Altlasten auf einem Grundstück aus der Verwaltung einer DDR-Gemeinde
21.08.2011 14:58 |
Preis: ***,00 € |
Grundstücke
Beantwortet von
Sehr geehrte Fachleute,
Nach einem langen Verfahren wurde uns vor ca. einem Jahr der Erbschein für ein Grundstück im ehemaligen Gebiet der DDR ausgestellt und wir sind nun als Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen.
Die vorherige Besitzerin hatte die damalige DDR verlassen und ist bereits 1977 im 'Westen' verstorben. Im Grundbuch ist verzeichnet: Vorläufige Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 durch den Rat der Gemeinde Fuhlendorf. Eingetragen am 23. Dezember 1964'.
Nun hat dieser Gemeinderat in der Zeit der Verwaltung eine (zwischenzeitlich abgedeckte) Hausmülldeponie auf dem Gelände angelegt und ein abbruchreifes Ferienlager mit Asbest-Dachplatten errichtet.
Hieraus ergeben sich für uns folgende Fragen:
- Können wir die Gemeinde zur Beräumung des Grundstücks (Gebäude) auffordern oder kann uns die Gemeinde zur Beräumung (Gebäude) auf unsere Kosten zwingen ?
- Können wir davon ausgehen, dass die abgedeckte Hausmülldeponie kein Sanierungsfall ist oder sollten wir eine entsprechende Zusicherung der Gemeinde / Aufsichtsbehörde anfordern ?
Vielen Dank
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Grundstück
Antwort vom
21.08.2011 | 15:32
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu 1) Können wir die Gemeinde zur Beräumung des Grundstücks (Gebäude) auffordern oder kann uns die Gemeinde zur Beräumung (Gebäude) auf unsere Kosten zwingen ?
Grundsätzlich haben Sie selbst als nunmehriger Grundstückseigentümer allein aufgrund dieser Stellung als Eigentümer die Pflicht, Altlasten zu entsorgen, sofern dies notwendig ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Verpflichtung im Rahmen der von Ihnen erwähnten Vorordnung übernommen hat, ggf. sind darin auch Modalitäten zum Rückbau und Übergabe des Objektes im ursprünglichen Zustand geregelt, so dass Sie die Gemeinde zur Beräumung zwingen könnten. Um dies zu klären, sollten Sie zunächst die vorhandene Gemeindeverordnung auf entsprechende Regelungen überprüfen. Sollte sich darin hierzu nichts finden, verbliebe es grundsätzlich bei der Verpflichtung auf Seiten des Eigentümers.
zu 2) Können wir davon ausgehen, dass die abgedeckte Hausmülldeponie kein Sanierungsfall ist oder sollten wir eine entsprechende Zusicherung der Gemeinde / Aufsichtsbehörde anfordern ?
Da die Deponie wahrscheinlich durch Beschlussfassung der Gemeinde rechtmäßig errichtet wurde, dürfte es sich nicht zwingend um einen Sanierungsfall handeln. Angesichts des Vorhandenseins von Asbest könnte dies aber dennoch hierzu kommen bzw. entsprechend angesehen werden. Um hier Sicherheit zu erlangen, sollten Sie daher tatsächlich seitens der Gemeinde eine entsprechende Stellungnahme bzw. Zusicherung einholen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.