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Rücktritt vom KFZ-Kaufvertrag nach mehr als 5 Monaten


02.08.2006 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Anliegen besteht darin: am 14.2.06 habe ich ein Fahrzeug BJ.:93 von Privat an Privat für ca.2000 euro verkauft. Ich war nicht als Besitzer im Fahrzeugbrief eigetragen. Das Fahrzeug wurde bei einem Autohaus zum Verkauf angeboten, d.h. es befand sich auf diesem Grundstück. Das Autohaus hat jedoch nichts mit der Sachlage zu tun, mir wurde lediglich der Abstellplatz angeboten. Nach einer zufriedenstellenden Probefahrt kam es zum Verkauf und Fahrzeug wurde abgeholt. Daraufhin konnte man sehen, dass es sich im Nachbarsdorf mehrere Wochen lang unangemeldet befand. Was darauf mit dem Fahrzeug geschah ist mir nicht bekannt, jedoch kam überrachenderweise ein Anwaltsbrief mit folgendem Inhalt :
"...Unsere Mandantin hat ausweislich der Kaufvertragskunde über ein gebrauchtes Kfz vom 14.2.06, einen gebr.VW Golf käuflich erworben. Auch wenn die Kaufvertragsurkunde "...von Privat an Privat.." deklariert ist, handelt es sich um einen Gebrautwagenkauf durch einen gewerblichen Händler"
Darauf stellt sich mir die Frage, woher man annimmt, dass es sich um ein gewerbliches Geschäft handelt.
"...Der PKW war bei Übergabe mit beträchtlichen Mängeln behaftet. Die Stoßdämpfer stellten sich als defekt heraus, das Schiebedach lässt sich nicht mehr in Funktion setzen, es liegen gravierende Messefehler desgestalt vor, dass beim Bremsen und Blinken etwa die Fahrzeugbeleuchtung ausfällt. Die Bremsen mussten, um überhaupt das Fahrzeug verkehrssicher bewegen und dann an seinen Platz stellen zu können, unsere Mandantin reparieren lassen. Hiefür sind 100,00 Euro an Kosten(Rechnung wird nachgeliefert) angefallen. Des weiteren ist der Katalysator funktionsunfähig. Wetere gravierende Mängel liegen vor. Vor dem Hintergrund der einschlägigen kaufrechtlichen Vorschriften setzen wir Frist zur Nacherfüllung bis zum 22.8.06. Wir bitten ihre Bereitschaft diesbezüglich bis zum 5.8.06 zu unserer Akte mitzuteilen. Für den Fall der fruchtlosen Versäumung insbesondere der am 15.8.06 ablaufenden Frist sind wir gehalten, Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Der Vertrag wäre dann rückabzuwickeln. Unsere Mandantin wird im Übrigen den TÜV aufsuche. Die Gebü´hren für die TÜV-Vorstellung trägt unsere Mandantin. Hingegen wird die umfangreiche Mängelliste weiterer Mängel dann ebenfalls von ihnen noch abzuarbeiten sein. "
Ich bitte Sie, mir eine Auskunft über meine Rechte und mögliche Folgen zu geben, Vielen herzlichen Dank für ihre Mühe
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Rücktritt Monaten
02.08.2006 | 14:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Durch die Behauptung, dass es sich nicht um eine Verkauf von Privat an Privat handelt, soll ein möglicher Gewährleistungsausschluss für unwirksam erklärt werden. Dass Sie Unternehmer sind, muss der Käufer beweisen. Unbeachtlich ist der Vertragstext, wenn er nicht mit den Tatsachen übereinstimmt.

Ist die Sachmängelhaftung im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen, so steht dem Käufer kein Anspruch gegen Sie zu.

Ansonsten besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung (sprich: Reparatur durch den Verkäufer). Ist diese nicht erfolgreich, kann der Käufer zurücktreten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

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