gewerblicher Mietvertrag - Auslegung einer Klausel zur Anbringung von Schildern Vertragsrecht
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gewerblicher Mietvertrag - Auslegung einer Klausel zur Anbringung von Schildern


10.10.2011 08:52 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Guten Morgen, ich bin Existenzgründerin und habe gerade meinen ersten gewerblichen Mietvertrag unterschrieben. Dort haben wir ausgehandelt:

"Der Mieter hat Anspruch auf Abringung eines Firmenschildes an der Hauswand und an der Eingangstür. Die Anbringung von Schildern im Übrigen erfolgt nach Absprache mit dem Vermieter. Gleiches gilt für die Anbringung von sontigen Reklameanlagen. Ferner darf an der Hauswand eine wetterfeste Flyer- und Visitenkartenbox angebracht werden und der Brifkasten durch ein größeres Exemplar auf Kosten des Mieters ersetzt werden."

Ich habe aufgrunddessen ein Schild an der Hauswand angebracht. Es gab die Möglichkeit, das Schild rechts oder links vom Eingang anzubringen. Ich habe mich für rechts entschieden unter die Schilder von anderen Gewerbetreibenden, die im Vorstand der Vermieter sind, denen das nicht gefällt, weil (mündlicher Grund) meines länger ist (durch die Flyerbox) als die anderen und ich mich nicht zu den anderen einreihen und auffallen soll (obwohl keine Konkurrenzbetriebe). Ich solle nun das Schild links vom Eingang anbringen. Laut der Klausel hätte ich die Anbringung mit dem Vermieter absprechen müssen (schriftlicher Grund).

Ein angebrachter Pfeil auf dem Schild würde dann in die falsche Richtung zeigen, so dass ich das Plexiglas austauschen müsste, was mich mehrere Hundert € kostet, da ich schätze, dass das Schild noch mal neu gemacht werden muss und die linke Seite ist auch schlechter zu sehen für meine Kunden.

Ich sehe die Klausel so, dass nur das Anbringen WEITERER Schilder ("im Übrigen") hätte abgesprochen werden müssen. Wie ist die Rechtslage und was ist Ihr Rat im Vorgehen? Danke für Ihre Hilfe.
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Mietvertrag Gewerblicher Klausel
10.10.2011 | 09:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

In der Tat liegt hier eine im Hinblick auf die Anbringung der Schilder an Hauswand und Eingangstür unklare Klausel im Mietvertrag vor. Folglich ist eine Auslegung erforderlich, bei der auch berücksichtigt werden muss, wie die Werbung anderer Gewerbetreibender im Hause erfolgt. Sind bisher alle Schilder links des Eingangs angebracht, dürfte dies „örtliche Verkehrssitte" sein, die auch Sie bindet. Allerdings sind hier offenbar schon andere Schilder rechts des Eingangs angebracht, weshalb Ihnen Ihr Vorgehen nur dann untersagt werden kann, wenn alle anderen Gewerbetreibenden einheitliche Schildgrößen verwenden – hier kann sich durchaus die Pflicht ergeben, kein größeres Schild zu verwenden. Bloßes Nichtgefallen reicht aber nicht aus.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und gegebenenfalls Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
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