Besuchswochende Kinder mit Hundebetreuung? Familienrecht
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Besuchswochende Kinder mit Hundebetreuung?


05.10.2011 23:37 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler


| in unter 2 Stunden

Meine Ex-Frau und ich haben uns in 2008 getrennt und in 2010 scheiden lassen. Das Sorgerecht für unsere drei Kinder üben wir gemeinsam aus, was ihr aber nicht gefällt. Sie hat bereits einen vergeblichen Versuch bei Gericht unternommen, mir das Sorgerecht zu entziehen.

Sie ist einige Monate nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung mit unseren drei Kindern ausgezogen. Wir wohnten damals im Nordwesten von NRW. Ihre neue Wohnung ist im Südosten von Bayern. Die Entfernung beträgt gut 650 km und die Strecke ist mit dem Auto nicht unter 6 Stunden zu bewältigen, freitags werden das auch gerne schon mal mehr als 8 Stunden. Im letzten Jahr bin ich alle 3 bis 4 Wochen nach München geflogen, habe mir einen Mietwagen und ein Hotel genommen um meine Kinder 12/12/9 Jahre über das Wochenende zu sehen.

Seit kurzem habe ich beruflich in München zu tun und habe dort eine kleine, möblierte Wohnung angemietet. Somit kann ich die Kinder jetzt wieder alle 14 Tage zu mir holen, was der Mutter offenbar nicht gefällt, aber in der Umgangsregelung so vereinbart ist.

Hier meine Fragen:
1. Muss ich die die beiden Familienhunde mitnehmen, wenn ich die Kinder an den Besuchswochenenden abhole? Das Problem dabei ist, dass die von mir in München gemietete Wohnung möbliert ist, über eine 14-tägige Kündigungsfrist seitens des Vermieters verfügt und dieser die Tierhaltung untersagt. Er kann lt. Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.
Darüber hinaus sind wir auch in unserem Bewegungsspielraum erheblich eingeschränkt. Wir können die Hunde nicht unbeaufsichtigt in einer für sie unbekannten Umgebung für mehrere Stunden allein lassen. Der eine Hund ist gerade mal 10 Monate alt und macht jede Menge Unsinn. Die Anschaffung der Hunde war mit mir nicht abgestimmt. Das ich die Anschaffung der Hunde als Schikane für mich im ungestörten Umgang mit den Kinder empfinde ist für die Sache wohl unerheblich, möchte ich hier aber dennoch zum Ausdruck bringen.

2. Wer trägt die Kosten für die Versorgung der Hunde oder alternativ den Transport der Hunde im Flieger, wenn ich mit den Kindern nach NRW fliege, z. B. über Weihnachten ?

Mit freundlichen Grüßen
MH
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Kinder
06.10.2011 | 00:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Andre Stämmler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:

Eine gesetzliche Regelung für das "Sorgerecht" für die Hunde existiert nicht. Soweit diese bei der Exfrau verblieben sind, ist diese auch für die Hunde verantwortlich. Sie müssen diese also nicht über das Wochenende zu sich nehmen.

Eine Regelung über das Sorgerecht für die Kinder betrifft grundsätzlich auch nur diese.

Eine abweichende Möglichkeit könnte sich allenfalls ergeben, wenn eine Regelung hinsichtlich der Hunde in der Sorgerechtsvereinbarung geregelt wurde. Die Anwesenheit der Hunde z.B. für die Entwicklung der Kinder von besonderer Bedeutung ist. Sofern dies nicht der Fall ist, müssen Sie auch die Hunde nicht zu sich nehmen.

Sofern Sie die Hunde freiwillig zu sich nehmen beedarf es einer Regelung hinsichtlich der in Ihrer Frage aufgeworfenen Kosten. Im Zwiefel ist durch Auslegung zu ermitteln was von beiden Parteien tatsächlich gewollt wurde. Hier ist mit guten Argumenten und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhalts beides vertretbar; sowohl, dass Sie die Kosten tragen als auch Ihre Exfrau. Wie erwähnt besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung die Hunde zu sich zu nehmen.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass bei Wohnraummietverträgen eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter besonderen Umständen (Eigenbedarf, Renovierung) mit einer Frist von 3 Monaten wirksam. Die 2 Wochenfrist ist nicht wirksam. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch möglich. Eine Kündigung ohne Grund ist nicht möglich. Etwas Anderes gilt nur wenn es sich um eine Werkwohnung handelt.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler


Rechtsanwalt
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