Antwort vom
01.09.2011 | 12:51
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
a) Handelt es sich bei den Überweisungen um Schenkungen?
Sofern keine Gegenleistungen erfolgt oder beabsichtigt waren, liegen Schenkungen vor.
b) Wenn ja, müssen die Schenkungen bei Verarmung des Schenkers zurückgezahlt werden?
Gem.
§ 528 BGB kann (muss nicht!) der Schenker die
Schenkung zurückverlangen, wenn er ausserstande ist, seinen angemessenen
Unterhalt zu bestreiten.
Allerdings gilt das nur soweit, als der Beschenkte noch ungerechtfertigt bereichert wäre. Ist das Geld verbaucht, z.B. durch Insolvenz, braucht nichts mehr zurückgezahlt werden. Für Kind B kommt es insoweit darauf an, wie er das Geld verwendet hat. Ist es in seinen laufenden Lebensunterhalt geflossen, hat er sich entsprechende eigen Mittel erspart und müsste grundsätzlich zurückzahlen (falls a) gegeben wäre).
Ist der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, das Geschek(te) zurückzugebe, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt oder Unterhaltspflichten zu gefährden, so wäre der Anspruch auf Herausgabe erloschen (
§ 529 II BGB).
c) Der Vater ist inzwischen dement. Kind A hat eine Vorsorgevollmacht. Muss es ggfls. im Namen des Schenkers den Betrag von Kind B und sich selbst zurückfordern?
Genau so wäre es vom Prinzip. Allerdings tritt dann auch das Sozialamt soweit für den Vater ein, als es seinen angemessenen Unterhalt sichert. Erfährt das Sozialamt davon, könnte es theoretisch auch die Rückforderung betreiben.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
01.09.2011 | 13:17
Vielen Dank für die Antwort.
Wie oder nach welchen Maßgaben berechnet sich der "standesgemäße Unterhalt"?
Hätte der Senior (vertreten durch A) ein weniger teures Heim gewählt, wäre er vielleicht nicht bedürftig. Hat er damit die Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und könnte nicht zurückfordern?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.09.2011 | 14:10
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Masstab ist der Betrag, der objektiv der Lebensstellung - nach der Schenkung – angemessen ist (BGH NJW 2003, 1384). Die durch die Schenkung bedingte Einschränkung seiner finanziellen Möglichkeiten zählt also nicht.
Eine Verarmung durch die Geschenke würde daher hier nicht reichen, es müssten weitere Umstände hinzukommen.
Deshalb hääte der Vater durchaus ein billigeres Heim wählen müssen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt