Vorladung bei der Polizei meines Sohnes wegen Beleidigung Strafrecht
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Vorladung bei der Polizei meines Sohnes wegen Beleidigung


09.09.2011 09:43 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Mein Sohn 17 Jahre wurde von seine ehemaligen Freundin 16 Jahre wegen Beleidigung angezeigt.

Er soll behauptet haben sie ist leicht zu haben und eine Aufnahme auf seinem Handy von Ihr und meienem Sohn (angebl. sexuelle Handlungen)anderen gezeigt haben. Seine ehemalige Feundin soll dafür Zeugen haben.

Die Polizei beschlagnahmte sein Handy am 04.07.11
also vor 2 Monaten.


Ich erhielt einen Anruf von der Polizei wobei um einen Termin am 10.09 wegen Aussage meines Sohnes gebeten wurde angebl. ist die Angelegenheit bereits bei der Staatsanwaltschaft. Im Gespräch am Telefon mit dem Polizisten stellte sich heraus das sich nur ein Film auf dem Handy befand wo sie im Bett lagen aber ohne sexuelle Handlung.

Die wichtigste Frage wäre

Soll mein Sohn eine Aussage machen oder soll ich als Erziehungsberechtigter dieses Verweigern.

ausserdem, darf die Polizei das Handy überhaupt so lange behalten.



Danke
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Beleidigung Vorladung Polizei
09.09.2011 | 10:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Der Vorladung zum polizeilichen Beschuldigtenvernehmung muss Ihr Sohn nicht nachkommen. Als Beschuldigter einer Straftat hat Ihr Sohn ein umfassendes Schweigerecht und muss daher keine Angaben zur Sache, also weder zur Tat bzw. zum Tathergang, machen.

Der Beschuldigte einer Straftat muss nicht an der Aufklärung der Tat, und damit z.B. nicht an seiner Überführung mitwirken. Eine Weigerung kann, darf und wird Ihrem Sohn nicht negativ ausgelegt werden.

Erst bei einer Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht müsste Ihr Sohn Folge leisten. Dies regelt § 163 a StPO. Diese liegt aber nach Ihren Aussagen noch nicht vor.

Ich empfehle Ihnen daher, dass Ihr Sohn von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Außerdem sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung Ihres Sohnes beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Ohne Akteneinsicht ist keine erfolgreiche Verteidigung möglich. Ihr Sohn selbst oder auch Sie als Eltern erhalten keine Akteneinsicht.
Möglicherweise kann hier eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts erreicht werden. Nach Ihrer Schilderung erscheint dies durchaus möglich.

Der Rechtsanwalt kann dann auch die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons fordern. Durch die Akteneinsicht wird deutlich, auf welcher Grundlage die Beschlagnahme erfolgte. Grundsätzlich muss ein beschlagnahmter Gegenstand erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an den letzten Gewahrsamsinhaber, Ihren Sohn, herausgegeben werden. Wird aber die beschlagnahmte Sache schon vor der endgültigen Verfahrensbeendigung nicht mehr zu beweiszwecken gebraucht, und danach sieht es bei dem Mobiltelefon aus, dann muss die Beschlagnahmeanordnung aufgehoben werden. Hierfür ist ein Antrag zu stellen, bei welchem Ihnen eine Rechtsanwalt helfen sollte.
Wobei die 2 Monate noch nicht unverhältnismäßig lang anzusehen sind.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
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Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

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