Prämiennachzahlung Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
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Prämiennachzahlung


14.09.2011 20:11 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Hausratversicherung wurde seit über 10 Jahren immer von meinem Versicherungsmakler im Lastschriftverfahren abgebucht (Fälligkeit jeweils zum 1.9.). Für das Jahr 2010 wurde dies offensichtlich von dem Makler vergessen. Jetzt will die Versicherung die Beträge direkt einziehen und auch den vom letzten Jahr 2010.
Muss ich diesen Betrag aus dem vergangenen Versicherungsjahr retrospektiv noch begleichen (es trat in diesem Zeitraum kein Versicherungsfall ein)?

Mit freundlichen Grüßen
14.09.2011 | 20:35

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Den Betrag müssen Sie begleichen, da er fällig, nicht einredebehaftet und nicht verjährt ist.

Zudem haben Sie in dem Jahr auch den Versicherungsschutz besessen und da es den Grundsatz gibt, dass verträge einzuhalten sind, sind Sie verpflichtet, für den gewährten Versicherungsschutz auch die dafür vorgesehene Prämie zu entrichten, denn nach § 51 VVG ist der Versicherungsschutz von der Prämienzahlung abhängig.

Die Folgen für eine nicht gezahlte Prämie ergeben sich aus § 38 VVG. Dies kann mitunter dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Zu zahlen ist an den Versicherer, denn die Zahlung an den Makler befreit grds. nicht (vgl. Hamburg JR 32, 236).

Es tut mir leid, dass ich keine für Sie günstigere Antwort übermitteln kann.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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