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Verechnung von selbstgenutztem Wohnraum und Mieteinnahmen


| 07.10.2011 10:53 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock


| in unter 2 Stunden

Ich habe mit meiner Schwester das Haus meines Vaters geerbt. In dem Haus wohnt meine Schwester und zahlte 150 € Miete an meinen Vater, der im einem Heim lebte. In dem Haus wohnt (ca. 100m²)noch ein weiterer Mieter, der ebenfalls 150 € Miete zahlt.

Meine Schwester erhält Unterstützung von der ARGE. Nun will die ARGE nicht nur die 150€ Miete für den selbstgenutzten Wohnraum kürzen, sondern auch noch die Hälfte der zweiten Miete.

Ich dachte das Haus erwirtschaftete eine Miete von 300€. Meine Schwester wohnt kostenfrei (ARGE spart 150€) in dem Haus und die 150€ Miete sind für mich. Wer hat recht – die ARGE oder ich?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Wohnraum
07.10.2011 | 11:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Tatsächlich stehen die Mieteinnahmen der an Dritte vermieteten Wohnung den Miterben entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil an dem Grundstück jeweils zu ½ zu.

Andererseits haben Sie als Miterbe allerdings auch einen Anspruch gegen Ihre Schwester auf Nutzungsentschädigung für die von ihr genutzte Wohnung ab Eintritt des Erbfalls, welche demnach auch rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Die Nutzungsentschädigung richtet sich normaler Weise nach der ortsüblichen Miete (und dem jeweiligem Anteil an dem Nachlass, das heißt in Ihrem Fall können Sie ½ der ortsüblichen Miete verlangen).

Vom Ergebnis her haben Sie also Recht. Ihnen stehen, wenn man es bei der bisherigen Miete belässt, insgesamt EUR 150 zu: ½ der Mieteinnahmen der an den Dritten vermieteten Wohnung und eine Nutzungsentschädigung für die von Ihrer Schwester genutzte Wohnung in Höhe ½ der bisherigen Miete.

Sie sollten daher ausdrücklich gegenüber Ihrer Schwester die Nutzungsentschädigung geltend machen und dies entsprechend mit der ARGE klären.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Bewertung des Fragestellers 2011-10-07 | 20:21


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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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