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Regelmäßig 100 € Schenkung Verarmung des Schenkers


| 01.09.2011 12:20 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Guten Tag,
75 jähriger Vater muss ins Heim und wird dadurch sozialhilfebedürftig.
Er überweist seinen beiden erwachsenen, berufstätigen Kindern seit Jahren monatlich 100 Euro. Ein Verwendungszweck ist nicht angegeben. Grund für die Überweisung war die Unterstützung zum Lebensunterhalt; beide Kinder hatten sich unabhängig von einander selbständig gemacht.
Kind A scheitert mit der Selbständigkeit, gerät in Arbeitslosigkeit und nimmt wieder eine Anstellung an. Mündlich münzt der Vater den Betrag in die Unterstützung zur Anschaffung eines gebrauchten Wagens, später in die Unterstützung bei der Anschaffung einer Immobilie um.
Kind B bleibt weiterhin selbständig, wenn auch mit geringem Einkommen.

Einkommen und Lebensstil des Vaters ließen die Überweisungen ohne weiteres zu.

a) Handelt es sich bei den Überweisungen um Schenkungen?
b) Wenn ja, müssen die Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgezahlt werden?

c) Der Vater ist inzwischen dement. Kind A hat eine Vorsorgevollmacht. Muss es ggfls. im Namen des Schenkers den Betrag von Kind B und sich selbst zurückfordern?

Kind B lebt weit entfernt. Kind A lebt in der Nachbarstadt und kümmert sich um Vater und kutschiert ihn ggfls. um Dinge zu besorgen, die vor Ort nicht gehen, schreibt Briefe, etc…
Über die Jahre sind pro Kind ca. 8-10.000 Euro zusammengekommen.



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Schenkung
Antwort vom
01.09.2011 | 12:51
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

a) Handelt es sich bei den Überweisungen um Schenkungen?
Sofern keine Gegenleistungen erfolgt oder beabsichtigt waren, liegen Schenkungen vor.


b) Wenn ja, müssen die Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgezahlt werden?
Gem. § 528 BGB kann (muss nicht!) der Schenker die Schenkung zurückverlangen, wenn er ausserstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Allerdings gilt das nur soweit, als der Beschenkte noch ungerechtfertigt bereichert wäre. Ist das Geld verbaucht, z.B. durch Insolvenz, braucht nichts mehr zurückgezahlt werden. Für Kind B kommt es insoweit darauf an, wie er das Geld verwendet hat. Ist es in seinen laufenden Lebensunterhalt geflossen, hat er sich entsprechende eigen Mittel erspart und müsste grundsätzlich zurückzahlen (falls a) gegeben wäre).

Ist der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, das Geschek(te) zurückzugebe, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt oder Unterhaltspflichten zu gefährden, so wäre der Anspruch auf Herausgabe erloschen (§ 529 II BGB).

c) Der Vater ist inzwischen dement. Kind A hat eine Vorsorgevollmacht. Muss es ggfls. im Namen des Schenkers den Betrag von Kind B und sich selbst zurückfordern?
Genau so wäre es vom Prinzip. Allerdings tritt dann auch das Sozialamt soweit für den Vater ein, als es seinen angemessenen Unterhalt sichert. Erfährt das Sozialamt davon, könnte es theoretisch auch die Rückforderung betreiben.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 01.09.2011 | 13:17

Vielen Dank für die Antwort.

Wie oder nach welchen Maßgaben berechnet sich der "standesgemäße Unterhalt"?

Hätte der Senior (vertreten durch A) ein weniger teures Heim gewählt, wäre er vielleicht nicht bedürftig. Hat er damit die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und könnte nicht zurückfordern?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.09.2011 | 14:10

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Masstab ist der Betrag, der objektiv der Lebensstellung - nach der Schenkung – angemessen ist (BGH NJW 2003, 1384). Die durch die Schenkung bedingte Einschränkung seiner finanziellen Möglichkeiten zählt also nicht.

Eine Verarmung durch die Geschenke würde daher hier nicht reichen, es müssten weitere Umstände hinzukommen.

Deshalb hääte der Vater durchaus ein billigeres Heim wählen müssen.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-09-03 | 09:23


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