Beweis von Schenkung Erbrecht
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Beweis von Schenkung


| 14.10.2011 11:03 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss


| in unter 2 Stunden

Hallo,
Vater stirbt 2003,noch keine 10Jahre her, Mutter lebt noch.
Kind 3 hat durch persönliche Gründe keinen Kontakt.
Kind 1 und 2 erhalten Geldgeschenke.
2008 Kontakt wieder zur Mutter von Kind 3, was erfährt das 50000,00euro da waren,und erfahre durch hören sagen meiner Mutter,das Kind 1 und 2 Geldgeschenke bekommen haben in höherer Summe.Mutter verstirbt 2009.
Wie kann ich die Geldgeschenke nachweisen, wenn diese persönlich an Kind 1 und 2 gemacht wurden, was ich nicht gesehen habe, und auch bei Kontoauszügen nur persönliche Einzahlungen von Kind 1 und 2 vorgenommen wurden?
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Schenkung
14.10.2011 | 12:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Florian Weiss
48 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Unterstellt man eine Schenkung von € 50.000 von vor weniger als 10 Jahre, dann kann diese Handlung des Erblassers für Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) Bedeutung erlangen.

Die Beweislast hätten in diesem Falle Sie als Anspruchsteller. Dies bezieht sich sowohl auf die Beweislast hinsichtlich der Übergabe des Geldes, als auch bezüglich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung (also, dass es keine Gegenleistung gab).

Dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass an den Anspruchsteller in dieser Hinsicht sehr hohe Anforderungen gestellt werden, namentlilch, weil er auf Informationen zurückgreifen müsste, die ihm selbst nicht zur Verfügung stehen.

Es kann daher ausreichen, dass der Anspruchsteller zunächst nur ihm bekannte Tatsachen darlegen muss (etwa Einzahlungen der Kinder 1 und 2 auf ihr Konto), woraufhin der Anspruchsgegner substanziiert vorzutragen hat, dass das Geld nicht vom Erblasser stammte bzw. (falls dies so war) dass es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung handelte (vgl. BGH NJW-RR 96, 705).

Beachten Sie jedoch, dass die genaue Bewertung, ob der Anspruchsteller seiner Darlegungsobliegenheit nachgekommen ist bzw. der Anspruchsgegner substantiiert widersprochen hat eine Frage der Beweiswürdigung ist, welche stets im Einzelfall zu treffen ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!


Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66
97072 Würzburg
Tel. 09336/ 9799377
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info

Nachfrage vom Fragesteller 14.10.2011 | 15:02

Steht mir Erbe von Schenkung immer zu oder muß ich mein Erbe ausschlagen, weil es nur dem zusteht der den Pflichtteil bekommt?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.10.2011 | 16:38

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind, also Abkömmling des Erblassers sind und von diesem durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§ 2303 BGB).

Sollten Sie testamentarisch zum erben eingesetzt worden sein bzw. (sofern kein gültiges Testament existiert) gesetzlicher Erbe sein, so bemisst sich Ihr Anspruch an der Höhe des Nachlasses bzw. dem Ihnen zugewendeten Vermögen.

Bewertung des Fragestellers 2011-10-14 | 15:03


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