04.08.2011 | 11:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Können "einzelne" Abbildungen (Fotos/Zeichnungen) aus Lehrbüchern ohne Genehmigung des Verlages bei korrekter Quellenangabe zitiert werden?
Grundsätzlich sind auch solche Abbildungen urheberrechtlich geschützt und dürfen daher nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.
Hier kann aber eine Ausnahme nach
§ 51 UrhG vorliegen.
Diese Norm erlaubt es, bestimmte Ausschnitte aus Werken zu zitieren.
Nach
§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG kann auch ein Bild zitatweise verwendet werden.
„Das ein fremdes Werk zitierende wissenschaftliche Werk kann ein Schriftwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), ein Filmwerk einschließlich einer Fernsehsendung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) sowie eine Darstellung wissenschaftlicher Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) oder ein Multimediawerk sein, nicht jedoch ein funktional technischer Gegenstand wie ein Computerprogramm oder ein Werk aus dem Bereich der Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2-4)." (Kommentierung zu
§ 51 UrhG, Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008)
Damit können auch solche Bilder zitiert werden.
2) Beispiel: Aus einem Lehrbuch mit 500 Abbildungen 4-5? Ist das durch die "Zitierfreiheit" abgedeckt?
Ja, die Verwendung einer solchen Anzahl als Zitat, also unter Quellenangabe, ist gedeckt.
3) Oder kann man argumentieren, dass es sich hier um "Lehrzwecke" handelt für eine begrenzte Zielgruppe, so dass man beliebig viele Abbildungen zitieren darf (jedes Bild mit Quellenangabe)?
Es können auch mehr als 4 bis 5 Bilder verwendet werden. Wenn man aber von 500 Abbildungen aus einem Werk 400 verwendet, stellt sich schon die Frage, ob es sich dann noch um ein neues Werk handelt oder nicht vielmehr um ein reines Plagiat.
4) Darf man die Abbildungen kopieren und "modifizieren" ohne Genemigung des Rechteinhabers, wenn man die Quelle angibt und ausweist "modifiziert nach..."? Ändert sich durch "Modifikation" die Rechtslage?
Man kann die Abbildungen zitierweise verwenden und auch eigene Modifikationen vornehmen, muss dies aber auch kenntlich machen.
Inwiefern sich die Rechtslage ändert, orientiert sich gemäß
§ 3 UrhG nach der Intensität der Modifikation.
„§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller
04.08.2011 | 14:26
Punkt 3)
"Oder kann man argumentieren, dass es sich hier um "Lehrzwecke" handelt für eine begrenzte Zielgruppe, so dass man beliebig viele Abbildungen zitieren darf (jedes Bild mit Quellenangabe)?" zielte eigentlich auf §46 UrhG ab. Die Online-Akademie ist ja eine Aus-/Weiterbildungseinrichtung. Hier scheinen aber nur nicht-kommerzielle Einrichtungen das Recht zu haben intern ganze Werke für die Lehre zu verwenden?
ad Punkt4)
Gibt es denn Anhaltspunkte, wie stark ein Werk verändert werden muss, um das Urheberrecht des Ursprungswerkes auszuhebeln?
Beispiel: Ein Tuschezeichnung auf der Basis eines vorliegenden Fotos?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.08.2011 | 14:41
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Punkt 3)
"Oder kann man argumentieren, dass es sich hier um "Lehrzwecke" handelt für eine begrenzte Zielgruppe, so dass man beliebig viele Abbildungen zitieren darf (jedes Bild mit Quellenangabe)?" zielte eigentlich auf §46 UrhG ab. Die Online-Akademie ist ja eine Aus-/Weiterbildungseinrichtung. Hier scheinen aber nur nicht-kommerzielle Einrichtungen das Recht zu haben intern ganze Werke für die Lehre zu verwenden?
- § 46 Absatz 1 UrhG spricht von einer Veröffentlichung im "geringen Umfang." Das wäre nicht gegeben, wenn man alle Abbildungen aus einem Buch verwendet. Man kann natürlich mit den Lehrzwecken argumentieren. Dennoch rechtfertigt dies nicht, die vollständige Übernahme aller Abbildungen aus einem anderen Lehrbuch. Die Verwendung einer begrenzten Anzahl ist ohen Erlaubnismöglich.
ad Punkt4)
Gibt es denn Anhaltspunkte, wie stark ein Werk verändert werden muss, um das Urheberrecht des Ursprungswerkes auszuhebeln?
Beispiel: Ein Tuschezeichnung auf der Basis eines vorliegenden Fotos?
- Es muss eine Verfremdung gegeben sein. Schon, wenn man ein Foto in Tusche abmalt, liegt ja eine gewisse Verfremdung vor. Bei dieser geringen Verfremdung bleibt das Urheberrecht aber beim Rechteinhaber. Verfremdet man das Bild aber gänzlich entsteht ein neues Urheberrecht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt