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Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen


| 12.10.2011 12:50 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Sehr geehrte Damen und Herren,

meine ehemalige Freundin und ich haben am Montag per normaler Post von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg eine Abmahnung und ein Vergleichsangebot an meine Adresse erhalten. Uns wird vorgeworfen ein bestimmtes Musikalbum unerlaubt verwertet und es zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Dabei wird unter anderem das Datum sowie unsere angebliche zu diesem Zeitpunkt gültige IP-Adresse genannt.
Dem Schreiben ist eine Kopie eines Beschlusses des Amtsgerichts Köln beigefügt. Dieser besagt nur dass der Rechteinhaber die IP-Adresse ermitteln lassen darf und hat noch nichts mit schuldig oder unschuldig zu tun. Ausserdem fehlt die aufgeführte Anlage der IP Adressen auf die sich das Urteil bezieht, sowie die Vollmacht des Auftraggebers, es wird jedoch versichert, dass diese vorliegt.

Jetzt ist diese Kanzlei hinreichend bekannt solche Abmahnungen massenweise zu versenden. Auch der angebotene Vergleichsbetrag von 1.200€ scheint standardisiert zu sein.

Uns wird von der Kanzlei geraten, eine beigefügte sehr allgemein gefasste Unterlassungserklärung , mit der Anerkennung eines Betrages von € 5001 im Wiederholungsfall bis zum 14.10 und bis zum 21.10. die Vergleichsannahmeerklärung zur Zahlung der € 1200 zurückzusenden.


Nach ausgiebiger Recherche im Internet und Erfahrungen von Freunden habe ich nun erfahren, dass man niemals die beigefügte Unterlassungserklärung nutzen soll, da diese zu allgemein ist und oft Nachfolgeforderungen auslöst.

Stattdessen sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung, aus dem Internet (z.B. http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/ModUE.html ) an die Kanzlei zurücksenden, in der das Vertragsstrafversprechen nach dem „neuen Hamburger Brauch", ohne Schuldanerkennung und ohne konkreten Betrag und nur auf dieses spezielle Album bezogen bestätigt wird. Auf den Vergleich sollte man nicht reagieren.

Meine Fragen sind nun:

- Sollen wir überhaupt reagieren?

- Falls ja nur die spezifische an diesen Fall gekoppelte Unterlassungserklärung aus dem Internet abgeben und keine Reaktion auf den Vergleich?

- Falls ja sind die Fristen angemessen?

- Muss meine Ex Freundin überhaupt eine Erklärung abgeben? Sie hat mit der Sache nichts zu tun. Wurde nur von meinem Internet-Anbieter fälschlicherweise in die Rechnungsadresse mit aufgenommen. Der Vertrag wurde jedoch nur zwischen mir und dem Anbieter geschlossen.

- Falls ja sollen wir eine gemeinsame -oder da jetzt getrennt - jeder eine separate Erklärung abgeben?


Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

S
12.10.2011 | 14:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Ja, Sie sollten reagieren, da ansonsten durch eine einstweilige Verfügung weitere Kosten auf Sie zukommen könnten.

Bei dem Inhalt der modifizierten Unterlassungserklärung kommt es auch auf den Inhalt der Abmahnung an. Daher kann ich Ihnen nicht raten irgendein Muster aus dem Internet zu senden, da dieses Muster möglicherweise die Wiederholungsgefahr und daher die Gefahr einer einstweiligen Verfügung nicht vollständig ausräumt.

Die Frist soll dem Abgemahnten lediglich Gelegenheit geben die Unterlassungserklärung abzugeben. Die Frist ist zwar kurz, aber ausreichend für die Abgabe der Erklärungen, daher kann man sie als angemessen bezeichnen.

Wenn Ihre Freundin als Anschlußinhaber aufgenommen wurde, ist die Abgabe der Unterlassungserklärung anzuraten. Anderenfalls bleibt das Risiko, daß die fälschliche Eintragung nicht nachgewiesen werden kann und eine einstweilige Verfügung ergeht.

Wenn Sie jetzt getrennt leben würde ich ebenfalls zu zwei separaten Erklärungen raten.

Insgesamt empfehle ich Ihnen die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen und insbesondere die modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der Frist abzugeben. Die Vergleichssumme läßt sich in der Regel auf dem Verhandlungsweg reduzieren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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