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Hausverbot/Zutrittsrecht


19.08.2011 21:15 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ramona Herrmann


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Hausverbot. Wer darf in einem Mehrfamilienhaus für Gemeinschaftsräume Hausverbot erteilen? Die Mieter oder der Eigentümer?

Kann ich einen Mitbewohner dafür belangen, wenn er z. B. den Mitarbeiter der Energieversorung in das Haus lässt, um den Zähler zu sperren?

Bezieht sich das Hausverbot auf eine bestimmte Person oder generell gegen alle Mitarbeiter des Stromanbieterss? Vielen Dank.
19.08.2011 | 22:08

Antwort

von

Rechtsanwältin Ramona Herrmann
14 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchenderin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Wer darf in einem Mehrfamilienhaus für Gemeinschaftsräume Hausverbot erteilen? Die Mieter oder der Eigentümer?

Die Gemeinschaftsräume sind in der Regel nicht Gegenstand des Mietvertrages, also nicht mit vermietet. Dem Mieter wird lediglich das Recht eingeräumt, die Gemeinschaftsräume mit den anderen Mietern gemeinsam zu benutzen. Ein Hausverbot kann deshalb der Mieter für diese Räume nicht erteilen. Das steht nur dem Eigentümer zu. Der Eigentümer ist Inhaber des Hausrechts über die Gemeinschaftsräume. Der Eigentümer kann einen Mieter jedoch dazu ermächtigen, das Hausverbot auszusprechen. Bei einem Wohnhaus muss das Hausverbot übrigens nicht begründet werden.

2. Kann ich einen Mitbewohner dafür belangen, wenn er z. B. den Mitarbeiter der Energieversorung in das Haus lässt, um den Zähler zu sperren?

Ich gehe davon aus, dass es sich bei "Mitbewohner" um eine Mieter des Hauses handelt, welcher einem Mitarbeiter der Energieversorgung die Tür geöffnet hat. Hat der Mitbewohner dem Mitarbeiter der Energieversorgung in Unkenntnis dessen Anliegens die Tür geöffnet, dann haben Sie keine Ansprüche. Aber auch wenn der Mitbewohner wusste, dass ein Zähler geperrt werden sollte, ist keine Anspruchsgrundlage für eine Schadensersatzforderung bzw. strafrechtliche Anzeige ersichtlich. Eine Möglichkeit wäre nur für den Ausnahmefall gegeben, wenn Mieter und Mitarbeiter der Energieversorgung in arglistiger Weise zusammengewirkt haben, um Ihnen vorsätzlich und bewusst rechtswidrig zu schaden. Davon gehe ich jedoch nicht aus.

3. Bezieht sich das Hausverbot auf eine bestimmte Person oder generell gegen alle Mitarbeiter des Stromanbieterss?

Sie können das Hausverbot gegenüber der Firma oder gegenüber einer bestimmten Person aussprechen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Herrmann
Rechtsanwältin


Herrmann
Rechtsanwältin
Briesnitzer Höhe 29
01157 Dresden
Tel.: 0351/4207671
Fax: 0351/4207669
ramona@herrmann.tv

Nachfrage vom Fragesteller 20.08.2011 | 09:58

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Eine kleine Nachfrage habe ich noch: Wie lange gilt ein Hausverbot - ist dies zeitlich unbegrenzt? Erlischt dieses, wenn man zwischenzeitlich der Person oder der Firma wieder Zutritt gewährt hat bzw. der eigentliche Grund für das Hausverbot zwischenzeitlich erloschen war?

Beste Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.08.2011 | 22:26

Sehr geehrte Ratsuchenderin,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen:

Wie lange gilt ein Hausverbot - ist dies zeitlich unbegrenzt?

Spricht das Hausverbot ein Eigentümer für sein Grundstück/Wohnung aus, dann gibt es keine zeitlichen Grenzen. Es kann somit auch unbegrenzt ausgesprochen werden. Das Hausverbot würde in diesem Fall dann enden, wenn die Person des Eigentümers wechselt, z.B. bei einem Verkauf des Objektes.

Erlischt dieses, wenn man zwischenzeitlich der Person oder der Firma wieder Zutritt gewährt hat bzw. der eigentliche Grund für das Hausverbot zwischenzeitlich erloschen war?

Ja, das Hausverbot würde erlöschen, wenn man der Firma oder der betreffenden Person wieder wissentlich Zutritt gewähren würde. Dann hat man das Hausverbot konkludent aufgehoben.

Ist der eigentliche Grund für das Hausverbot aufgehoben, dann erlischt das Hausverbot nur dann, wenn der Eigentümer es aufhebt. Das kann entweder ausdrücklich durch ein Schreiben erfolgen oder eben konkludent durch Zutrittsgewährung. Ohne ein Zutun des Eigentümers erlischt das Hausverbot aber nicht.

Mit freundlichen Grüßen


Herrmann
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ramona Herrmann
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