Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 wegen Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft? Generelle Themen
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 weg...

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 wegen Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft?


18.10.2011 11:16 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17.10.2010 wurde unser Sohn geboren. So war ich bis 16.10.2011 in Elternzeit. Vor der Schwangerschaft war ich seit 2003 durchgehend beschäftigt.

Nun bin ich erneut schwanger, das zweite Kind soll Ende Januar 2012 geboren werden. Leider hat meine Frauenärztin mir ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Im Juni habe ich mich arbeitssuchend gemeldet und auch meinen Sachverhalt geschildert. Ich erhielt die Auskunft, dass ich mich am 17.10.2011 persönlich arbeitslos melden solle, da ich einen Anspruch auf Alg 1 habe.
Nun war ich am 17.10. auf dem Arbeitsamt, wo mir mitgeteilt wurde, dass ich keinen Anspruch auf Alg 1 hätte, sondern nur auf Alg 2 mit Hinweis auf das Beschäftigungsverbot.

Stimmt es, dass mir kein Arbeitslosengeld 1 zusteht, weil ich ein Beschäftigungsverbot habe? Ich dachte, das Mutterschutzgesetz will Nachteile durch die Schwangerschaft verhindern.
Was steht mir zu und womit kann ich meinen Anspruch begründen bzw. wie wird es begründet, dass mir nur Alg 2 zustehen soll?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch Arbeitslosengeld Beschäftigungsverbot
18.10.2011 | 11:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, in der Tat steht Ihnen kein ALG zu.

Sie können nur dann ALG beziehen, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen. Ist nach ärztlicher Bescheinigung die Ausübung von Beschäftigungen untersagt (Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG), steht dies der Verfügbarkeit entgegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG.

Hätte der Leistungsbezug schon bestanden, müsste man Ihnen für eine Übergangszeit auch weiterhin ALG zahlen.

In Ihrem Fall besteht aber leider kein Leistungsanspruch bei der Agentur für Arbeit.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

641 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum