Scheidungsfolgenvereinbarung nachträglich nach Scheidung möglich? Familienrecht
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Scheidungsfolgenvereinbarung nachträglich nach Scheidung möglich?


| 08.12.2004 14:23 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Hallo!

Mein Ex-Mann und ich wollen nachträglich (wir sind seit ein paar Monaten rechtskräftig geschieden und leben mit jeweils neuen Partnern zusammen) gegenseitig auf Unterhaltsansprüche bzw. gegenseitige Ansprüche jedweder Art verzichten (keine Kinder, zur Zeit beide voll berufstätig). Hierzu sagte man uns, müssten wir eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschreiben, geht das nachträglich denn?

Falls ja:
Muss diese ein Anwalt aufsetzen oder können wir direkt zu einem Notar gehen?

Was kostet diese ungefähr (Verdienst 1.600/1.400 EUR)?

Was genau muss dort drin stehen, wenn wir ausschließen wollen, dass einer von uns dem anderen irgendwann einmal zu Unterhalt oder anderen Zahlungen verpflichtet wäre?

Kann Vater Staat einen von uns dennoch im Falle von z.B. Arbeitslosigkeit oder wenn einer Sozialhilfeempfänger wäre oder was auch immer es gäbe dennoch zu Unterhaltsleistungen heranziehen, auch wenn wir beide ausdrücklich darauf verzichten?

Mir geht es einfach darum, alles auszuschließen, was den einen oder anderen zu Zahlungen jedweder Art für den anderen verpflichten würde. Es wäre also schön wenn Sie mir hierzu ein wenig Hilfestellung geben könnten, wie der richtige Weg wäre.

Vielen Dank im Voraus!
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Scheidung möglich? Scheidungsfolgenvereinbarung
Antwort vom
08.12.2004 | 16:29
Guten Tag,

eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch nach rechtskräftiger Scheidung noch abgeschlossen werden, wobei diese der notariellen Beurkundung bedarf. Diese muss nicht durch einen Anwalt aufgesetzt werden, Sie können direkt zum Notar gehen.
Um eine Unterhaltsverzichtsvereinbarung wirksam abzuschliessen, so dass auch das Sozialamt hier auf keinen der beiden Ehepartner zugreifen kann, sollte in einer Art Präambel auf jeden Fall aufgenommen werden, dass beide Ehegatten zZ des Abschlusses der Vereinbarung berufstätig sind und über ein ausreichendes Nettoeinkommen verfügen, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Aufnehmen würde ich auch, dass derzeit nicht absehbar ist, dass einer von Ihnen beiden Sozialhilfebedürftig wird.
Formuliert wird die Verzichtsvereinbarung dann in etwa wie folgt : "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an".
Angesichts der sehr einzelfallsorientierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH wird es leider keine Garantie geben, dass im Falle der Bedürftigkeit eines Partners der Sozialhilfeträger die Vereinbarung nicht doch auf den Prüfstand stellen lässt. IdR. sind diese Vereinbarungen aber wirksam, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der beiden Ehegatten vom anderen krass übervorteilt oder eine Zwangslage ausgenutzt wurde.
Weiterhin sollte wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen verzichtet werden. Auch hier gilt, dass dieser Verzicht wirksam ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine Übervorteilung eines Ehegatten vorliegen.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann nun nicht mehr wirksam verzichtet werden, wenn dieser bereits im Rahmen der Ehescheidung durchgeführt wurde. Andernfalls ist möglicherweise bereits bei Gericht im Scheidungstermin ein Verzicht erklärt worden.

Zud en Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann ich leider gar keine Angaben machen. Diese sind abhängig vom sogenannten Gegenstandswert, der sich nach dem Jahresbetrag des denkbaren Unterhaltsanspruches zuzüglich denkbarer Zugewinnausgleichsanspruch bemißt. Dies können Sie durch einen Anruf im Notariat klären.

Wenn Sie noch Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

S. Schneider
Rechtsanwältin
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