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Diebstahl unter Kollegen


10.08.2011 22:17 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Hallo allerseits, ich hätte hier eine Frage:
Zum Sachverhalt:
In einem Aufenthaltsraum ( keine Umkleide) wurde 2 Mitarbeiterinnen aus ihrem Geldbeutel ( nicht im Spind verschlossen ) Geld gstohlen. Die Polizei wurde gerufen und nahm den Diebstahl auf.
Danach installierte der Arbeitgeber eine verdeckte Überwachungskamera und ca. 4 Wochen nach dem ersten Vorfall wurde von dieser Kamera aufgezeichnet wie eine Mitarbeiterin an die Handtasche einer Kollegin ging, den Geldbeutel öffnete, 50.-€ entnahm und den Schein in ihre eigene Brieftasche steckte.
Aufgrund des Videos erstatte die Kollegin Anzeige.
Der AG hat aufgrund des Videos die fristloese Kündigung ausgesprochen.
Meine Frage:
Ist die Kündigung wirksam oder wegen des "Persönlichkeitsrechtes" der Diebin hinfällig ?
Wir machen uns große Sorgen ,das diese Person wieder bei uns beschäftigt werden könnte, da auch vorher schon Diebstähle geschehen sind.

Danke für ihre Antworten
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Diebstahl Kollegen
10.08.2011 | 23:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
700 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es läßt sich anhand der Angaben nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitnehmerin Chancen hat, erfolgreich gegen die Kündigung zu klagen.

Die Anforderungen an eine Videoüberwachung sind nach der Rechtsprechung des BAG streng.
Falls ein Betriebsrat besteht, muss dieser zwingend vor Beginn der Videoüberwachung informiert werden und muss der Überwachung zustimmen. Ohne eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist die Überwachung rechtswidrig und eine Kündigung aufgrund der Überwachung ebenfalls.

Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers vorzunehmen.

Der AG muss alle anderen, weniger gravierenden Mittel, zur Aufklärung der Diebstähle ausgeschöpft haben. Die Videoüberwachung muss quasi das letzte Mittel sein. Insgesamt darf die Überwachung nicht unverhältnismäßig sein.

Problem ist hier, dass dem aG bisher kein Schaden entstanden ist, sondern nur AN. Allerdings hat der AG auch eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitern gegenüber.

Diebstahl unter Kollegen ist generell geeignet einen Grund zur fristlosen Kündigung darzutellen.

Man muss also alle Umstände des Einzelfalls einbeziehen um festzustellen, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Wenn man alle Anforderungen beanchtet hat, sehe ich gute Chancen für den Bestand der Kündigung.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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