Speicherung von Daten nach § 35 BDSG im Fall Geschäftsführer einer Insolventen GmbH
14.10.2011 14:50 |
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Datenschutzrecht
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Guten Tag
Ich habe zu meinen "Fall" folfende Frage:
Ich war / bin Geschäftsführer (und Gesellschafter) von 2 GmbH´s die mineinander verbunden wahren, einmal BertiebsGmbH und einmal VermakrtungsGmbH.
Dieses sind im Jahre 2005 in die Insolvenz gegangen.
Ich persönlich bin oder war nie von den Insolvenzen betroffen (Geschäftsführer-, Gesellschafter Haftung oder ähnliches).
Diese Gesellschaften bestehen innmer noch und werden vom Insolvenzverwalter verwaltet, d.h. die vorhandene Masse wird von Ihm verwaltet.
Wann diese Verfahren abgeschlossen werden ist fraglich.
Mein "Problem" ist das in den bekannten Bonitätsauskünfen diese Tätigkeit noch vermerkt ist. Dieses wird wie folgt vermekt:
BertiebsGmbH Geschäftsführer Insolvenz
und
VertiebsGmbH Geschäftsführer Insolvenz
Kurzform).
Die Auskunft das ich Gesellschfter war / bin wurde gelöscht jedoch nicht das ich Geschäftsführer war / bin.
Nach Auskunft eines Bonitätsauskünftsgebers werden die Daten erst gelöscht wenn das Verfahren abgeschlossen ist + 4 Jahre Tag genau.
Es wurde folgendes Beispiel genannt:
Währe der Anrtag mangels Masse abgewiesen worden währen die +4 Jahre vorbei und alles wäre raus. Da aber das Verfahren noch läuft (und damit alles öffentlich ist) bleibt dieses auch in meiner Auskunft.
1. Frage) Gilt der Tag der Eintragung oder Tag Ende des Verfahrens +X Jahre für die Löschung der Daten?
2. Frage) Muss ich die Eintragungen gemäß BGH (Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03) dulden oder muss ich Sie nicht dulden?
3. Frage) Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg oder durch den erwähnte BGH (Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03) eher nicht?
Vielen Dank
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