DE Frage geschrieben am 10.08.2006 11:47:00

Betreff: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3340
Guten Tag,

folgender Fall: Frau X besitzt mehrere Wohnungen. Der Mieter einer der Wohnungen zahlt seit längerer Zeit keine Miete mehr; die dafür angeführten Gründe sind allesamt an den Haaren herbeigezogen. Es gab zu dieser Sache einen nunmehr 2 Monate andauernden Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt des säumigen Mieters, der der Frau X (also der Vermieterin) jedoch inzwischen über den Kopf gewachsen ist.

Also stellt Frau X ihrem leiblichen Sohn eine Vollmacht aus, sie in dieser Sache juristisch zu vertreten - auch vor Gericht, sollte es zu einer Räumungsklage kommen. (§ 79 ZPO, Parteiprozess)

WICHTIG:
Der Sohn ist KEIN Jurist und KEIN Rechtsanwalt, allerdings aus eigener Erfahrung durchaus bewandert in den mietrechtlichen Belangen, um die es in diesem Fall geht. Die Mutter hat dem Sohn freiwillig die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen im genannten Fall übertragen und zahlt diesem dafür keinerlei Entgelt o.ä.

Der Sohn der Frau X zeigt dem Anwalt des säumigen Mieters also schriftlich und mit Verweis auf seine Vollmacht an, er nehme fortan die rechtlichen Interessen der Frau X (= Vermieterin, seine Mutter) in der strittigen Mietsache wahr. Gleichzeitig bittet er darum, den entsprechenden Schriftverkehr künftig über ihn (den Sohn) abzuwickeln.

Der Anwalt des Mieters erwidert lapidar, er sehe keinerlei Veranlassung, sich mit dem Sohn auseinanderzusetzen und werde im Gegenteil unverzüglich eine Überprüfung wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz einleiten.

Frage:

Wie ist der Vorwurf des Verstoßes gegen das RBerG in diesem Fall zu bewerten?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 10.08.2006 13:06:08
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine Erlaubnis erforderlich.

Hinsichtlich Beratung und Vertretung unter Verwandten ergibt es eine Vielzahl verschiedener Auffassungen. Es hängt vom Einzelfall ab.

Der Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz setzt die geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit einschließlich der Rechtsberatung voraus.

Teilweise sieht man bei der Vertretung unter Verwandten keine fremde Rechtsberatung unter Verwandten. Hier möchte man eine Regelung aus dem StBerG (analog) anwenden. Andere Meinungen in der Literatur sehen keine fremde Rechtsberatung, wenn zwischen den Verwandten einer Beistandspflicht oder wenn zwischen dem vertretenen und Vertreter eine enge verwandtschaftliche Beziehung besteht.

Es gibt aber auch eine Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin dies es nicht allein ausreichen lassen, dass zwischen den Verwandten eine enge Beziehung und Verpflichtung besteht. Hier müssen noch andere Gründe für die Vertretung vorliegen. Ähnlich haben auch das BayObLG, das OLG Karlsruhe und das OLG Oldenburg entschieden.

Da Sie keine weiteren Gründe (außer der Verwandtschaft) genannte haben, spricht hier einiges für eine fremde Rechtsberatung.
Daher besteht die Gefahr, daß in einem etwaigen Prozeß diese Frage negativ für Sie entschieden wird. Ich rate daher zur äußersten Zurückhaltung. Schalten Sie sicherheitshalber einen Rechtsanwalt ein.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt












Hinweis:
Die von mir gegebenen Antworten oder Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung.
Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Gerne stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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