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Kündigung Mitarbeiter


19.08.2011 17:25 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein uns ursprünglich vom Arbeitsamt vermittelter Mitarbeiter hat seinen Arbeitsvertrag nach einem 3/4 Jahr ordentlich gekündigt.

Wir müssen diese Stelle nun neu besetzen und wollen dies durch den Mitarbeiter erledigen lassen. Dieser hat allerdings noch 14 Tage Resturlaub, so dass er nach der Kündigung (Frist 4 Wochen) nur noch wenige Wochen verbleiben würde.

Können wir von ihm verlangen, dass er den Urlaub nicht nimmt, sondern dieser ausgezahlt wird? Ansonsten wäre die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters nicht möglich.

Wir haben dem Mitarbeiter zu Beginn der Tätigkeit eine kostspielige Weiterbildung ermöglicht, die wir bezahlt haben. Ist es möglich, diese anteilig zurückzufordern, da der Mitarbeit nicht einmal ein Jahr gearbeitet hat? (Eine vertragliche Regelung gibt es darüber nicht.)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Mitarbeiter
19.08.2011 | 17:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

1. Können wir von ihm verlangen, dass er den Urlaub nicht nimmt, sondern dieser ausgezahlt wird?

Grundsätzlich ist die Abgeltung (Auszahlung) von Erholungsurlaub nicht zulässig.

Zunächst einmal sieht § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen unabdingbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub vor.

Auf diesen Anspruch kann weder der Arbeitnehmer verzichten, noch kann der Arbeitgeber den Anspruch streichen.

Einzige Ausnahme hiervon ist § 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BUrlG.

§ 7 Abs. 4 BUrlG regelt, dass Urlaub in Geld abgegolten werden kann, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

§ 7 Abs. 3 wiederum regelt, dass Urlaub dann in das nächste Kalenderjahr verschoben werden kann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies rechtfertigen.

Ist die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters nur durch den an sich urlaubsberechtigten Mitarbeiter möglich, so dürfte dies ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen.

Dies hat zur Folge, dass der Urlaub verschoben werden darf.

Da dann in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, kann er in Geld abgegolten werden.

2. Wir haben dem Mitarbeiter zu Beginn der Tätigkeit eine kostspielige Weiterbildung ermöglicht, die wir bezahlt haben. Ist es möglich, diese anteilig zurückzufordern, da der Mitarbeit nicht einmal ein Jahr gearbeitet hat?

Eine Rückforderung der Weiterbildungskosten ist nur dann möglich, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht.

Besteht eine solche Vereinbarung nicht, können Sie die Kosten der Weiterbildung auch nicht von Ihrem ausscheidenden Mitarbeiter zurück verlangen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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