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Maklerprovision


| 18.10.2011 11:53 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

bin Makler mit Alleinauftrag für Verkaufsobjekt, erzähle dem Verkäufer, dass ich einen Interessenten habe, rufe diesen an, vereinbare Besichtigungstermin,Objekt wird zusammen mit Verkäufer Interessent und mir , bis auf den verschlossenen Heizraum, besichtigt! Wir vereinbarten neuen Besichtigungstermin um auch fehlenden Heizraum zu erkunden! Interessent traf sich heimlich mit Verkäufer (vor Gericht bestätigt!), obwohl ich mündlich mit Verkäufer auf gemeinsame Besichtigungen, etc.. hingewiesen hatte!) Interessent war für mich telefonisch nicht mehr erreichbar (x-Anrufe und mailboxbesprechungen), Verkäufer erklärte mir, auch er habe es des öfteren versucht und keinen Kontakt mehr!(vor Gericht erwähnte er aber das zusatztreffen mit Beklagtem!) 2 Monate später rief mich Verkäufer an, dass der Abschluß des Kaufes mit meinem Interessenten soeben statt fand! meine Provisionsansprüche wurden vom Käufer negiert mit der Begründung, er habe schon zuvor von dem Objekt gewußt (aber keinen Kontakt mit dem Verkäufer gehabt!)und habe zudem mit der Gläubigerbank des Verkäufers selbst verhandelt!Der Verkäufer bezahlte die vereinbarte Provision an mich!Ich habe leider nur einen Besichtigungsschein vom Verkäufer unterschrieben aber nicht vom Käufer!(fehlender letzter Besichtigungsraum! von einem großem Restaurant)
Ich weiß um die Tatsache, dass Schwarzgeldvereinbarungen getroffen wurden, dass der von mir Beklagte den Verkäufer damit unter Druck setzte (das dieser mir mündlich bestätigte, jedoch vor Gericht, von mir daraufhin angesprochen,nicht mehr bestätigen wollte!)
Ich habe meinen Internetrecherchen gemäß, fest damit gerechnet zu meinem Recht zu kommen! Nun sieht es etwas anders aus....bis 26.10. müssen mein RA und ich nochmalige Stellungnahme abgeben!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Maklerprovision
18.10.2011 | 12:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Rein rechtlich verhält es sich so, dass der Maklerlohnanspruch entsteht, wenn die Tätigkeit des Maklers zumindest mitursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war.

Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Maklertätigkeit alleinige Ursache für den Vertragsschluss war.

Eine Vorkenntnis des Käufers schließt die Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Hauptvertrag grundsätzlich aus.

Vorkenntnis in diesem Sinne liegt lediglich dann vor, wenn der Käufer vor der Information des Maklers sowohl das Kaufobjekt als auch die Verkäuflichkeit des Grundstücks und auch den Vertragspartner kannte.

Wenn dem Käufer vor der Tätigkeit nur einen dieser Punkte nicht kannte und erst durch Ihr Tätigwerden Kenntnis davon erlangte, so ist ein Provisionsanspruch entstanden.

Sämtliche Faktoren der Vorkenntnis muss der Käufer beweisen (sei es durch Urkunden, Zeugen, o.ä.).

Dass der Käufer selbst die Verhandlungen mit der Bank geführt hat, ist für das Entstehen der Nachweisprovision nicht erheblich.

Wenn allerdings sowohl der Verkäufer als auch der Käufer vor Gericht den gemeinsamen Besichtigungstermin leugnen sollten und das Gericht dem Glauben schenkt, wird Ihnen der Nachweis Ihrer Tätigkeit schwerfallen.

Ihnen bliebe dann noch zumindest bezüglich des Verkäufers auf eine Vereidigung als Zeuge hinzuwirken. Lügt er dann vor Gericht wäre dies mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht.

Häufig genügt bereits die Ankündigung des Antrags auf Vereidigung um den Zeugen dazu zu bringen, die Wahrheit zu sagen.

Wie gesagt dürfte Ihre Situation rechtlich eigentlich eindeutig sein, lediglich die Beweisbarkeit erscheint unter Umständen problematisch.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.10.2011 | 08:29

Gilt das auch für Bayern?!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.10.2011 | 09:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, die Rechtslage in diesem Fall ist unabhängig vom Bundesland.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-10-21 | 06:44


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"Vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Auskunft! Dies hat mich bestärkt in meiner Haltung und gerne werde ich Sie weiterempfehlen; Ihnen noch alles Gute, Herr Bader!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-10-21
5/5.0

Vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Auskunft! Dies hat mich bestärkt in meiner Haltung und gerne werde ich Sie weiterempfehlen; Ihnen noch alles Gute, Herr Bader!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

195 Bewertungen
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Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht