Wortmarke Angel vs. "Angel inside" / Problem mit Abmahnungen? Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
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Wortmarke Angel vs. "Angel inside" / Problem mit Abmahnungen?


| 04.08.2011 14:22 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Hallo,

Ich möchte einen T-Shirt Shop mit meinen eigenen Designs launchen und beschäftige mich vorher mit dem Thema Rechtssicherheit.

Durch meine Recherchen habe ich rausgefunden, dass „Angel" als Wortmarke geschützt ist. Ich habe auch verstanden, dass das alleinige Verwenden des Wortes „Angel" (z.B. als Aufdruck auf der Brust) Probleme verursacht, d.h. Abmahnungen nach sich zieht. (s. Links unten)

Wo ich mir nach meiner Einsteigerrecherche beim DPMA jedoch noch nicht ganz im Klaren bin ist folgendes:

Ich lasse mir gerade von einem Graphiker ein Design mit einem Engel entwickeln, bei dem ich auch den Schriftzug „Angel inside" verwenden möchte. Der Schriftzug soll Teil des Designs sein, d.h. evtl. integriert, drüber oder drunter platziert. Laut Recherche beim DPMA ist „Angel inside" werder als Wort- noch als Wort/-Bildmarke nicht eingetragen. Wenn man nur den Begriff „Angel" dort eingibt, kommen jede Menge andere Kombinationen mit „Angel" zu Tage, aber eben nicht „Angel inside".

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich auch Problem mit Abmahnungen bekomme, wenn ich „Angel inside" als Teil eines Designs verwende oder ob das rechtlich gesehen kein Problem ist?

Wenn ich mir als Laie die Urteilsbegründung zu „Angel" und andere ansehe:

1) http://www.mode-und-recht.de/index.php?/archives/37-Mit-Liebe-gemacht-versus-Zicke,-Angel-und-CCCP-Markenmaessiger-Gebrauch-von-Textil-Aufdrucken-auf-Shirts,-Bodys-etc..html
2) http://www.markenmagazin.de/olg-hamburg-mit-liebe-gemacht-unterlassungsanspruch-wegen-markenrechtsverletzung-beschluss-vom-07-04-2008-3-w-3008/

>> dann würde ich sagen – nein, kein Probleme, weil „Angel inside" bei meiner Verwendung einen beschreibenden Charakter hat und ein dekoratives Element ist und der Aufdruck "Angel inside" nicht auf die betriebliche Herkunft des T-shirts hinweist. Der Bezug den ich mit dem Ausdruck darstellen will trifft zum einen die Graphik und zum anderen den Träger des Shirts. Es wir also von mir nicht markenmäßig verwendet.

Wenn also mein Design nicht andere Designs kopiert, d.h. nicht gegen Urheberrechte verstößt sondern extra für mich angefertigt wird, sollte ich doch eigentlich keine Problem mit Abmahnungen bekommen?!

Bitte schildern Sie mir doch kurz Ihre Risikoeinschätzung!
Was nützt in diesem Zusammenhang (keine rechtlichen Probleme durch Abmahnungen zu bekommen) ein Kurzgutachten durch einen Fachanwalt?

Vielen Dank und Gruß
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Wortmarke vs.
04.08.2011 | 16:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Entscheidende Frage ist, ob die geplante Zeichenverwendung eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, wobei von der Sichtweise eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist. Es würde im Streitfall also geprüft werden, ob zumindest ein Teil des angesprochenen Publikums die Bezeichnung als Herkunftshinweis verstehen kann oder ob die Bezeichnung wirklich nur rein dekorativ, sozusagen als „Selbstbezeichnung" der Trägerin des T-Shirts verstanden werden kann. Die Frage des markenmäßigen Gebrauchs ist eine vom Gericht zu beantwortende Wertungsfrage, die als solche einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist. So hat beispielsweise das OLG Hamburg mit Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02 entschieden, dass der Aufdruck „Angel" eine markenmäßige Benutzung darstellt und diese Nutzung vom Inhaber der Marke „Angels" untersagt werden kann.

Es besteht daher durchaus ein gewisses Risiko, dass eine markenmäßige Benutzung bejaht werden kann, wobei es aber auch auf die konkrete graphische Gestaltung ankommt. Liegt aber eine markenmäßige Benutzung vor, muss im zweiten Schritt eine mögliche Verwechslungsgefahr geprüft werden. Hierzu müssten die vergleichbaren Eintragungen mit einbezogen werden, wobei es in erster Linie darauf ankommt, inwieweit der Begriff „Angel" bei den von Ihnen recherchierten zusammengesetzten Marken prägenden Charakter hat oder gegenüber dem anderen Teil der Wortkombination zurücktritt. Bitte beachten Sie auch, dass Marken nicht nur beim DPMA eingetragen werden können, sondern dass auch EU-Marken oder Internationale Marken einer Nutzung entgegenstehen stehen können.

Da im Rahmen dieser Erstberatung und angesichts des geringen Einsatzes nur ein erster grober Überblick verschafft werden kann, worauf der Kollege ja bereits treffend hingewiesen hat, lohnt sich ein rechtliches Gutachten inkl. Markenrecherche in jedem Fall. Ich verfüge über langjährige Erfahrung im Markenrecht und stehe Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Sie können diesbezüglich gerne direkt über meine im Profil genannte E-Mail-Adresse mit mir Kontakt aufnehmen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.08.2011 | 18:42

Hallo,

Sie sprechen in Ihrer Antwort ein rechtliches Gutachten an. Können Sie mir bitte näher erläutern, was genau mir ein solches Gutachten bringt? Genauer gefragt: Nehmen wir an ich beauftrage bei Ihnen ein solches Gutachten, was passiert dann im Fall, dass ich eine Abmahnung bekomme oder wenn es vor Gericht geht und ich den Prozess verliere, haftet dann der Anwalt (=Gutachtenersteller)? Oder müßte ich dann trotzdem die Prozesskosten und Schadensersatz tragen?

Bitte erläuern Sie mir die genauen Vorteile eines solchen Gutachtens.

Danke und Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.08.2011 | 19:03

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ein solches Gutachten dient der Überprüfung, ob die geplante Nutzung die Kennzeichenrechte Dritter verletzen könnte. Eine 100%ige Sicherheit werden Sie hierdurch voraussichtlich nicht erlangen, da es im Streitfall wie oben bereits dargelegt auf die Wertung des Gerichts ankommt, die nicht sicher prognostiziert und auch nur eingeschränkt angegriffen werden kann. Insofern verbleibt meist ein gewisses Risiko, worauf im Gutachten im Rahmen einer Risikoabwägung konkret eingegangen wird. Verletzt der Anwalt bei der Erstellung dieses Gutachtens schuldhaft seine Pflichten, muss er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) grundsätzlich den Schaden ersetzen, der hierdurch entsteht. Dies umfasst auch die Gerichtskosten im Falle einer berechtigten Abmahnung, wenn der Mandant im Gutachten schuldhaft nicht über ein entsprechendes Risiko aufgeklärt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2011-08-05 | 14:09


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"Ich bin mir dessen bewußt, dass mein Einsatz gering war, aber ich hätte einen Kommentar bevorzugt wie Ihn der erste antwortende Anwalt schrieb (...die Höhe meines Einsatzes zu überdenken), ohne mein Geld dafür abzurufen. Ich hatte konkrete Fragen gestellt. Die Anwort blieben aber unspezifisch und es wurde auf die Erstellung eines Gutachten verwiesen. Wie gesagt, wenn es zu wenig Einsatz war, dann lieber nicht antworten. "
Stellungnahme vom Anwalt: "Die gestellten Fragen (kurze Risikoeinschätzung, Nutzen eines Gutachtens) wurden in der angemessenen Ausführlichkeit beantwortet. Die Bewertung ist daher nicht nachvollziehbar.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-08-05
2,8/5.0

Ich bin mir dessen bewußt, dass mein Einsatz gering war, aber ich hätte einen Kommentar bevorzugt wie Ihn der erste antwortende Anwalt schrieb (...die Höhe meines Einsatzes zu überdenken), ohne mein Geld dafür abzurufen. Ich hatte konkrete Fragen gestellt. Die Anwort blieben aber unspezifisch und es wurde auf die Erstellung eines Gutachten verwiesen. Wie gesagt, wenn es zu wenig Einsatz war, dann lieber nicht antworten.


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