Kreditkartenmissbrauch / Mietwagenfirma Vertragsrecht
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Kreditkartenmissbrauch / Mietwagenfirma


| 19.10.2011 18:33 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler




Im Juni habe ich einem ehemaligen Arbeitskollegen einen Gefallen getan, weil dieser in einer schwierigen Situation war.

Weil ihm sein Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stand und er nach Hause musste, hat er einen Mietwagen gemietet. Er hat den Wagen für 7 Tage zum Preis von 300 EUR gemietet. Das Rückgabedatum ist auf dem Vertrag explizit angegeben.

Er brauchte für die Bezahlung eine Kreditkarte, hatte aber keine. Desegen habe ich ihm soweit ausgeholfen, dass ich bei der Anmietung meine Kreditkarte vorgelegt habe und er hat mir die 300 EUR bar ausgezahlt. Ich war bei der Mietwagenübergabe anwesend und habe darauf geachtet, dass ausdrücklich die 300 EUR und eine Woche Mietzeit vereinbart wurden. Unterschrieben habe ich nichts.

Die Mietwagenfirma hat mehrmals versucht, größere Beträge von meiner Kreditkarte abzubuchen, denen ich jeweils widersprochen habe. Heute habe ich erfahren, dass der Mietwagen wohl immer noch nicht zurück gegeben wurde und die Mietwagenfirma hätte gerne das Geld von mir.

Mein Ex-Kollege wird vermutlich schwer zu finden sein und Geld wird man von ihm auch vermutlich nicht bekommen.

Wie ist die Rechtslage gegenüber der Kreditkartenfirma? Wie muss ich mich ihr gegenüber verhalten? Und wie gegenüber der Mietwagenfirma, zu der ich bisher noch keinen direkten Kontakt hatte? Strafanzeige solte ich sicherlich stellen, oder?
19.10.2011 | 20:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
701 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Nach Ihren Angaben haben Sie gegenüber der Mietwagenfirma keine vertragliche Verpflichtung eingegangen. Den Vertrag über die Anmietung des PKW dürfte Ihr Bekannter unterschrieben haben.

Sie sind also nicht Vertragspartner der Mietwagenfirma. Sie sollten diese anschreiben und erklären, dass Sie die Lastschriftermächtigung Ihrer Kreditkarte widerrufen. Sie sollten weiter darlegen, dass Sie die Karte nur für den Betrag von 300 € zur Verfügung gestellt haben und nicht für weitere Zahlungsansprüche.

Ihrem Kreditkartenunternehemen sollten Sie mitteilen, dass Sie Belastungen der Mietwagenfirma ausdrücklich widersprechen, da Sie widerrechtlich sind. Dies gilt natürlich nicht für die 300 €.

Entgültig beurteilen kann man die Rechtslage erst, wenn man den genauen Inhalt des Mietvertrages kennen würde. Ich gehe aber bis auf weiteres davon aus, dass Sie keine Zahlungen schulden, weil Sie nicht Mieter des PKW sind.

Problem könnte sein, wenn Ihr Kreditkartenunternehmen bereits Zahlungen geleistet hat, weil Sie dann möglicherweise wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Pflichten haften.

Eine Strafanzeige halte ich für sinnvoll. Bei Ihnen ist zwar noch kein Schaden eingetreten, weil Sie die 300 € in bar erhalten haben, aber es liegt durch die versuchten Belastungen der Kreditkarte zumindest eine Gefährdung Ihres Vermögens vor. Bei Betrug wird dann ohnehin von Amts wegen ermittelt und die Mietwagenfirma dürfte in jedem Fall geschädigt sein.





Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


Nachfrage vom Fragesteller 19.10.2011 | 22:51

Sehr geehrter Herr Wöhler,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe also 300 EUR mit meiner Kreditkarte bezahlt für den Mietwagen, den mein Ex-Kollege gemietet hat. Den darüber hinaus gehenden Buchungen habe ich umgehend widersprochen.

Wenn Sie von möglicherweise grober Fahrlässigkeit und Verletzung meiner vertraglichen Pflichten sprechen, sehen Sie da konkrete Anhaltspunkte? Oder gibt es typische Einreden?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.10.2011 | 23:14

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Ich sehe im Ergebnis keine grobe Fahrlässigkeit, weil allein die Angabe Ihrer Kreditkartendaten hierfür nicht ausreichend sein sollte. Wenn Sie allen anderen Abbuchungen widersprochen haben, sollten keine Kosten entstanden sein.

Sie sollten so verfahren, wie oben beschrieben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-10-19 | 23:18


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