Schönheitsreparaturen und Bedingungen einer Wohnungsendabnahme
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein wenig Stress mit meinem Vermieter und die Umstände drum herum sind leider auch nicht ganz einfach. Ich habe einen befristeten Mietvertrag über 5 Jahre mit meinem EX-Mann unterschrieben. Dieser Mietvertrag besteht zum einen aus einem vorgefertigten Formular und aus einem Anhang, den der Vermieter verfasst hat. Das Mietverhältnis begann zum 15.09.2009 und ich habe nun zum 31.10.2011 gekündigt. Diese Kündigung (Mietrecht) hat er nach einigen Gesprächen so akzeptiert, zumindest hat er meiner Kündigung (Mietrecht) nicht schriftlich widersprochen.
Die Wohnung wurde im renovierten Zustand übergeben, jedoch weiß ich nicht, wann sie renoviert wurde. Vom Hörensagen habe ich mitbekommen, dass sie ca. ein dreiviertel Jahr leer stand, bevor wir eingezogen sind. Da der Vermieter die Renovierung nicht durchgeführt hat, dürfte sie nach Hörensagen auch nicht frisch renoviert gewesen sein.
Während wir dort gewohnt haben, haben wir natürlich auch einiges farbig gestrichen. Ich habe nun einen Maler, der das jedoch privat als Freundschaftsdienst für mich erldigt hat, die farbigen Wände streichen lassen und die Dübellöcher schließen lassen. Gestern hatte ich eine Vorabnahme (nicht schriftlich festgehalten, nur von jeder Seite ein Zeuge) und der Vermieter hat unter anderem beanstandet, dass die geschlossenen Dübellöcher zu sehen sind, obwohl drüber gestrichen wurde. Weiterhin habe ich den Strom in der Wohnung abgemeldet, da ich dort nicht mehr wohne. Mein Vermieter möchte nun, dass ich Strom zur Verfügung stelle, damit die Elektrik überprüft werden kann und er sehen kann, ob alle Schönheitsreparaturen fachmannig erledigt wurden.
In meinem Mietvertrag stehen folgende Vereinbarungen zum Thema "Auszug":
- Miete und Nebenkosten:
Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesonere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtliche Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen
- Zustand und Übergabe der Mieträume:
Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Die Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536 a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.
- Rückgabe der Mietsache:
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberem Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten. Dies gilt auch, falls der Mieter bereits vor Ablauf des Vertrages ganz oder teilweise auszieht und aus Anzahl und Beschaffenheit etwa zurückgelassener Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist....usw.
In seinem Anhang zum Mietvertrag, den wir zusätzlich unterschreiben mussten, stehen folgende Vereinbarungen:
- Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen und dies nach Art und Umfang der Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter zu belegen, wann und in welchen Umfang er Renovierungsarbeiten durchgeführt hat.
- Die Wohnung wird renoviert übernommen. Es gilt weiterhin Punkt 7 im Mietvertrag (oben aufgeführter Absatz zu Miete und Nebenkosten)
- Die Fliesen sind ohne Schäden. Das Herstellen von Bohr.+Dübellöcher in den Fliesen, auch in den Fugen ist nicht gestattet. Es müssen die vorhandenen Dübellöcher verwendet werden. (hat er für Küche und Bad explizit aufgeschrieben)
- Alle Zimmer, Flur haben Laminatboden. Das Laminat ist ohne Schäden. Nach Auflösung des Mietverhältnisses muss der Mieter den Laminatboden in gleicher Qualität dem Vermieter übergeben werden.
- Der Flur hat eine Zwischendecke aus Paneelen (vom Vormieter eingefügt). Die Decke ist ohne Schaden. Die Decke darf nicht gestrichen werden, gebohrt, geschraubt oder angehängt werden. Nach Auflösung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Decke in gleicher Qualität dem Vermieter übergeben.
- Das Anbauen einer Duschstange und einer Duschverkleidung ist im Bad nicht gestattet.....
Der Anhang ist voll von solchen Verboten. Nun meine Frage. Zu welchen Arbeiten bin ich überhaupt verpflichtet? Darf er solche Verbote überhaupt einfach so setzen? Natürlich haben wir Lampen im Flur angebracht und mussten in die Paneele bohren, wir haben außerdem eine Duschwand inkl. Duschstange (mit seiner Genehmigung) angebracht und - wie auch normal - Dübellöcher verursacht, auch in den Fugen!!!!
Muss ich bei einer Endabnahme tatsächlich Strom zur Verfügung stellen oder reicht dafür auch Tageslicht? Wäre es besser ihm Strom anzubieten, nicht dass er mir hinterher erzählen will, es waren viel. Steckdosen defekt.
Ich bin auch gewillt, dass ganze einem Anwalt zu übergeben, da mir an der Sache einiges komisch erscheint, jedoch möchte ich mir meiner Sache sicher sein, bevor ich so weit gehe.
Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen daher sehr dankbar.
Schönheitsreparaturen









