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Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Whg-Auszug


| 20.09.2011 11:43 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Mein Mietvertrag enthält folgenden Paragraphen.

( Satz 7 ) Die Schönheitsreparaturen ( SR ) sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen, wenn nicht der Zustand oder der Abnutzungsgrad eine Änderung der nachstehenden Zeiträume rechtfertigen:
- in Küchen, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre, dabei die Innenanstriche der Fenster, Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre: alle 4 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre
Die Fristen beginnen erstmals mit dem Abschluss des Mietvertrages zu laufen. Lässt der Zustand oder der Abnutzungsgrad der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zu, so kann der Vermieter auf Antrag des Mieters die Fristen nach billigem Ermessen verlängern. Der Mieter ist für die im Laufe der Mietzeit ausgeführten SR beweispflichtig. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die SR nach Satz 7 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der SR erfolgte Anwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Satz 7, sofern nicht der Mieter die SR durchführt, oder der Nachmieter die SR übernimmt bzw. die Kosten hierfür trägt. Die Höhe des Kostenersatzes wird anhand eines KV eines von den Vertragsparteien beauftragten Fachbetriebes über die üblicherweise bei der Renovierung anfallenden SR ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Satz 7 festgesetzten Fristen für die Durchführung der SR und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten SR. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Arbeiten fachmännisch preisgünstiger erbracht werden können. Soweit der Zustand einzelner Räume eine uneingeschränkte Neuvermietung zulässt, kann der Vermieter auf Antrag des Mieters billigen Ermessens von einer anteiligen Kostenerstattung absehen.

Nunmehr wüsste ich gern, ob diese Formulierung rechtens ist und ich ggf. bei Auszug die SR durchführen muss ( der Mietvertrag wurde im Dez. 2003 geschlossen, einige Räume wurden von mir in den letzten 1-2 Jahren gestrichen andere noch nicht ) bzw. den 'Kostenersatz' tragen muss? Bitte mit Begründung, danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 415 weitere Antworten zum Thema:
Schönheitsreparaturen Pflicht
20.09.2011 | 13:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Frage, ob Sie SR durchführen müssen, könnte man nur bei konkreter Kenntnis des Zustandes der Räume beurteilen. Die in Ihrem Vertrag enthaltene AGB Klausel ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam. In einem vergleichbaren Fall, mit einer nahezu wortgleichen Klausel hat der BGH die Wirksamkeit bejaht (BGH, Urteil vom 16.2.2005, Az. VIII ZR 48/04). Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung zulässig, wenn die Verlängerung der Zeiträume vom Vermieter nach billigem Ermessen verlängert werden kann. Das die Beweislast für die durchgeführten SR beim Mieter liegt, entspricht auch der Rechtsprechung (BGH NJW 2004, 3042).

Es ist in Ihrem Fall Ihnen auch selbst erlaubt die SR durchzuführen und so einer Kostenpflicht zu entgehen.
Bei Räumen die Sie in den letzten 1-2 Jahren gestrichen haben, spricht viel dafür, dass Sie nicht noch einmal streichen müssen und das hierfür auch keine Kosten erhoben werden dürfen. Je nach Zustand kann dies aber bei den weiteren Räumen anders sein.

Es kommt immer auf den konkreten Zustand im Einzelfall an. Die Klausel an sich ist rechtmäßig, so dass ich dazu rate mit dem Vermieter nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.




Bewertung des Fragestellers 2011-09-20 | 13:41


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-09-20
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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