08.09.2011 | 12:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Tim Staupendahl
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Verwendung von Fotos und Abbildungen prominenter Personen zu kommerziellen Zwecken ist nicht unproblematisch. So lassen sich manche Prominente Ihren bürgerlichen oder eventuell Künstlernamen auch als Marke eintragen. Prominentestes Beispiel ist Michael Jackson, um dessen Marke auch schon diverse Markenrechtsstreite geführt wurden. Doch auch Ihr Beispiel „Paris Hilton" ist markenrechtlich geschützt, wie sich schon durch eine flüchtige Markenrecherche feststellen ließ. Zwar wurde „Paris Hilton" hauptsächlich für Mode-, Schmuck- und Kosmetikartikel geschützt. Da unter dem Namen „Paris Hilton" jedoch auch gerade Fitnessprogramme angeboten werden, ist eine Kennzeichenrechtsverletzung wahrscheinlich.
Doch auch in dem Fall, dass kein entsprechender Markenschutz besteht, könnte Ihnen die Nutzung des Namens und eines Abbildes der prominenten Person verboten werden. So sind Namen und Bilder von Personen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Persönlichkeitsrechts ist das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Dieses Recht schützt nicht nur Fotografien, sondern sämtliche Arten von bildlichen Darstellungen einer Person, sofern die betreffende Person auf diesem Bild erkannt werden kann. Da von Ihnen gerade beabsichtigt ist, die Personen als Beispiele für bestimmte Konstitutionstypen heranzuziehen, sollen die Prominenten gerade identifizierbar sein, so dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert wird.
Von diesem Recht am eigenen Bild gibt es selbstverständlich Ausnahmen, ohne die Bilder von Prominenten nicht genutzt werden könnten. Prominente Personen dürfen dann ungefragt abgelichtet werden, wenn "ein Informationsinteresse der Allgemeinheit oder der Öffentlichkeit" besteht. Auf dieses Recht können sich die Medien bei der Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen berufen. Ein öffentliches Interesse ist jedoch nicht gegeben, wenn die Abbildung ausschließlich zu kommerziellen Zwecken dient. Bei der Veröffentlichung der Fotos in Ihrem Buch über ein Sport-/Ernährungskonzept ist ein allgemeines Informationsinteresse nicht mehr gegeben.
Schon allein aus diesem Grund kann ich von einer Verwendung der Fotos und Namen der prominenten Personen ohne entsprechende Einwilligung nur abraten. Ansonsten müssten Sie damit rechnen, dass Ihnen der Verkauf des Buches verboten würde und Sie zudem noch
Schadensersatz zu leisten hätten.
Ferner möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch das ungenehmigte Verwenden von Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. So wie ich Sie verstanden habe, beabsichtigen Sie auch, fremde Fotos zu verwenden, um sich den Aufwand für die Herstellung zu ersparen. Es ist gerade bei Prominenten selbstverständlich recht schwer, eigene Bilder von diesen Personen anzufertigen. Dennoch sollten Sie unter keinen Umständen Fotos verwenden, an denen Ihnen kein Nutzungsrecht zusteht.
Auch von der Einbindung in der von Ihnen beabsichtigten „satirisch-humoristisch" Weise kann ich nur dringend abraten. Die Beispiele, die Sie benannten, überschreiten die Grenze der Sachlichkeit deutlich. Auch wenn eine prominente Person den Konsum von Kokain eingestanden haben sollte, rechtfertigt dies nicht, ihr einen entsprechenden Namen zu verpassen, der auf die jeweilige Person beleidigend wirkt. Auch Ihre Beispiele zum selbstironischen Umgang anderer Prominenter mit deren Übergewicht erlauben es Ihnen nicht, ebensolche Scherze über den Körperbau zu machen. Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik ist in einem solchen Fall schnell erreicht und auch nicht vom Grundrecht der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.
Abschließend kann ich Ihnen auch zur beabsichtigten Benennung der bekannten Fitnesskette und des markenrechtlich geschützten Trainingssystems kein „grünes Licht" geben:
Der Kennzeicheninhaber darf nach
§ 23 MarkenG einem anderen zwar nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr seinen Namen oder seine Anschrift, ein mit dem Zeichen oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe oder die Marke oder geschäftliche Bezeichnung als notwendigen Bestimmungshinweis im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft zu benutzen. Mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen kann eine eindeutige Aussage darüber, ob ein solcher privilegierter Fall vorliegt, jedoch nicht getroffen werden. Im Zweifel sollte man von der Verwendung absehen, da die Ausnahmen des
§ 23 MarkenG dafür gedacht sind, den Warenverkehr mit einer Marke nicht behindern zu können, wenn die Rechte des Markeninhabers hierdurch nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Man stelle sich beispielsweise einen Händler von Autozubehör vor, der die Fahrzeugmarke, für die das Zubehör gedacht ist, nicht nennen dürfte. Ein Handel wäre somit praktisch unmöglich.
Insoweit muss ich Ihnen zusammenfassend mitteilen, dass sowohl die Benennung und Ablichtung der prominenten Personen samt der humoristischen Kommentierung als auch die Verwendung von Marken und Namen anderer Unternehmen, in der von Ihnen beabsichtigten Art und Weise, problematisch ist und ich ohne genauere Kenntnis aller Umstände nur davon abraten kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Tim Staupendahl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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USt.-Id.Nr. DE270383908
Nachfrage vom Fragesteller
08.09.2011 | 12:40
Hallo Herr Staupendahl,
danke für Ihre schnelle Bearbeitung.
Ich möchte gerade keine Bilder prominenter Personen nutzen, sondern darauf aufbauen, dass viele der möglichen Leser selbst bereits ein Bild dieser Personen vor Augen haen, so dass ich durch eine textliche Beschreibung hinreichende Anschaulichkeit erreiche. Ich rechne damit, dass zum Beispiel Paris Hilton allgemein bekannt ist, bekannt sein möchte und sie mit der angesprochenen Erwähnung/Beschreibung auch zu rechnen hat (bzw. haben könnte).
Bitte differenzieren Sie Ihre Antwort noch bezüglich dessen - sofern nötig.
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.09.2011 | 13:10
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch ohne eine bildliche Darstellung der Personen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Bei den von Ihnen benannten Beispielen halte ich die Einbindung der prominenten Namen in den Gesamtkontext für problematisch. Wie gesagt, auch wenn die Prominenten selbst Bemerkungen über ihre eigene Person machen, rechtfertigt dies nicht, ebensolche Scherze zu verbreiten. Auch die markenrechtlichen Bedenken werden durch den Verzicht auf Fotografien oder andere Abbildungen der Prominenten nicht ausgeräumt. Bei "Paris Hilton" beispielsweise ist der Name als Wortmarke geschützt. Eine Priviligierung nach § 23 MarkenG dürfte nicht vorliegen, so dass die Verwendung des Namen für Fitnessprogramme o.ä. im kommerziellen Bereich nicht zulässig ist.
Es bleibt daher dabei, dass erhebliche Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen.