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Kündigung des Arbeitnehmers - Nichterscheinen am Arbeitsplatz


27.09.2011 08:52 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Ich bin Existenzgründer und habe einen Azubi übernommen, der die Ausbildung vorher abgebrochen hat. Er ist jetzt auch bei mir nicht mehr zur Arbeit erschienen und hat gestern Abend eine sms geschrieben, dass er abbricht und aufgrund Anrechnung Urlaub im September nicht mehr kommt. Die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit, in der er sich befindet, ist 1 Monat zum Monatsende. Ich habe daher gestern eine Kündigung zum 31.10.2011 zugesandt mit der Aufforderung der persönlichen Schlüsselabgabe bis morgen, was ihn ja aber nicht am Arbeitsantritt hindert, da ich ihm aufmachen kann.

Am Mittwoch, morgen, möchte der Azubi laut seiner sms seinen Schlüssel und Kündigung übergeben und bittet mich um Terminabsprache. Mein Kündigungsschreiben hat er ja noch nicht.

Meine Fragen:

1. Bin ich verpflichtet, ihn zur Arbeit aufzufordern? Wenn ich das tue, wird er sich vermutlich krank melden.

2. Welche rechtlichen Sanktionen kann ich geltend machen durch sein nicht genehmigtes Fernbleiben? Immerhin ist das Büro jetzt nicht besetzt, da ich oft Kundentermine habe.

3. Bin ich verpflichtet, ihn auf seine fehlerhafte Kündigung hinzuweisen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Arbeitnehmers Arbeitsplatz
27.09.2011 | 10:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese gesetzliche Regelung geht einer sonstigen Vereinbarung vor, so dass der Auszubildende zum Ende September kündigen kann. Allerdings muss diese Kündigung noch schriftlich erfolgen, eine Kündigung per sms ist nicht wirksam. Ich gehe aber nach Ihrer Schilderung davon aus, dass der Auszubildende die Kündigung morgen schriftlich abgeben wird.

Ausbildungsbetriebe haben nach dem BBiG grundsätzlich eine Ausbildungspflicht. Dies bedeutet vor allem, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel innerhalb der festgelegten Zeit erreichen können. Zudem trifft Sie als Ausbilder auch eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Daraus lässt sich ableiten, dass Sie den Auszubildenden auch über die Konsequenzen unerlaubten Fernbleibens aufklären und zum weiteren Erscheinen auffordern müssen, sollte er morgen nicht formwirksam die schriftliche Kündigung zum Ende September einreichen.

Zwar können sie als Arbeitgeber für die bisherigen Fehlzeiten tatsächlich Schadensersatz wegen Nichtleistung fordern, allerdings ist dieser Anspruch eher theoretischer Natur. Zum einen ist ein solcher Schaden in der Praxis kaum konkret nachzuweisen, zum anderen ist hier schon zweifelhaft, ob der Auszubildende überhaupt schuldhaft gehandelt hat, da er ja scheinbar davon ausging, dass er aufgrund seiner „Kündigung" unter Anrechnung des Resturlaubs freigestellt war. Zudem können Sie den Auszubildenden abmahnen uind bei erneutem Fernbleiben fristlos kündigen, was in der jetzigen Situation aber natürlich wenig Sinn macht.

Meines Erachtens sollten Sie die Sache daher (auch wenn es verständlicherweise schwerfällt) abhaken, den Auszubildenden Ende September aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen und Ihre Energie besser der Suche nach einem neuen, zuverlässigeren Auszubildenden widmen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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