Anhörungsrüge - Gericht geht auf Beweisfotos nicht angemessen ein
Preis: ***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
| in unter 2 Stunden
Frage 1:
Hat eine Anhörungsrüge des Beklagten nach § 321a ZPO gegen ein (wegen des Streitwertes unter 600 EUR) nicht berufungsfähigen Urteil reelle Aussicht auf Erfolg, wenn
* der Richter in seiner Urteilsbegründung weder auf qualifizierten Parteivortrag noch auf den Inhalt eines qualifizierten Parteigutachtens eingeht, sondern lediglich ausführt, dass dem Parteigutachten als Parteivortrag keine eigenständiger Beweiswert zustehe,
* auch der vom Gericht bestellte Sachverständige mit keinem Wort auf den Inhalt des Parteigutachtens eingeht und
* das Gericht die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ablehnt?
(Es geht dabei um die Frage, was auf Beweisfotos tatsächlich zu erkennen ist.)
Frage 2:
Wird zur Bestimmung der 14tägigen Einreichungsfrist nach Kenntnis des Urteils der Eingang beim RA des Beklagten oder beim Beklagten selbst zugrunde gelegt?
Der Fall:
Ein Landwirt legt fristgerecht Einspruch gegen die Rechnung eines Notschlachtungsunternehmens ein, da dieses von dem Schlachtkörper eines Rindes, den der Landwirt selbst verwerten wollte, bereits die wertvollsten Teile, u.a. Filet und Roastbeef abgetrennt und einbehalten hatte.
Auf die Bitte um eine Rechnung, welche aufschlüsselt, wie die entfernten Teile berücksichtigt wurden, geht das Unternehmen nicht ein, sondern schickt eine Mahnung und erhebt anschließend Klage.
Der beklagte Landwirt legt im Laufe des Verfahrens Fotos vor und erläutert detailliert, wo zu sehen ist, dass Teile entfernt wurden. Da der Schlachtkörper sehr "unkonventionell" zerteilt und aufgehängt wurde, erfordert die Interpretation des Fotos anatomisches Wissen und Abstraktionsvermögen.
Es ist unstreitig, dass diese Fotos den streitgegenständlichen Schlachtkörper im Betrieb der Klägerin zeigen und dass alle Haken abgebildet sind, an denen der Schlachtkörper aufgehängt wurde.
Das Schlachtunternehmen bestreitet pauschal - ohne Erläuterung, dass auf den Fotos zu sehen sei, dass irgendwelche Teilstücke von dem Schlachtkörper abgetrennt worden seien.
Einer Gegenüberstellung zur Interpretation der Fotos entzieht sich der Geschäftsführer des Unternehmens. Das Gericht hebt auf seinen Antrag hin die Anordnung auf sein persönliches Erscheinen zum mündlichen Verhandlungstermin auf.
Ein Sachverständiger wird vom Gericht beauftragt zu den Fotos Stellung zu nehmen – ein Fleischermeister. Er vermeidet jede konkrete, kontrollierbare Stellungnahme zu den Fotos, sondern tut pauschal seine Meinung kund – wobei er einerseits mehrfach nicht vorgegebene Tatbestände zugrunde legt, um die Entfernung von wertvollen Teilstücken im Betrieb der Klägerin zu entschuldigen, gleichzeitig aber zu dem Schluss kommt, dass nichts entfernt worden sei.
Der Landwirt zeigt die schwerwiegenden Mängel in dem Sachverständigengutachten auf und reicht überdies das Parteigutachten eines hochqualifizierten Rindfleischexperten ein, der – wiederum sehr konkret anhand der Fotos belegt – zu dem Schluss kommt, dass die Fotos eindeutig zeigen, dass unter anderem wesentliche Teile beider Roastbeefs und Filets entfernt wurden.
Der Landwirt beantragt fristgerecht die mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen – u.a. zu den Fragen, wo er konkret auf die Fotos die fehlenden Teile zu sehen meint –
allerdings mit der Einschränkung "für den Fall, dass das Gericht es nicht als ausreichend belegt ansieht, dass wesentliche Teile des Schlachtkörpers im Betrieb der Klägerin entfernt worden sind".
Der Gerichts SV geht überhaupt nicht auf das substantiiert vorgetragene Parteigutachten ein, sondern stellt in 1 Satz pauschal fest, er könne auf den Fotos nicht erkennen, dass etwas entfernt wurde.
Der Antrag auf Ablehnung des SV wegen Befangenheit lehnt das Gericht aus Fristgründen ab. (Die Gründe waren zwar angeführt worden, es war jedoch vor der ergänzenden Stellungnahme des SV kein Antrag auf Ablehnung gestellt worden. Die Mängel des Gutachtens waren ja – eigentlich - offensichtlich.)
Auch den Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren SV lehnt das Gericht ab.
In seinem Urteil folgt das Gericht in vollem Umfang dem Parteivortrag des Klägers, geht in der Begründung weder auf qualifizierten Parteivortrag noch auf den Inhalt des Parteigutachtens ein, sondern führt lediglich aus, dass dem Parteigutachten als Parteivortrag keine eigenständiger Beweiswert zustehe,
Gericht




