Frage geschrieben am 12.08.2006 16:00:00Betreff: Voksverhetzende Äußerungen über Israel
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2518
ich habe gegen den Heise Verlag Strafanzeige wegen Volksverhetzung gestellt, weil dieser den Beitrag eines Forenbenutzers in einem seiner Online-Foren trotz Aufforderung nicht entfernt, in welchem u.a. behauptet wird, die israelische Armee töte mit Absicht Zivilisten ("Die libanesische Bevölkerung ist das eigentliche Ziel").
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat die Aufnahme von Ermittlungen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine bloße Meinungsäußerung handele und § 130 StGB nur auf Inländer anwendbar sei.
Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass man der Armee einer mit Deutschland befreundeten Nation hierzulande ungestraft eine völkermord-ähnliche Gesinnung unterstellen darf. Zumal eine solche Unterstellung sich letztlich nicht nur gegen die Armee, sondern gegen den überwiegenden Teil der Bevölkerung Israels richtet, da Israel ja ein demokratisches Land ist und seine Armee nach wie vor mit der Billigung des weitaus größten Teiles der israelischen Bevölkerung operiert.
Meine konkrete Frage ist also, ob die Staatsanwaltschaft Hannover Recht hat und, falls nicht, welche Rechtsmittel ich gegen die Weigerung zur Aufnahme von Ermittlungen einlegen kann.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Antwort geschrieben am 12.08.2006 16:29:47
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Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Richtig ist zunächst die Aussage der Staatsanwaltschaft Hannover, dass Angriffsobjkete nach § 130 Absatz 1 StGB aufgrund des Schutzgutes (dies ist hier der öffentliche innerstaatliche Frieden) nur Teile eine im Inland lebenden Bevölkerung sein können, vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 130 Rn. 3.
Tendenziell weiter gefasst ist der Anwendungsbereich des Absatzes 2 auf die auch in § 220a StGB genannten Gruppen (national, rassisch, religiös oder durch ihr Volkstum bestimmbar), dieser Absatz geht damit über die inländischen Teile der Bevölkerung hinaus.
Die israelische Armee ist aber keine national, rassich, religiös oder durch ihr Volkstum bestimmbare Gruppe, so dass auch der Anwandungsbereich des § 130 Absatz 2 nicht eröffnet ist.
Den Gedankengang, über die Armee hinaus beziehe sich die Äußerung auf die isrealische Bevölkerung, da die Armee mit dessen überwiegender Zustimmung agiere, halte ich für zu gewagt.
Aktuell sind weite Teile der Bevölkerung in den von der Hisbollah bombadierten Gebieten Israels keinswegs mit der Politik ihrer Regierung einverstanden und fordernein Ende der Kampfhandlungen.
Insoweit besteht hier umfangreich Raum für politische Diskussionen, die Eindeutigkeit einer strafbewehrten Einbeziehung einer ganzen nationalen Gruppe vermag ich hier jedoch nicht zu erkennen.
Man kann daher trefflich diskutieren, ob man sich aus ethischen oder sachlichen Gesichtspunkten dem von Ihnen kritisierten Beitrag im Forum anschliessen mag, hinsichtlich § 130 StGB vermag ich jedoch keine fehlerhafte Rechtsanwendung der StA Hannover zu erkennen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, auch wenn meine Antwort nicht in die von Ihnen erhoffte Richtung ging.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
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