21.08.2006 | 23:07
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Hier bietet sich an, soweit es sich um einen Mitbewerber handelt, eine
Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb auszusprechen. Eine Abmahnung ist dann gerechtfertigt, wenn die Baufirma Referenzen nutzt, für die Sie nicht das Einverständnis der insolventen GmbH hat.
Soweit hier ein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedarf es hierzu der Genehmigung des Insolvenzverwalters. Soweit das Verfahren mangels Masse eingestellt wurde, erhält der ehemalige Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis zurück, so dass er die Referenzen weitergeben kann.
Eine Grund für eine Abmahnung könnte sich zudem ergeben, wenn für die Bauobjekt mit den geworben wird, nicht die Zustimmung der Bauherren vorliegt bzw. diese durch die Insolvenz erhebliche Schäden erlitten haben.
Der Streitwert kann bei einem wettbewerbswidrigen Verhalten € 10.000,- und mehr betragen, was anhand Ihrer Angaben schwer einzuschätzen ist. Hierfür fallen Gebühren von € 486,- zzgl. MwSt. an. Soweit der Abmahnende die einhergehende
Unterlassungserklärung unterschreibt und den unlauteren Wettbewerb einstellt, hat er die Kosten für die Abmahnung tragen. Im Falle einer einstweiligen Verfügung sind die anfallenden Kosten anhand des Einzelfalles zu ermitteln. Auch der Ausgang eines Verfahrens kann anhand des kurzen Sachverhaltes nur schwer vorausgesagt werden.
2. Informationen erlangen Sie beim Gewerbeamt, bzw. das für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde. Soweit eine Gewerbeerlaubnis erforderlich ist, sollten Sie bei der Gewerbeaufsicht nachfragen, ob diese vorliegt.
Weitere Informationen können bei der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Berufsgenossenschaften und Auskunfteien eingeholt werden. Möglicherweise ist auch bei dem Registergericht eine Eintragung vorhanden, soweit es sich um einen eingetragenen Kaufmann handelt.
3. Zunächst sollten Sie prüfen, ob für die insolvente GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Entsprechende Informationen über das Vorgehen bei unlauteren Wettbewerb erhalten Sie entweder
bei den für Sie zuständigen Verbänden,
Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Industrie- und Handelskammern (IHK ), Handwerkskammern (HWK ).
Verbraucherverbände zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Ich hoffe Ihnen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und des Einsatzes einen entsprechenden Überblick über die vorhandenen Möglichkeiten verschafft zuhaben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
29.08.2006 | 08:38
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Eine Nachfrage noch,
kann ich als Nicht Konkurrent klagen? Evtl wegen fehlender Rechtsformbezeichnung oder auf anderer Grundlage?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
cz
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.08.2006 | 22:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Der Beseitigung- oder Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 UWG.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche stehen zu:
Mitbewerber
rechtsfähigen Verbänden
qualifizierten Einrichtungen
sowie den IHK´s,
wobei die exakte Abgrenzung sich aus § 8 III UWG ergibt, den ich beifüge.
Gleichwohl können Sie sich an die aufgeührten Einrichtungen, Verbände oder IHK wenden und auf diesen Mißstand hinweisen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.
jedem Mitbewerber;
2.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3.
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4.
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.