Mietrecht / angedrohte Räumungsklage Mietrecht, Wohnungseigentum
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Mietrecht / angedrohte Räumungsklage


19.10.2011 21:06 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

am 06.10. erhielt ich die Klageschrift bzg. einer Räumung meiner Wohnung.

Begründung:
Mietzahlungsverzug im April und Mai und die fristlose Kündigung (Mietrecht) zum 10.06. sowie hilfsweise fristgemäße Kündigung.
Mietzahlungsverzug Juni bis September.
Kündigung der Vermieter am 30.05. zum 10.06.

Im Mietvertrag ist die Zahlung bis spätestens 3. des Monats geregelt. In münndlicher Absprache mit dem Vermieter, wurde jedoch die Zahlung auf den 15. des Monats umgestellt und dies auch so seit März 2007 durchgeführt. Angemietet wurde die Wohnung im September 2006.

Ende 2009 sollte die Miete dann an einen vorläufig vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter überwiesen werden. Dies habe ich auch entsprechend umgesetzt. Ab März 2010 sollte die Miete dann wieder an die Vermieter gehen. Das hab ich leider übersehen, und so ist im April und Juni die Miete nochmal an den Verwalter gegangen.
Im Mai war ich tatsächlich im Verzug, habe diese aber im Juni mit einer zweiten überweisung direkt an den Vermieter ausgeglichen.

Im August bis einschließlich Oktober erfolgte die Zahlung wieder direkt an den Vermieter. Mir ist leider tatsächlich erst jetzt aufgefallen, dass die Juli Miete nicht überwiesen wurde. Nur diese Miete ist offen, alle anderen wurden gezahlt. Nachweise sind in Form von Kontoauszügen vorhanden.

Fragen:
Welche Möglichkeiten habe ich, eine Räumung abzuwenden?

Ist die Kündigung (Mietrecht) tatsächlich noch Rechtens? Die Mieten wurden ja gezahlt und die Zahlung zum 15. eines Monats wurden geduldet.

Wäre mein geplantes Vorgehen, Einspruch am Amtsgericht gegen die Räumung, Anschreiben an Anwalt des Vermieters wg. Einspurch und Angebot einer Ratenzahlung für Juli-Miete, und Schreiben an den Vermieter mit Bitte um Rücknahme der Kündigung ok? Mir ist nicht nur wg. der Umzugskosten an einem Verbleib in der Wohnung gelgenen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 178 weitere Antworten zum Thema:
Mietrecht Räumungsklage
19.10.2011 | 22:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich begründet ein Zahlungsverzug von 2 auf einander folgenden Monaten oder ein Verzug von einem Gesamtbetrag, der 2 Monatsmieten übersteigt einen Kündigungsanspruch.

Durch Nachzahlung wird die Kündigung (Mietrecht) aber unwirksam.

Da hier offenbar im Ergebnis nur noch eine Monatsmiete aussteht, sind die Kündigungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben.

Ob man mit der Zahlungsweise zum 15. eines Monats durchkommt, darf bezweifelt werden, da es sich um eine mündliche Abrede handelte, die in der Regel keinen Bestand hat.

Sofern aber nur noch eine Miete offen ist – unabhängig davon, dass diese umgehend nachgezahlt werden muss – ist der Grund für die fristlose Kündigung (Mietrecht) weggefallen.

Ebenso liegt kein Kündigungsgrund für die hilfsweise ordentliche Kündigung vor.

Sie müssen sich binnen 14 Tagen nach Zugang der Klage bei Ihnen beim Gericht melden und mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.

Da Sie die Klage am 6.10. zugestellt bekommen haben, endet Ihre Frist schon Morgen.

Sie sollten also Morgen umgehend zum Gericht gehen und Ihre Verteidigungsanzeige zu Protokoll geben oder aber schriftlich verfassen und beim Gericht abgeben.

Dann haben Sie weitere 14 Tage Zeit, um zu begründen, warum die Klage keinen Bestand hat.

Dies sollten Sie entsprechend vorbereiten, aber auch parallel mit der Gegenseite kommunizieren und sich um die Nachzahlung der offenen Miete kümmern.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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