DE Frage geschrieben am 21.08.2006 21:33:00

Betreff: Baureferenz aus insolventer Vorfirma (Bau)


Rechtsgebiet: Insolvenzrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2184
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um eine Baufirma, die im Internet schlüsselfertige Einfamilienhäuser anbietet. Die Firma ist nach der Exfreundin des Inhabers benannt, der Albaner ist. Im Internet steht der Albaner als Inhaber im Impressum. Nach dem Impressum zu urteilen handelt es sich um eine Einzelfirma (keine GmbH o.ä.).
Der Albaner ist vor 15 Monaten als Geschäftsführer (Gesellschafter?) eine Bau GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit insolvent gegangen. Auf der Website der aktuellen Firma sind Referenzen (Ein- und Mehrfamilienhäuser) angegeben, die von der insolventen Firma gebaut wurden. M.E. Ist es nicht rechtens, Referenzen einer andern Firma zu nutzen, da bekanntermaßen die Insolvenz einer Baufirma unfertige Häuser mit großen Verlusten der jeweiligen Bauherren nach sich ziehen kann. Auch unklar ist, ob der Albaner tatsächlich der Firmeninhaber ist, denn laut Aussage seiner Exfreundin läuft die aktuelle Firma auf sie (was ich allerdings nicht mit Sicherheit weis).


Meine Frage:

1.Besteht die Möglichkeit, einen Prozess zu führen, diesen auch zu gewinnen und welchen Streitwert würde dieser Prozess haben?
2.Wo bekomme ich Einblick in die tatsächlichen Besitzverhältnisse und Rechtsformen der Firmen?
3.Wie muss ich vorgehen und welche Informationen muss ich noch beschaffen?

Vielen Dank für Ihre Mühe,

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 21.08.2006 23:07:56
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

1. Hier bietet sich an, soweit es sich um einen Mitbewerber handelt, eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerb auszusprechen. Eine Abmahnung ist dann gerechtfertigt, wenn die Baufirma Referenzen nutzt, für die Sie nicht das Einverständnis der insolventen GmbH hat.

Soweit hier ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedarf es hierzu der Genehmigung des Insolvenzverwalters. Soweit das Verfahren mangels Masse eingestellt wurde, erhält der ehemalige Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis zurück, so dass er die Referenzen weitergeben kann.

Eine Grund für eine Abmahnung könnte sich zudem ergeben, wenn für die Bauobjekt mit den geworben wird, nicht die Zustimmung der Bauherren vorliegt bzw. diese durch die Insolvenz erhebliche Schäden erlitten haben.

Der Streitwert kann bei einem wettbewerbswidrigen Verhalten € 10.000,- und mehr betragen, was anhand Ihrer Angaben schwer einzuschätzen ist. Hierfür fallen Gebühren von € 486,- zzgl. MwSt. an. Soweit der Abmahnende die einhergehende Unterlassungserklärung unterschreibt und den unlauteren Wettbewerb einstellt, hat er die Kosten für die Abmahnung tragen. Im Falle einer einstweiligen Verfügung sind die anfallenden Kosten anhand des Einzelfalles zu ermitteln. Auch der Ausgang eines Verfahrens kann anhand des kurzen Sachverhaltes nur schwer vorausgesagt werden.

2. Informationen erlangen Sie beim Gewerbeamt, bzw. das für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde. Soweit eine Gewerbeerlaubnis erforderlich ist, sollten Sie bei der Gewerbeaufsicht nachfragen, ob diese vorliegt.

Weitere Informationen können bei der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Berufsgenossenschaften und Auskunfteien eingeholt werden. Möglicherweise ist auch bei dem Registergericht eine Eintragung vorhanden, soweit es sich um einen eingetragenen Kaufmann handelt.

3. Zunächst sollten Sie prüfen, ob für die insolvente GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Entsprechende Informationen über das Vorgehen bei unlauteren Wettbewerb erhalten Sie entweder

bei den für Sie zuständigen Verbänden,

Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

Industrie- und Handelskammern (IHK ), Handwerkskammern (HWK ).

Verbraucherverbände zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Ich hoffe Ihnen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und des Einsatzes einen entsprechenden Überblick über die vorhandenen Möglichkeiten verschafft zuhaben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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