Rückzahlung der Kontopfändung? Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
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Rückzahlung der Kontopfändung?


22.08.2011 08:18 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Guten Morgen

Ich habe folgende Frag. Ich habe eine Kontopfändung am laufen die ruhend wahrend und rangwahrend war. Ich hatte mit der Anwältin eine Ratenzahlung vereinbart und diese auch brav gezahlt. Nun kam eine 2. Pfändung. Die 1. Pfändung wurde damit wieder aktiv. Und meine gesamte KOhle für den Monat wurde an den 1. Gläubiger überwiesen.
Nach EInigung mit dem 2. Gläubiger hat er +seine Pfändung ausgesetzt bzw. ruhend gelegt.
Ist das rechtens, daß die Bank meine gesamtes restliches Geld für den Monat automatisch an den 1.Gläubiger überweist? HAtte darauf mit der Anwältin telefoniert ob sie mir ein Teil des Geldes zurücküberweist. Sie sagte mir es war eine freiwillige ZAhlung von mir gewesen und ich solle mich mit meiner Bank in Verbindung setzen. Sie könne mir das Geld nicht zurückgeben.
Ich weiss ja nict wie das mit der Pfändungsgrenze aussieht. Es waren insgesamt 513 Euro die überwiesen wurden. Ich habe seit dem kein Geld mehr auf dem KOnto und kann meine KV und einige andere Sachen auch nicht mehr nicht bezahlen und kann nicht mehr zur Arbeit, da ich kein Geld mehr habe um zur Arbeit zu kommen. Und ich habe noch ein Kind. Mein Einkommen liegt bei 2100 Euro netto Meine Eltern sind im Urlaub. Gibt es da irgendeine Möglichkeit das Geld wiederzubekommen?

Mit freundlichen Grüssen

MÜller, HEiko
22.08.2011 | 09:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Es ist leider sehr unwahrscheinlich, dass Ihnen der Gläubiger Nr. 1 die Zahlung rückerstatten wird, da er hierzu nicht verpflichtet ist – seine Anwältin hat sich diesbezüglich ja schon ablehnend geäußert.

Ob ein Fehlverhalten seines Ihrer Bank vorliegt, kann hier nicht beurteilt werden, da mir nicht bekannt ist, welche Kenntnis diese von den Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern hatte. Von Bedeutung ist hier auch, ob Sie ein sog. Pfändungsschutzkonto unterhalten.

Die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen ist in § 850c ZPO geregelt, berechnet wird sie nach § 850e ZPO. Ob hier aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen eine korrekte Berechnung vorgenommen worden ist, kann mangels Angaben nicht geprüft werden, weil jeder Einzelfall unterschiedlich zu berechnen ist.

Ich rate Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen. Dieser kann nach Durchsicht aller zum Fall gehörenden Dokumente, insbesondere der Vollstreckungstitel, eine Gesamtbeurteilung vornehmen und auch die Pfändungsfreigrenze in Ihrem Fall berechnen. Ebenfalls wird er feststellen können, ob die Bank ein Verschulden trifft oder diese nur pflichtgemäß ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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