erbfolge bedacht wurden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.10.2011 | 20:54
Sehr geehrter Fragesteller,
sind die Söhne des Großvaters als erben eingesetzt, greift das Pflichtteilsrecht nur, wenn das testamentarisch verfügte Erbe geringer ist als der Pflichtteil (§ 2305 BGB); er de facto enterbt ist. Dann und wenn ein Sohn "enterbt" ist, besteht die Problematik des § 2325 BGB. (Jedes Jahr, ab dem 2.Jahr nach dem Tod Ihrer Großmutter etwas weniger.)
Wenn beide Erben sind greift § 2325 BGB nicht, richtig.
Ihre Nachfrage enthält möglicherweise Tatsachen, sodass das Ganze einer neuen Prüfung notwendig unterzogen werden sollte.
"...im Testament meines Großvaters (ist mit Sicherheit vorhanden da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt bei dem die Passagen meines Großvaters ausgelassen sind) .."
Das hört sich nach einem Ehegattentestament an. Wobei ich den Begriff der "Auslassungen" nicht nachvollziehen kann. Entweder Sie haben das Testament vorliegen oder Sie müssen das richtige (vollständige) Testament beim Nachlassgericht anfragen. Wichtig ist die Unterscheidung eines gemeinschaftlichen §§ 2265ff BGB (z.B. gegenseitigen oder wechselbezüglichen) Testamentes von lediglich zwei Testamenten auf einem "Blatt" vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt