09.09.2011 | 10:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Der Vorladung zum polizeilichen Beschuldigtenvernehmung muss Ihr Sohn nicht nachkommen. Als Beschuldigter einer Straftat hat Ihr Sohn ein umfassendes Schweigerecht und muss daher keine Angaben zur Sache, also weder zur Tat bzw. zum Tathergang, machen.
Der Beschuldigte einer Straftat muss nicht an der Aufklärung der Tat, und damit z.B. nicht an seiner Überführung mitwirken. Eine Weigerung kann, darf und wird Ihrem Sohn nicht negativ ausgelegt werden.
Erst bei einer Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht müsste Ihr Sohn Folge leisten. Dies regelt
§ 163 a StPO. Diese liegt aber nach Ihren Aussagen noch nicht vor.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Ihr Sohn von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Außerdem sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung Ihres Sohnes beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Ohne Akteneinsicht ist keine erfolgreiche Verteidigung möglich. Ihr Sohn selbst oder auch Sie als Eltern erhalten keine Akteneinsicht.
Möglicherweise kann hier eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts erreicht werden. Nach Ihrer Schilderung erscheint dies durchaus möglich.
Der Rechtsanwalt kann dann auch die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons fordern. Durch die Akteneinsicht wird deutlich, auf welcher Grundlage die Beschlagnahme erfolgte. Grundsätzlich muss ein beschlagnahmter Gegenstand erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an den letzten Gewahrsamsinhaber, Ihren Sohn, herausgegeben werden. Wird aber die beschlagnahmte Sache schon vor der endgültigen Verfahrensbeendigung nicht mehr zu beweiszwecken gebraucht, und danach sieht es bei dem Mobiltelefon aus, dann muss die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben werden. Hierfür ist ein Antrag zu stellen, bei welchem Ihnen eine Rechtsanwalt helfen sollte.
Wobei die 2 Monate noch nicht unverhältnismäßig lang anzusehen sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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