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KG-Auflösung


| 10.10.2011 09:34 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

AB-KG (keine Kapitalgesellschaft beteiligt)wird durch B (35%-Anteil) zum 31.12. gekündigt. Die Firma wird als A e.K. mit Übernahme aller Aktiva und Passiva fortgeführt. Es bestehen für B ein G+V-Konto mit 35.000 im Soll und ein var. Kapitalkonto mit 65.000 im Soll. Das Festkapital von B beträgt 220.000. Eine Zahlung erfolgt nicht - B kündigt einfach und geht.
Wie sind die drei Kapitalkonten von B am 31.12. zu behandeln? Kanm man die gegeneinander auflösen und was passiert mit dem Überschuß von 120.000 auf dem Festkapitalkonto?
10.10.2011 | 10:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Auf einem variablen Kapitalkonto werden alle entnahmefähigen Gewinnanteile sowie der sonstige Zahlungsverkehr verbucht. Allerdings wird das Guthaben bei Ausscheiden des Kommanditisten mit seinem auf dem Verlustvortragskonto ausgewiesenen Verlustanteil verrechnet, ebenso bei Liquidation oder Insolvenz. Die Entnahmefähigkeit wird also nicht begrenzt und dennoch handelt es sich um Eigenkapital im steuerlichen Sinne.
Steuerlich besteht kein Unterschied, ob der Gesellschafter gegen eine Abfindung ausscheidet oder ob die übrigen Gesellschafter seinen Anteil übernehmen. Auch im Falle der Abfindung wird der ausscheidende Gesellschafter ertragsteuerlich so behandelt, als ob er seinen Gesellschaftsanteil gegen Erhalt der Abfindung an die anderen Gesellschafter veräußert hätte. Bei dem ausscheidenden Gesellschafter entsteht daher ein Veräußerungsgewinn, soweit die Abfindung sein steuerliches Kapitalkonto übersteigt (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG).
Hinsichtlich der Hafteinlage sind Sie frei in Ihrer vertraglichen Gestaltung, in der Regel wird die geleistete Einlage zurückgewährt bzw. als Abfindungsauszahlung deklariert. In der Auszahlung des Abfindungsguthabens liegt Rückgewähr der Einlage i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 1 HGBwelche zu der Enthaftung des Ausscheidenden nach § 160 HGB führt. B wird sicher hier noch Ansprüche stellen.
Sie sollten allerdings in jedem Fall das Ausscheiden eine vertragliche Regelung hinsichtlich des Ausscheidens treffen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 10.10.2011 | 11:15

Leider keine Antwort auf meine Frage.
Wie ich in der Frage schon schilderte: sowohl das G+V-Konto, als auch das var. Kapitalkonto sind im Minus (Soll)mit insgesamt 100.000 - es wird keine Erstattung erfolgen. Auf dem Festkapitalkonto stehen 220.000 (auch hier erfolgt wie in der Frage erwähnt keine Erstattung, B wird keine Ansprüche stellen).
Wie ist mit den drei Kapitalkonten am 31.12. jeweils (bilanztechnisch) zu verfahren?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.10.2011 | 11:46

Sehr geehrter Fragesteller,

Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der KG zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.
So einfach kann man eine KG nicht 'auflösen'.
In der Bilanz bleibt das Festkapitalkonto bis zur Auflösung oder Beendigung der KG stehen, sprich bis eine Auszahlung an die Gesellschafter erfolgt.
Neben der Auflösung müssen alle Gesellschafter die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Die Liquidatoren müssen mit Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz erstellen. Diese dient als reine Vermögensbilanz die den Liquidatoren einen Überblick über das Gesellschaftsvermögen schaffen soll. In dieser Bilanz ist das Kapitalkonto auf der Passiva- Seite geführt. Mit Beendigung der Liquidation ist ebenfalls eine Bilanz aufzustellen. Diese dient dann bei der Verteilung des Geschäftsvermögens als Grundlage. Ist die KG liquidiert stehen sich auf Aktiv und Passivseite jeweils 0 gegenüber.

Falls noch nicht alles geklärt ist, wenden Sie sich bitte an mich unter info@anwalt-domke.de

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2011-10-12 | 07:38


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"Antwort war an Fragestellung vorbei. Ich erwartete eine Lösung und keine handelsrechtliche Abhandlung."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-10-12
3/5.0

Antwort war an Fragestellung vorbei. Ich erwartete eine Lösung und keine handelsrechtliche Abhandlung.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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