366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1549 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Voksverhetzende Äußerungen über Israel
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Voksverhetzende Äußerungen über Israel

Voksverhetzende Äußerungen über Israel


| 12.08.2006 16:00 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe gegen den Heise Verlag Strafanzeige wegen Volksverhetzung gestellt, weil dieser den Beitrag eines Forenbenutzers in einem seiner Online-Foren trotz Aufforderung nicht entfernt, in welchem u.a. behauptet wird, die israelische Armee töte mit Absicht Zivilisten ("Die libanesische Bevölkerung ist das eigentliche Ziel").

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat die Aufnahme von Ermittlungen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine bloße Meinungsäußerung handele und § 130 StGB nur auf Inländer anwendbar sei.

Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass man der Armee einer mit Deutschland befreundeten Nation hierzulande ungestraft eine völkermord-ähnliche Gesinnung unterstellen darf. Zumal eine solche Unterstellung sich letztlich nicht nur gegen die Armee, sondern gegen den überwiegenden Teil der Bevölkerung Israels richtet, da Israel ja ein demokratisches Land ist und seine Armee nach wie vor mit der Billigung des weitaus größten Teiles der israelischen Bevölkerung operiert.

Meine konkrete Frage ist also, ob die Staatsanwaltschaft Hannover Recht hat und, falls nicht, welche Rechtsmittel ich gegen die Weigerung zur Aufnahme von Ermittlungen einlegen kann.

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
12.08.2006 | 16:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Richtig ist zunächst die Aussage der Staatsanwaltschaft Hannover, dass Angriffsobjkete nach § 130 Absatz 1 StGB aufgrund des Schutzgutes (dies ist hier der öffentliche innerstaatliche Frieden) nur Teile eine im Inland lebenden Bevölkerung sein können, vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 130 Rn. 3.

Tendenziell weiter gefasst ist der Anwendungsbereich des Absatzes 2 auf die auch in § 220a StGB genannten Gruppen (national, rassisch, religiös oder durch ihr Volkstum bestimmbar), dieser Absatz geht damit über die inländischen Teile der Bevölkerung hinaus.

Die israelische Armee ist aber keine national, rassich, religiös oder durch ihr Volkstum bestimmbare Gruppe, so dass auch der Anwandungsbereich des § 130 Absatz 2 nicht eröffnet ist.

Den Gedankengang, über die Armee hinaus beziehe sich die Äußerung auf die isrealische Bevölkerung, da die Armee mit dessen überwiegender Zustimmung agiere, halte ich für zu gewagt.

Aktuell sind weite Teile der Bevölkerung in den von der Hisbollah bombadierten Gebieten Israels keinswegs mit der Politik ihrer Regierung einverstanden und fordernein Ende der Kampfhandlungen.

Insoweit besteht hier umfangreich Raum für politische Diskussionen, die Eindeutigkeit einer strafbewehrten Einbeziehung einer ganzen nationalen Gruppe vermag ich hier jedoch nicht zu erkennen.

Man kann daher trefflich diskutieren, ob man sich aus ethischen oder sachlichen Gesichtspunkten dem von Ihnen kritisierten Beitrag im Forum anschliessen mag, hinsichtlich § 130 StGB vermag ich jedoch keine fehlerhafte Rechtsanwendung der StA Hannover zu erkennen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, auch wenn meine Antwort nicht in die von Ihnen erhoffte Richtung ging.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Wenn die rechtliche Situation so ist, dann ist sie so - und dann muss man auch nicht eine etwaige politische Gefärbtheit der Staatsanwaltschaft befürchten. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5.0

Wenn die rechtliche Situation so ist, dann ist sie so - und dann muss man auch nicht eine etwaige politische Gefärbtheit der Staatsanwaltschaft befürchten.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

163 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht