Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Whg-Auszug
| 20.09.2011 11:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Mein Mietvertrag enthält folgenden Paragraphen.
( Satz 7 ) Die Schönheitsreparaturen ( SR ) sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen, wenn nicht der Zustand oder der Abnutzungsgrad eine Änderung der nachstehenden Zeiträume rechtfertigen:
- in Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre, dabei die Innenanstriche der Fenster, Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre: alle 4 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre
Die Fristen beginnen erstmals mit dem Abschluss des Mietvertrages zu laufen. Lässt der Zustand oder der Abnutzungsgrad der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zu, so kann der Vermieter auf Antrag des Mieters die Fristen nach billigem Ermessen verlängern. Der Mieter ist für die im Laufe der Mietzeit ausgeführten SR beweispflichtig. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die SR nach Satz 7 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der SR erfolgte Anwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Satz 7, sofern nicht der Mieter die SR durchführt, oder der Nachmieter die SR übernimmt bzw. die Kosten hierfür trägt. Die Höhe des Kostenersatzes wird anhand eines KV eines von den Vertragsparteien beauftragten Fachbetriebes über die üblicherweise bei der Renovierung anfallenden SR ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Satz 7 festgesetzten Fristen für die Durchführung der SR und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten SR. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Arbeiten fachmännisch preisgünstiger erbracht werden können. Soweit der Zustand einzelner Räume eine uneingeschränkte Neuvermietung zulässt, kann der Vermieter auf Antrag des Mieters billigen Ermessens von einer anteiligen Kostenerstattung absehen.
Nunmehr wüsste ich gern, ob diese Formulierung rechtens ist und ich ggf. bei Auszug die SR durchführen muss ( der Mietvertrag wurde im Dez. 2003 geschlossen, einige Räume wurden von mir in den letzten 1-2 Jahren gestrichen andere noch nicht ) bzw. den 'Kostenersatz' tragen muss? Bitte mit Begründung, danke.
Trifft nicht Ihr Problem?
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