EBAY- Artikel gekauft-Verkäufer gibt mir den Artikel nicht. Internetauktionen
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EBAY- Artikel gekauft-Verkäufer gibt mir den Artikel nicht.


25.08.2006 14:20 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe ein kleines Problem: Vor ca. 4 Wochen habe ich zwei Auktionen mit Brennholz ersteigert. Ich habe den Auktionsbetrag überwiesen und möchte nun gern den Artikel bei dem Verkäufer abholen. Wir haben selbst eine Spedition und es ist für uns ein leichtes. Er beharrt jedoch darauf, dass er es mir schickt. Das möchte ich aber nicht, da die angegebenen Versandkosten meiner Meinung nach viel zu hoch sind. Er verweist auf seine AGB´s, welche auf der "Mich"-Seite hinterlegt sind. Lt. einem Gerichtsurteil müssen aber AGB´S direkt auf der Auktionsseite hinterlegt sein.

Ich habe den Verkäufer schon mehrfach angeschrieben, damit er mir die Abholadresse mitteilt, aber er weigert sich konsequent. Sein Argument: Er möchte seinen Lieferanten nicht verraten. Der Lieferant ist mir ziemlich egal, ich möchte nur meinen bezahlten Artikel.

Er bietet den Artikel immer noch bei eBay an, jedoch jetzt mit einem Zusatz auf der Auktionsseite: Nur Anlieferung - keine Selbstabholung.

Wie bekomme ich denn jetzt meinen Artikel?

Für Ihre Bemühungen herzlichen Dank im Voraus. Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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Artikel gibt
25.08.2006 | 16:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Zunächst gehe ich davon aus, dass in der Auktion nichts weiteres vereinbart wurde, wo Leistungsort sein soll.

Den Hinweis auf AGB über die „mich"-Seite halte ich für nicht weiterführend, da diese AGB wohl kaum in den Vertrag einbezogen worden sind. Im Übrigen würde sich die Frage stellen, ob es sich nicht um eine überraschende Klausel handelt.

Somit wäre der gesetzliche Leistungsort gem. § 269 BGB beim Verkäufer.

Nachdem der Verkäufer die Leistung verweigert hat (durch Verschweigen der Abholmöglichkeit) sollten Sie einen Kollegen mit der gerichtlichen Durchsetzung der Vertragserfüllung beauftragen. Hier kann dann auch die konkrete Auktionsausschreibung sicherheitshalber genau geprüft werden.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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