28.09.2011 | 13:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst wäre zu prüfen, wann der Eintrag erfolgt ist. Leider teilen Sie dies nicht mit. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob der Eintrag zu Recht erfolgte.
Einen Anspruch gemäß
§ 35 BDSG auf vorzeitige Löschung des Eintrags vor Ablauf der 3-Jahres-Frist haben Sie nur dann, wenn die gespeicherten Daten falsch sind oder zu Unrecht gespeichert wurden.
Eine vorzeitige Löschung des Eintrags bei der SCHUFA ist aber dennoch möglich, wenn
- die Forderung der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt wurde
- der Betrag der Forderung unter 1000 € oder bei 1000 € liegt
- die Forderung innerhalb eines Monats nach der Meldung beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt wurde
- die Forderung nicht tituliert wurde
Wenn auch nur einer dieser Punkte nicht zutrifft, bleiben die Daten weiterhin gespeichert. Ich sehe hier Probleme, da die Forderung gegen Sie bereits tituliert wurde.
Berücksichtigt wird auch, dass Ihr Interesse an der Löschung der Daten in der Regel wesentlich überwiegt als das Interesse der Wirtschaft an Ihrer voraussichtlichen Zahlungsfähigkeit.
Die SCHUFA ist nur unter den oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, die Daten zu löschen. In der Regel erfolgt aber ein Sperrvermerk, bis die Angelegenheit abschließend geklärt ist.
Dennoch sollte versucht werden, den Gläubiger zur Mitwirkung aufzufordern. Man kann den Gläubiger anschreiben und diesem mitteilen, dass sämtliche Forderungen vollständig bezahlt wurden und sich demnach erledigt haben. Der Gläubiger sollten dann darum gebeten werden, der SCHUFA eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. In diesen Fällen werden die Einträge bei der SCHUFA zumindest als „erledigt" vermerkt. Möglicherweise stimmt der Gläubiger auch einer Löschung zu, sodass der Eintrag dann gelöscht werden könnte. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht.
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Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
04.10.2011 | 16:42
Guten Tag,
zuerst einmal vielen Dank für Ihre Antwort!
Was das Datum des Schufa-Eintrags angeht, so steht auf der Schufa-Bonitätsauskunft "Datum des Ereignisses: 01.07.2011" und darunter
Datum der Titulierung
Wie schätzen Sie die tatsächliche Möglichkeit ein sich hier mit dem Gläubiger bzw. mit der Schufa auf eine Lösuchung des Eintrags zu einigen?
Wie schon gesagt, führt der Eintrag in meinem Fall zu - meiner Ansicht nach - unverhältnismäßigen Konsequenzen (Beendigung des Dispokredits bei der Hausbank, evtl. Schwierigkeiten bei anstehenden geschäftlichen Finanzierungen (ich bin selbständig, etc.)
Vielen Dank!
Beste Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.10.2011 | 17:15
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Einschätzung der tatsächlichen Möglichkeiten ist aus der Ferne naturgemäß schwierig, da ich ich nicht weiß, um welchen Energieversorger es sich handelt und ob dieser hier zur Mithilfe bereit ist. Von Seiten der SCHUFA kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Löschung tatsächlich immer nur dann erfolgt, wenn die bereits genannten Kriterien vorliegen. Da der Anspruch vorliegend tituliert wurde, sehe ich kaum Chancen, eine vorzeitige Löschung zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin