DE Frage geschrieben am 16.08.2006 21:16:00

Betreff: DNA-Test unverhältnismäßig?


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2504
Es wurde ein DNS-Test von der StA beantragt.

Ich möchte gerne Einschätzung mit passender Rechtssprechung ob und wie ein Test vermieden werden kann. Bitte keine kompletten §§ zitieren.

Die Frist für ein freiwilliges Einverständis ist noch nicht abgelaufen (10 Tage). Es gab kürzlich eine Verurteilung nach § 184 Abs. 3 einer Tat aus dem Jahre 2000, worauf dieser Antrag erfolgte.

Abseits von 4 Geldstrafen gab es in den letzten 10 Jahren häufiger Ermittlungsverfahren. Vor allem im einschlägigen Bereich. Keine "erheblichen Straftaten". Bis auf die vier sind alle eingestellt worden oder auch seit Jahren auch nicht.

Einträge im BZR gibt es ausschließlich mit Geldstrafen mit 20-90 TS:
- 2000: §184 (1) StGB
- 2000: Urheberverstoß
- 2000: Versuchte Anstiftung zur Falschaussage
- 2006: $184 (3) StGB in einer alten Fassung wg. eines Falles aus 2000

2006 ein Freispruch im einschlägigen Bereich eines Falles aus 1995.

Klar sein sollte, dass es keine Gerichtsverfahren wg. Taten seit dem Jahr 2000 gab. Allerdings Ermittlungen. Nun ist der § 184 keiner, bei dem eine DNA unbedingt zweckmäßig ist, insofern finde ich den Antrag unverhältnismäßig.

Offiziel gelte ich wohl noch als "nicht vorbestraft".


Antwort geschrieben am 16.08.2006 22:29:34
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt:

Die Voraussetzungen eines DNA-Tests regeln die §§ 81e, 81f und der in Ihrem Fall wohl einschlägige § 81g StPO. Danach kann ein DNA-Test gegen Sie verhängt werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, Ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen Sie künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Verwirklichung des Tatbestandes von § 184 StGB alleine reicht in diesem Zusammenhang sicher nicht aus. Doch kann nach § 81g Abs. 1 stopp die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten (also auch des § 184 StGB) im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

In Ihrem Registerauszug sind bereits zwei Verurteilungen wegen derselben Straftat enthalten, jetzt wird wieder ermittelt. Insbesondere der Umstand der Verurteilung aus diesem Jahr wirkt sich gegen Sie aus. Gegen Sie kann deshalb Grund zur Annahme bestehen, dass Sie auch in Zukunft wieder wegen einschlägiger Straftaten ermittelt werden wird. Genaueres könnte man natürlich nur nach Einsicht in die Ermittlungsakten sagen. Der Ermittlungsrichter hat nun über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden: Sie oder der von Ihnen gewählte Verteidiger können natürlich vortragen, dass das Vorgehen unverhältnismäßig sei, doch ist eine gegenteilige richterliche Entscheidung grundsätzlich nach dem Willen des Gesetzgebers vertretbar (ich muss Ihnen dies mitteilen, auch wenn sie es nicht gerne hören). Sollte der Richter auf die Durchführung entscheiden, muss er aber eine umfassende Gefahrenprognose vornehmen, da die Entscheidung hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung, aufweist, da Ihre Daten beim BKA gespeichert werden können.

Ich rate Ihnen, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und hoffe, Ihnen einen Überblick über Ihr Problem vermittelt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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