DE Frage geschrieben am 01.08.2006 12:11:00

Betreff: Mögicherweise falsches verbreitet


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2365
Sehr geehrte Anwälte,

vorsorgend für die Zukunft müsste ich eines als Autor wissen.
Ich schreibe gerne Berichte über zeitliche Geschichte, also über Politik etc.
Mein jüngstes Werk stammte aus dem dritten Reich bzw. der Verfolgung der Juden bis zum heutigen Nahost Konflikt.
In einem der Artikel habe ich mich womöglich etwas schlecht ausgedrückt.
Ich habe gesagt bzw geschrieben, dass die SPD bei der Machtergreifung Hitlers sich selbst auflöste.
Dies stimmt wohl nicht ganz, denn richtig wäre wohl, dass sie mehr oder weniger dazu gezwungen wurde durch das Ermächtigungsgesetz etc.
Jedenfalls habe ich nun den Bericht dahingehend mit Quellen und Fakten nochmal verbessert, damit es keine Missverständnisse gibt.
Einer drohtemir nun mit einer strafrechtlichen Verfolgung.
Können sie mir sagen, was mir das passieren kann, wäre dies eine Verleundung gegenüber einer PArtei/Person des öffentlichen Lebens ?
Oder wäre wenn überhaupt eine normale Verleundung/Beleidigung die nach § 374 StPO im Wege der Privatklage nur verfolgt werden kann ?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar
MFG


Antwort geschrieben am 01.08.2006 14:03:34
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt beantworte:

Möglicherweise haben Sie sich nach § 186 2. Halbsatz StGB strafbar gemacht, indem Sie eine falsche Tatsache durch Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet haben. Diese Tatsache müsste dazu geeignet sein, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hier könnte die SPD beleidigt worden sein, da Sie einen nicht der historischen Wahrheit entsprechenden Text veröffentlicht haben. Allerdings steht dem entgegen, dass Sie auf Hinweis umgehend eine Korrektur vorgenommen haben (hier haben Sie nur eine Ungenauigkeit zu verantworten, anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn Sie etwa berichtet hätten, die SPD wäre freudig in der NSDAP aufgegangen). Deshalb ist bei Ihnen wohl der für die Tatbegehung notwendige Vorsatz nicht vorhanden gewissen. Da ein Ehrdelikt nicht fahrlässig begangen werden kann, dürfte bei Ihnen wohl keine Strafbarkeit gegeben sein. Eine Strafbarkeit nach § 188 StGB ist ebenfalls nicht eröffnet.

Sie können der Person, die Ihnen mit der Anzeige droht, dies mitteilen. Diese Person kann Ihnen aber ohne Rückendeckung der SPD nichts anhaben, weil § 194 Abs. 4 StGB eine entsprechende Ermächtigung der Partei voraussetzt, ansonsten wird das anzuwendende Privatklageverfahren nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht aufgenommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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Eine wirklich serh gute Antwort, mich wunder nur, dass der Vorwurf der üblen Nachrede keine Steigerung auf öffentliche Personen beinhaltet.


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