Käufer hat nicht bezahlt und Negativ Bewertung abgegeben
15.08.2006 18:35
| Preis:
***,00 € |
Internetauktionen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
folgende Situation:
habe ein Poloshirt versteigert, der Käufer hat sich > 3 Wochen nicht gemeldet, ich habe mehrere EMails einen Anruf getätigt und einen Brief gesandt. Nach über 3 Wochen habe ich ihn dann sachlich negativ bewertet (Auktion 200009010468). Darauf hin hat er mich umgehend negativ bewertet "so einen Ebayanbieter habe ich noch nicht erlebt ---- Achtung äußerst unangenehm", also nicht sachlich und nicht berechtigt.
In der darauf folgenden "Schlichtung" bei
eBay hat er keine Einsicht gezeigt und ist weiter unsachlich geblieben.
Ich habe in meinen "AGBs" eine Spaßbieter Klausel über € 30,-.
Nun möchte ich einigermaßen günstig dem Herren dazu bringen, daß er zumindest die Bewertung entfernt und die 30,- zahlt.
Kann mich hier jemand unterstützen? Welche Rechtsmöglichkeiten hätte ich? Bin ggf. beriet "Sie" nach der Beantwortung offiziell zu beauftragen einen Brief an den Herrn zu schreiben (wenn nicht zu teuer).
Danke!
15.08.2006 | 19:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zunächst können Sie grundsätzlich darauf bestehen, dass der über
eBay geschlossene Vertrag erfüllt wird und vom Käufer die Bezahlung des Gesamtpreises iHv. 63,99 EUR Zug-um-Zug gegen Lieferung des Polohemdes verlangen. Sie sind also nicht bloß auf den Spassbieter-Betrag beschränkt.
Der Spassbieter-Betrag wird nämlich nicht durchzusetzen sein: Sie schreiben, Sie hätten die Klausel in Ihren
AGB verwandt, so dass ich davon ausgehe, dass die Klausel bereits öfters und nicht nur einmalig für diesen Verkauf genutzt wurde. Dann verstößt die Klausel allerdings gegen
§ 309 BGB (Nr. 6 Vertragsstrafe) und ist nichtig. Im Übrigen darf die Spassbieterstrafe nicht mehr als 30% des Verkaufserlöses betragen.
Hinsichtlich der negativen Bewertung gilt folgendes:
Gegen eine negative Bewertung kann auf dem Klageweg oder -besser- in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgegangen werden. Dies setzt aber voraus, dass die Bewertung offensichtlich falsch ist und unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Daran fehlt es meiner Einschätzung nach in Ihrem Fall; die Bewertung enthält eine Wertung des Käufers, die als Meinungsäußerung noch gedeckt sein dürfte. Die Grenze zur Beleidigung oder unsachlichen Schmähkritik ist nicht überschritten.
Ein rechtliches Vorgehen gegen die Bewertung ist daher nicht erfolgsversprechend; ggf. können Sie sich mit dem Verkäufer einvernehmlich auf eine Löschung der gegenseitigen Bewertungen einigen. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem
Kaufvertrag stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt