Erschließungsbeiträge - Ablösung - Verjährung
Preis: ***,00 € |
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
meine Schwiegereltern haben 1965 Erschließungsbeiträge für eine Straße gezahlt, an der sie ein Haus gebaut haben. Sie zahlten als Vorauszahlung auf die Erschließungsbeiträge den Betrag von 3500 DM. Eine Endabrechnung erfolgte bis heute nicht.
In diesem Jahr wurden auf der gegenüberliegenden Straßenseite erstmalig Bebauungen vorgenommen, die es erforderlich machten, die bestehende Straße zu verbreitern und Bürgersteige anzulegen sowie die Kanalisation zu vergrößern.
In einem Schreiben bietet die Stadt nun an, den Erschließungsbeitrag gegen eine einmalige Ablösungszahlung endgültig abzulösen oder eine weitere Vorauszahlung auf Grund der neuen Maßnahme zu leisten und später eine Endabrechnung zu erhalten.
Bei Option für den Ablösungsbetrag errechnet die Stadt einen Erschließungsbeitrag von 5.345,73 Euro, von dem Sie die Vorauszahlung von 1965 mit 1.789,52 Euro in Abzug bringt, so dass noch 3.556,21 Euro zu zahlen sind.
Frage: Ist es korrekt, dass der Vorauszahlungsbetrag im Wert von 1.789,52 Euro (Jahr 1965) im Jahr 2004 ohne Erhöhung auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Geldwertverminderung verrechnet werden kann?
Frage: Ist möglicherweise die heutige Veränderung der Straße eine neue Maßnahme, die mit der ursprünglichen nicht im Zusammenhang steht, so dass sich meine Schwiegereltern auf Grund der Festsetzungsverjährung nicht mehr beteiligen müssen?
Frage: Wenn die Straße 1965 für die damalige Bebauung ausreichend fertiggestellt war, hätte die Stadt dann innerhalb der nächsten vier Jahre die Erschließungsbeiträge endgültig durch Bescheid festsetzen müssen ((§ 169ff. AO)?
Frage: Wären meine Schwiegereltern leistungsfrei, da Erschließungskosten nur einmal entstehen können?
Mit freundlichem Gruß
Hartmut
Verjährung



