Frage geschrieben am 16.08.2006 21:16:00Betreff: DNA-Test unverhältnismäßig?
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2504
Ich möchte gerne Einschätzung mit passender Rechtssprechung ob und wie ein Test vermieden werden kann. Bitte keine kompletten §§ zitieren.
Die Frist für ein freiwilliges Einverständis ist noch nicht abgelaufen (10 Tage). Es gab kürzlich eine Verurteilung nach § 184 Abs. 3 einer Tat aus dem Jahre 2000, worauf dieser Antrag erfolgte.
Abseits von 4 Geldstrafen gab es in den letzten 10 Jahren häufiger Ermittlungsverfahren. Vor allem im einschlägigen Bereich. Keine "erheblichen Straftaten". Bis auf die vier sind alle eingestellt worden oder auch seit Jahren auch nicht.
Einträge im BZR gibt es ausschließlich mit Geldstrafen mit 20-90 TS:
- 2000: §184 (1) StGB
- 2000: Urheberverstoß
- 2000: Versuchte Anstiftung zur Falschaussage
- 2006: $184 (3) StGB in einer alten Fassung wg. eines Falles aus 2000
2006 ein Freispruch im einschlägigen Bereich eines Falles aus 1995.
Klar sein sollte, dass es keine Gerichtsverfahren wg. Taten seit dem Jahr 2000 gab. Allerdings Ermittlungen. Nun ist der § 184 keiner, bei dem eine DNA unbedingt zweckmäßig ist, insofern finde ich den Antrag unverhältnismäßig.
Offiziel gelte ich wohl noch als "nicht vorbestraft".
Antwort geschrieben am 16.08.2006 22:29:34
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Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 294
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt:
Die Voraussetzungen eines DNA-Tests regeln die §§ 81e, 81f und der in Ihrem Fall wohl einschlägige § 81g StPO. Danach kann ein DNA-Test gegen Sie verhängt werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, Ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen Sie künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Verwirklichung des Tatbestandes von § 184 StGB alleine reicht in diesem Zusammenhang sicher nicht aus. Doch kann nach § 81g Abs. 1 stopp die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten (also auch des § 184 StGB) im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
In Ihrem Registerauszug sind bereits zwei Verurteilungen wegen derselben Straftat enthalten, jetzt wird wieder ermittelt. Insbesondere der Umstand der Verurteilung aus diesem Jahr wirkt sich gegen Sie aus. Gegen Sie kann deshalb Grund zur Annahme bestehen, dass Sie auch in Zukunft wieder wegen einschlägiger Straftaten ermittelt werden wird. Genaueres könnte man natürlich nur nach Einsicht in die Ermittlungsakten sagen. Der Ermittlungsrichter hat nun über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden: Sie oder der von Ihnen gewählte Verteidiger können natürlich vortragen, dass das Vorgehen unverhältnismäßig sei, doch ist eine gegenteilige richterliche Entscheidung grundsätzlich nach dem Willen des Gesetzgebers vertretbar (ich muss Ihnen dies mitteilen, auch wenn sie es nicht gerne hören). Sollte der Richter auf die Durchführung entscheiden, muss er aber eine umfassende Gefahrenprognose vornehmen, da die Entscheidung hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung, aufweist, da Ihre Daten beim BKA gespeichert werden können.
Ich rate Ihnen, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und hoffe, Ihnen einen Überblick über Ihr Problem vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2006 22:14:30
Vielen Dank für die sehr schnelle Einschätzung.
Leider vermisse ich passende Rechtssprechung dazu, die ich erbat. Auch ein Hinweis, wie ich nun nach Erhalt der Anfrage den Test vermeiden kann, ist nicht konkret zu entnehmen.
Konkret: Muss ich sofort eine Stellungnahme abgeben oder die Entscheidung des Richters abwarten?
Seit 2002 gab es nur einen Ermittlungsfall, der nach Zeugeneinvernahme eingestellt wurde. Die zwei Fälle des §184 betrafen unterschiedliche Absätze mit meiner Meinung recht unterschiedlich gelagerten Taten, auch wenn es unter einem § fällt. Vielleicht ist dies relevant. Beide Fälle waren im Jahre 2000. Spricht das so sehr für Wiederholungen?
Vielen Dank für die sehr schnelle Einschätzung.
Leider vermisse ich passende Rechtssprechung dazu, die ich erbat. Auch ein Hinweis, wie ich nun nach Erhalt der Anfrage den Test vermeiden kann, ist nicht konkret zu entnehmen.
Konkret: Muss ich sofort eine Stellungnahme abgeben oder die Entscheidung des Richters abwarten?
Seit 2002 gab es nur einen Ermittlungsfall, der nach Zeugeneinvernahme eingestellt wurde. Die zwei Fälle des §184 betrafen unterschiedliche Absätze mit meiner Meinung recht unterschiedlich gelagerten Taten, auch wenn es unter einem § fällt. Vielleicht ist dies relevant. Beide Fälle waren im Jahre 2000. Spricht das so sehr für Wiederholungen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2006 09:33:45
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit zur Präzisierung meiner Antwort geben:
Gegen die richterliche Anordnung können Sie Beschwerde im Sinne von §§ 304 ff. StPO erheben. Zunächst einmal muss der Richter über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden. Das OLG Koblenz hat entschieden (Aktenzeichen 1 Ws 672/93, Beschluss vom 26.11.1993, veröffentlicht in NStZ 1994, 355), dass die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (dies ist auf den Gentest übertragbar) des Beschuldigten als "Entscheidung des erkennenden Gerichts vor der Urteilsfällung" allenfalls dann analog StPO § 305 S 2 mit der Beschwerde anfechtbar ist, wenn ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder eine nicht unerhebliche Freiheitsbeschränkung mit der Untersuchung verbunden ist. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die körperliche Untersuchung des Angeklagten notfalls zwangsweise durchgeführt werden darf, namentlich durch seine Verbringung zum Arzt.
Das Beschwerdegericht prüft Recht- und Zweckmäßigkeit der Anordnung.
Natürlich sollten Sie argumentieren, dass Sie kein Wiederholungstäter sind – hier kommt es auf die Verwirklichung verschiedener Tatbestände des § 184 StGB entscheidend an – und die Speicherung Ihres genetischen Fingerabdrucks unverhältnismäßig ist (allerdings kann man dies aufgrund der in der Antwort vorgebrachten Argumente auch anders sehen). Auch die Straffreiheit seit dem Jahr 2000 spielt hier eine Rolle. Der Richter wird die sog. „Negativprognose“ in Ihrem Fall sehr gut begründen müssen, er unterliegt dabei den strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes, die es mit Urteil vom 14.12.2000 (Aktenzeichen 2 BvR 1741/99, veröffentlicht in NStZ 2001, 328) aufgestellt hat und auch vom in Ihrem Gerichtsbezirk maßgeblichen OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27.03.2001, Aktenzeichen 3 Ws 17/01, veröffentlicht in StraFo 2001, 308) so gesehen werden.
Sie können – müssen aber nicht - vor der Anordnung des Richters schon Ihre Argumente vorbringen, doch kann auch die Negativprognose abgewartet werden, die nach Ihrer Schilderung einige angreifbare Punkte aufweisen dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen nun weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit zur Präzisierung meiner Antwort geben:
Gegen die richterliche Anordnung können Sie Beschwerde im Sinne von §§ 304 ff. StPO erheben. Zunächst einmal muss der Richter über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden. Das OLG Koblenz hat entschieden (Aktenzeichen 1 Ws 672/93, Beschluss vom 26.11.1993, veröffentlicht in NStZ 1994, 355), dass die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (dies ist auf den Gentest übertragbar) des Beschuldigten als "Entscheidung des erkennenden Gerichts vor der Urteilsfällung" allenfalls dann analog StPO § 305 S 2 mit der Beschwerde anfechtbar ist, wenn ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder eine nicht unerhebliche Freiheitsbeschränkung mit der Untersuchung verbunden ist. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die körperliche Untersuchung des Angeklagten notfalls zwangsweise durchgeführt werden darf, namentlich durch seine Verbringung zum Arzt.
Das Beschwerdegericht prüft Recht- und Zweckmäßigkeit der Anordnung.
Natürlich sollten Sie argumentieren, dass Sie kein Wiederholungstäter sind – hier kommt es auf die Verwirklichung verschiedener Tatbestände des § 184 StGB entscheidend an – und die Speicherung Ihres genetischen Fingerabdrucks unverhältnismäßig ist (allerdings kann man dies aufgrund der in der Antwort vorgebrachten Argumente auch anders sehen). Auch die Straffreiheit seit dem Jahr 2000 spielt hier eine Rolle. Der Richter wird die sog. „Negativprognose“ in Ihrem Fall sehr gut begründen müssen, er unterliegt dabei den strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes, die es mit Urteil vom 14.12.2000 (Aktenzeichen 2 BvR 1741/99, veröffentlicht in NStZ 2001, 328) aufgestellt hat und auch vom in Ihrem Gerichtsbezirk maßgeblichen OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27.03.2001, Aktenzeichen 3 Ws 17/01, veröffentlicht in StraFo 2001, 308) so gesehen werden.
Sie können – müssen aber nicht - vor der Anordnung des Richters schon Ihre Argumente vorbringen, doch kann auch die Negativprognose abgewartet werden, die nach Ihrer Schilderung einige angreifbare Punkte aufweisen dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen nun weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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