Schutz vor Abmahnungen bei Pressemeldungen / verfassten Texten Medienrecht
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Schutz vor Abmahnungen bei Pressemeldungen / verfassten Texten


25.08.2011 12:37 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Anwälte,

ich leite eine PR Firma, welche in regelmäßigen Abständen Pressemitteilungen für Unternehmen in Online-Presseportalen veröffentlicht.

Die Texte werden von freiberuflichen Textern für unsere Agentur erstellt. Diese Texte werden von uns gelesen und ggf. abgeändert und korrigiert. Nun ist es jedoch leider Tatsache, dass man gegen Abmahnungen niemals zu 100% geschützt ist und Abmahnungen (vor allem bei vermeintlichen Verstößen / Vertragsbruch gegen Unterlassungserklärungen) sehr, sehr teuer werden können.

Daher möchte ich mich und meine Firma gegen derartige Abmahnungen so gut es geht absichern. Ich möchte meinen Kunden kein Bein stellen, das eigene Unternehmen aber bestmöglich schützen.

Meine Fragen lauten daher wie folgt:

1. Ist es möglich in unseren AGB zu verankern, dass von uns verfasste und bei Presseportalen eingestellte Texte von den beauftragten Kunden gelesen und akzeptiert wurden, so dass im Falle einer Abmahnung nicht wir, sondern der Kunde / das beauftragende Unternehmen haftet ?

2. Was muss bei einem derartigen Passus in den AGB rechtlich beachtet werden ?

3. Welcher Nachweis (z.B. Aufbewahrung des E-Mail-Verkehrs mit den Texten im Anhang im gesendeten Ordner, Aufbewahrung der Antwort des Kunden, etc...) muss von unserer Seite (PR Agentur) erbracht werden / sein ?

4. Ist dies überhaupt generell möglich oder ist der Urheber des Textes immer für die Inhalte des Textes haftbar zu machen / rechtlich belangbar ?

Ich hoffe auf eine ausführliche und für Rechtslaien verständliche Antwort. ;-)

Vielen Dank an die Lesenden !

Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
25.08.2011 | 13:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1. und 2.

Da es sich bei den Vertragspartner Ihrer Agentur ebenfalls um Unternehmen handeln dürfte und Sie sich somit im B2B-Bereich bewegen, haben Sie grundsätzlich einen weiten Spielraum für vertragliche Regelungen. Sie können wie gewünscht die Haftung beschränken bzw. auf Ihre Kunden abwälzen. Solche Klauseln sind in PR-Agentur-Verträgen auch nicht unüblich. Eine Formulierungshilfe finden Sie z.B. hier in diesem Mustervertrag unter § 8 Haftung: http://www.pr-guide.de/wp-content/uploads/dateien_download/GPRA-Mustervertrag-Agentur-Kunde.pdf

Wenn die Haftungsbegrenzung in AGB vereinbart werden soll, sollte die Klausel zur Sicherheit aber hervorgehoben werden (z.B. durch Fettdruck) oder der Kunde bei Vertragsabschluss bzw. bei der jeweiligen Vorlage der Texte zum Zwecke der Freigabe darauf kurz hingewiesen werden.

Zu 3.

Dies kann und sollte im Vertrag bzw. den wirksam einbezogenen AGB ausdrücklich geregelt werden. Sie können also hineinschreiben, dass sowohl die Vorlage als auch die Bestätigung per E-Mail ausreicht und die archivierten E-Mails von den Vertragsparteien als Nachweis der Vorlagepflicht anerkannt werden; es kann aber natürlich auch Abweichendes (Bestätigung per Fax, Post, Einschreiben etc.) vereinbart werden, soweit dies praktikabel ist.

Zu 4.

In der Regel ist nicht der Urheber verantwortlich, sondern derjenige, der die abmahnwürdigen Inhalte veröffentlicht oder verbreitet. Der Geschädigte wird sich daher zunächst einmal an denjenigen wenden, unter dessen Namen die Texte veröffentlicht wurden. Veröffentlicht das Presseportal die Unternehmensmitteilungen als eigene Texte, macht es sich diese somit „zu Eigen", trägt das Portal selbst die Verantwortung. Allerdings enthalten die Nutzungsbedingungen solcher Portale meist so genannte Freistellungsklauseln, wonach sich das Portal die aufgrund einer Rechtsverletzung entstandenen Kosten von demjenigen wiederholen kann, der die Inhalte auf das Portal hochgeladen hat.

Macht sich das Portal die Inhalte nicht zu Eigen, trägt die Verantwortung zunächst derjenige, der als „Urheber" (oder besser „Verfasser", da solche Pressetexte nicht zwingend Urheberrechtsschutz genießen) des Beitrags genannt wird. Wenn hierbei nur das Unternehmen direkt, also Ihr Kunde genannt wird, wären Sie bzw. Ihre Agentur zunächst nicht in der Haftung. Wenn zudem wie oben angesprochen eine entsprechende Haftungsbegrenzung vereinbart wurde und der Text ordnungsgemäß dem Kunden vor Veröffentlichung vorgelegt und von diesem freigegeben wurde, könnte der Kunde Ihre Agentur auch nicht in Regress nehmen, da eine Haftung insoweit ausgeschlossen wäre.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
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