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Schönheitsreparaturen und Bedingungen einer Wohnungsendabnahme


| 25.10.2011 13:23 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein wenig Stress mit meinem Vermieter und die Umstände drum herum sind leider auch nicht ganz einfach. Ich habe einen befristeten Mietvertrag über 5 Jahre mit meinem EX-Mann unterschrieben. Dieser Mietvertrag besteht zum einen aus einem vorgefertigten Formular und aus einem Anhang, den der Vermieter verfasst hat. Das Mietverhältnis begann zum 15.09.2009 und ich habe nun zum 31.10.2011 gekündigt. Diese Kündigung (Mietrecht) hat er nach einigen Gesprächen so akzeptiert, zumindest hat er meiner Kündigung (Mietrecht) nicht schriftlich widersprochen.

Die Wohnung wurde im renovierten Zustand übergeben, jedoch weiß ich nicht, wann sie renoviert wurde. Vom Hörensagen habe ich mitbekommen, dass sie ca. ein dreiviertel Jahr leer stand, bevor wir eingezogen sind. Da der Vermieter die Renovierung nicht durchgeführt hat, dürfte sie nach Hörensagen auch nicht frisch renoviert gewesen sein.

Während wir dort gewohnt haben, haben wir natürlich auch einiges farbig gestrichen. Ich habe nun einen Maler, der das jedoch privat als Freundschaftsdienst für mich erldigt hat, die farbigen Wände streichen lassen und die Dübellöcher schließen lassen. Gestern hatte ich eine Vorabnahme (nicht schriftlich festgehalten, nur von jeder Seite ein Zeuge) und der Vermieter hat unter anderem beanstandet, dass die geschlossenen Dübellöcher zu sehen sind, obwohl drüber gestrichen wurde. Weiterhin habe ich den Strom in der Wohnung abgemeldet, da ich dort nicht mehr wohne. Mein Vermieter möchte nun, dass ich Strom zur Verfügung stelle, damit die Elektrik überprüft werden kann und er sehen kann, ob alle Schönheitsreparaturen fachmannig erledigt wurden.

In meinem Mietvertrag stehen folgende Vereinbarungen zum Thema "Auszug":

- Miete und Nebenkosten:
Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesonere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtliche Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen

- Zustand und Übergabe der Mieträume:
Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Die Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536 a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.

- Rückgabe der Mietsache:
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberem Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten. Dies gilt auch, falls der Mieter bereits vor Ablauf des Vertrages ganz oder teilweise auszieht und aus Anzahl und Beschaffenheit etwa zurückgelassener Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist....usw.

In seinem Anhang zum Mietvertrag, den wir zusätzlich unterschreiben mussten, stehen folgende Vereinbarungen:
- Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen und dies nach Art und Umfang der Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter zu belegen, wann und in welchen Umfang er Renovierungsarbeiten durchgeführt hat.
- Die Wohnung wird renoviert übernommen. Es gilt weiterhin Punkt 7 im Mietvertrag (oben aufgeführter Absatz zu Miete und Nebenkosten)
- Die Fliesen sind ohne Schäden. Das Herstellen von Bohr.+Dübellöcher in den Fliesen, auch in den Fugen ist nicht gestattet. Es müssen die vorhandenen Dübellöcher verwendet werden. (hat er für Küche und Bad explizit aufgeschrieben)
- Alle Zimmer, Flur haben Laminatboden. Das Laminat ist ohne Schäden. Nach Auflösung des Mietverhältnisses muss der Mieter den Laminatboden in gleicher Qualität dem Vermieter übergeben werden.
- Der Flur hat eine Zwischendecke aus Paneelen (vom Vormieter eingefügt). Die Decke ist ohne Schaden. Die Decke darf nicht gestrichen werden, gebohrt, geschraubt oder angehängt werden. Nach Auflösung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Decke in gleicher Qualität dem Vermieter übergeben.
- Das Anbauen einer Duschstange und einer Duschverkleidung ist im Bad nicht gestattet.....

Der Anhang ist voll von solchen Verboten. Nun meine Frage. Zu welchen Arbeiten bin ich überhaupt verpflichtet? Darf er solche Verbote überhaupt einfach so setzen? Natürlich haben wir Lampen im Flur angebracht und mussten in die Paneele bohren, wir haben außerdem eine Duschwand inkl. Duschstange (mit seiner Genehmigung) angebracht und - wie auch normal - Dübellöcher verursacht, auch in den Fugen!!!!
Muss ich bei einer Endabnahme tatsächlich Strom zur Verfügung stellen oder reicht dafür auch Tageslicht? Wäre es besser ihm Strom anzubieten, nicht dass er mir hinterher erzählen will, es waren viel. Steckdosen defekt.

Ich bin auch gewillt, dass ganze einem Anwalt zu übergeben, da mir an der Sache einiges komisch erscheint, jedoch möchte ich mir meiner Sache sicher sein, bevor ich so weit gehe.

Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen daher sehr dankbar.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 415 weitere Antworten zum Thema:
Schönheitsreparaturen
25.10.2011 | 14:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
253 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

der Vermieter darf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht verbieten.
Der Anhang enthält eine ganze Menge unzulässiger Klauseln.
Dadurch werden Sie unangemessen benachteiligt.

Auch wenn der Vermieter einen handschriftlich vorformulierten Anhang unterschreiben lässt, handelt es sich um AGB.

Zum zulässdigen vertragsgemäßen Gebrauch gehört es auch, notwendige Löcher zu bohren.

Sie müssen nicht für Strom während der Abnahme sorgen.

Auch die Pflicht, beim Auszug, unabhängig von der letzten turnusmäßigen Renovierung zu renovieren, ist unzulässig.

Wichtig ist, bei der Übergabe nichts zu unterschreiben. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Bitte machen Sie von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch und konkretisieren Sie bestimmte Fragen.

Jeder einzelne Punkt kann in dieser Erstberatung nicht angesprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 25.10.2011 | 14:29

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für die schnelle Antwort und den groben Überblick. Konkret würde mich noch interessieren, ob ich, wenn ich mit den Ansichten des Vermieters nicht einverstanden bin, das Abnahmeprotokoll nicht unterschreiben sollte?! Sollte ich mich mit dem Vermieter zur Endabnahme nicht einigen, würde ich im Nachgang den ganzen Sachverhalt einem Anwalt übergeben. Sollte ich dann vorweg dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass ich nicht einverstanden bin?
Ok, zum Renovieren bin ich also nicht verpflichtet, aber muss ich farbige Wände mit einer allgemeinverträglicheren Farbe streichen und muss ich sämtliche Dübellöcher schließen? Teilweise kann man im Internet nachlesen, dass unrechtmäßige Klauseln dazu führen, dass man übertrieben gesagt, gar nichts vornehmen muss. Ich habe ja nun sogar schon dem guten Willen halber Schönheitsreparaturen vornehmen lassen.

Es würde mir sehr helfen, wenn Sie mir diese Fragen noch beantworten könnten. Das würde mir ein ganzes Stück weiterhelfen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.10.2011 | 14:49

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie müssen das Abnahmeprotokoll nicht unterschreiben und Sie sollten es auch nicht, wenn Sie mit dem Vermieter nicht einer Meinung sind.
Damit erklären Sie bereits nicht einverstanden zu sein.

Eine weitere Mitteilung schadet aber nicht.

Da die Endrenovierungsklausel unwirksam ist, müssen Sie überhaupt nicht streichen.

Eine spurlose Beseitigung von Dübellöchern darf nicht von Ihnen verlangt werden.

Bewertung des Fragestellers 2011-10-25 | 15:11


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"Unter der Voraussetzung, dass der Inhalt korrekt ist, hat mir die Anfrage schon weitergeholfen. Für den Einsatz, war die Ausführlichkeit vielleicht auch angemessen. Gerade weil dieses Thema so ein schwammiges ist, möchte man natürlich möglichst viel Sicherheit in den Auskünften erreichen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-10-25
4/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

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Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht